Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivan A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Ivan A und Waltraud B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Oktober 1978, GZ. 13 Vr 362/78-152, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Berufung des Angeklagten Günther C nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Kapsch, Rechtsanwalt Dr. Nierhaus und Rechtsanwalt Dr. Kubicek, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ivan A und Waltraud B werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Ivan A, Waltraud B und Günther C wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen der am 29. November 1951 geborene Hilfsarbeiter Ivan A und der am 29. September 1943 geborene Hilfsarbeiter Günther C des Verbrechens des schweren Diebstahls (durch Einbruch) nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, Günther C auch nach § 12 StGB, sowie des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB, und die am 15. Juli 1943 geborene kaufmännische Angestellte Waltraud B des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens und Verheimlichens von Sachen nach dem § 165 StGB schuldig erkannt, weil A) (a) Ivan A und Günther C in der Zeit vom 10. bis 13. September 1976 in Graz, Ivan A durch Abreissen des Zylinderschlosses zur Eingangstür eines Abstellraums, somit durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, und Günther C durch Mithilfe beim Abtransport des Diebsguts aus diesem Abstellraum und anschließende Verbringung zum Betrieb des Karl D, fremde bewegliche Sachen, nämlich Geräte im Gesamtwert von 24.874 S, Berechtigten der Firma E mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B) Ivan A und Günther C in Graz Sachen, die andere durch Diebstahl
erlangt hatten, an sich gebracht haben, wobei ihnen bekannt gewesen ist, daß der Wert der Sachen 5.000 S überstieg: .....
2.) Ivan A, indem er allein oder mit einem oder mehreren unbekannten Beteiligten von unbekannten Tätern in der Zeit zwischen 17. und 20. September 1976 der Firma F gestohlene Werkzeuge und Geräte im Gesamtwert von 11.581 S an sich brachte und an Karl D verkaufte;
3.) Ivan A und Günther C, indem sie von unbekannten Tätern am 2. Oktober 1976 in übelbach nachstehend angeführten Firmen gestohlene Sachen übernahmen und zu Karl D transportierten:
a) aus Beständen der Firma G & Co. Werkzeug und Geräte im Gesamtwert von 4.075 S;
b) aus Beständen der Firma H Werkzeug und Geräte im Wert von zusammen 16.988,60 S;
c) aus Beständen der Firma M Werkzeug und Geräte im Wert von insgesamt 33.426,80 S;
.....
6.) Waltraud B am 5. Februar 1978 Sachen im Gesamtwert von 88.844 S, die von unbekannten Tätern durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren, dadurch verheimlicht hat, daß sie den Abtransport dieser Gegenstände durch Kurt D und Heinz D aus Pongratzen veranlaßte, wobei sie die Sorgfalt außer acht ließ, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nach ihren körperlichen und geistigen Verhältnissen auch befähigt war und die ihr zuzumuten war.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Ivan A und Waltraud B mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, den Strafausspruch fechten die Angeklagten Ivan A, Günther C und Waltraud B je mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
I.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan A:
Einen Verfahrensmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, daß in einem anderen Verfahren der Zeuge Karl J und der Angeklagte Paul K gemeinsam den Angeklagten A unberechtigterweise belastet hätten, gestellten Antrages auf Beischaffung des gegen ihn und Paul K gelaufenen Aktes 1 U 115/78 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz (Seiten 184 und 216/III. Band).
Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist jedoch nicht gegeben.
Abgesehen davon, daß die in Beweisantrag und Rechtsmittelschrift angeführte GZ unrichtig ist, da die Akten 1 U 115/78 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz ein Verfahren betreffen, welches auf den vorliegenden Straffall überhaupt keinen Bezug hat, wurde vom Erstgericht ohnehin klargestellt, daß Paul K mit Ivan A verfeindet und deshalb auch wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB verurteilt worden ist (Seiten 216 und 243/III. Band). Der Umstand, daß ein Angeklagter oder ein Zeuge nicht immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, nimmt dem Gericht nicht die Möglichkeit, diesen Personen in anderen Punkten Glauben zu schenken (JBl. 1949, 134). Zudem hat das Erstgericht die den Angeklagten A belastenden Angaben des Angeklagten Paul K und des Zeugen Karl J ersichtlich ohnehin mit dem gebotenen Vorbehalt aufgenommen (Seiten 243 und 254-255/III. Band), doch war es dem Schöffengericht nicht verwehrt, unter Berücksichtigung des von den Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks deren Aussagen zumindest zum Teil und vor allem in jenen Punkten, wo deren Bekundungen durch Angaben dritter Personen oder sonstige Umstände gestützt wurden, seiner Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen (EvBl. 1957/250).
Durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages sind daher Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden.
Als Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO werden vom Angeklagten Ivan A Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen sowie Angabe nur offenbar unzureichender Gründe geltend gemacht. Auch die Mängelrüge hält einer überprüfung nicht stand. So setzt sich das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten Günther C in der Hauptverhandlung und des Angeklagten Karl D im Vorverfahren bzw. der den Angeklagten A entlastenden Angaben des Angeklagten Karl D in der Hauptverhandlung sowie mit der Verantwortung des leugnenden Angeklagten Ivan A auseinander und legt schlüssig dar, warum den belastenden Angaben des Mitangeklagten Günther C im Rahmen des von ihm in der Hauptverhandlung in bezug auf die von den Punkten A/a und B/3 des Schuldspruches erfaßten strafbaren Handlungen abgelegten Geständnisses besonderes Gewicht beizumessen, den vom Angeklagten Karl D in der Hauptverhandlung gemachten entlastenden Angaben und somit auch seiner Behauptung, anderslautende Protokollierungen seien unrichtig bzw. irrtümlich, aber der Glaube zu versagen war (Seiten 242-243/III. Band).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzutun sucht, der Angeklagte Günther C habe es offenbar für zweckmäßig gehalten, sich durch Ablegung eines 'Tabu-Teilgeständnisses' einen Milderungsgrund zu verschaffen und gleichzeitig seinen Freund Paul K aus der Sache herauszuhalten, stellt sich dieses Vorbringen lediglich als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar. Im übrigen hat der Angeklagte A selbst bestätigt, daß Günther C keinen Grund hat, ihn zu Unrecht zu belasten (S. 131/III. Band).
Was jedoch die Beschwerdebehauptung anbelangt, Karl D habe immer übereinstimmend dargelegt, daß der Angeklagte A mit der Angelegenheit nichts zu tun habe, so hat Karl D diesem Vorbringen zuwider sowohl vor der Polizei, als auch vor dem Untersuchungsrichter deponiert, daß Ivan A auch beim Verkauf der aus dem Diebstahl bei der Firma E (Punkt A/a des Schuldspruches) stammenden Geräte zugegen gewesen ist (Seiten 66 ff und 273/I. Band).
Aus dem Umstand, daß der Angeklagte Karl D in der Hauptverhandlung von seiner ursprünglichen Darstellung abgerückt ist, konnte das Erstgericht - unter Verwertung des bei der Vernehmung des Genannten gewonnenen persönlichen Eindrucks - ohne daß hierin ein logischer Fehler zu erkennen wäre, auch den Schluß ziehen, daß Karl D in der Hauptverhandlung auffallend bemüht war, den Angeklagten A aus der Sache herauszuhalten.
Karl D geholt zu haben und mit ihm in den Keller gegangen zu sein, wo C bereits wartete, stellt der Angeklagte A nicht in Abrede (Seiten 89 f/I. Band und 128/III. Band). Daß aber das Diebsgut zuvor von ihm und von C vom Tatort abgeholt und in den Keller gebracht und hierauf von C um 3.000 S an Karl D verkauft worden war, was letzterer bestätigt (Seiten 133-134/III. Band), von welchem Betrag C 1.500 S an A weitergegeben hat, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten Günther C (Seiten 130-131/III. Band), deren angebliche Denkgesetzwidrigkeit - und eine daraus resultierende Lebensfremdheit der auf diesen Angaben gründenden Urteilsannahmen - der Beschwerdeführer keineswegs darzutun vermag, zumal gar nicht feststeht, ob Ivan A beim ersten Mal in Gesellschaft eines Beteiligten in die Räumlichkeiten der Firma E eingedrungen war (S. 239/III. Band).
Da Günther C und Paul K übereinstimmend bekundeten, letzterer habe A mit C bekannt gemacht (Seiten 129 und 132/III. Band), konnte das Erstgericht auch mit zureichendem Grund die Behauptung des Angeklagten A, C vor der Tat noch nie gesehen zu haben, als widerlegt erachten.
Der Schuldspruch zu Punkt B/3 (Hehlerei in bezug auf von unbekannten Tätern bei den Firmen G & Co, H und M gestohlene Gerätschaften) gründet sich ebenfalls vor allem auf die vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung für glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten Günther C, der bekundet hatte, vom Angeklagten A aufgefordert worden zu sein, die in einem VW-Bus (der Firma D) verladenen Gegenstände für ihn dem Karl D zu verkaufen. Ob Ivan A damals tatsächlich Schulden bei Karl D gehabt hat, kann dahingestellt bleiben.
Laut den der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten Günther C hat Ivan A zumindest sein Ersuchen, die Sachen für ihn zu verkaufen, an sich durchaus schlüssig damit begründet, daß er selbst bei D Schulden habe, weshalb dieser ihm kein Bargeld geben, sondern den Kaufpreis von der Schuld abziehen würde (S. 142/III. Band). Ob dies der wahre Grund für sein Ersuchen war oder Ivan A seinem Arbeitgeber gegenüber aus anderen Gründen nicht als Verkäufer des Diebsguts auftreten wollte, ist für die strafrechtliche Beurteilung seiner Handlungsweise bedeutungslos. Inwiefern die Annahme des Erstgerichtes, daß Günther C die ihm von Karl D ausbezahlten 15.000 S dem Angeklagten A ausgefolgt und von diesem sodann als Belohnung für seine Tätigkeit 3.000 S erhalten hat, lebensfremd sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Diebsgut nach den Urteilsfeststellungen von A beigebracht und von C lediglich verhandelt worden war. Auch konnte das Erstgericht mit Grund der Auffassung sein, daß die Angaben des Angeklagten C von Karl D gestützt werden, der sowohl die Tatsache des Ankaufs des Diebsguts als auch die Höhe des Kaufpreises bestätigt hat (Seiten 146-147/III. Band). Daß Ivan A in diesem Fall bei den Verkaufsverhandlungen nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ohnehin. Ob Karl D gewußt hat, daß es der Angeklagte A gewesen war, der das Firmenfahrzeug für den Transport des Diebsguts benützt hatte, ist keineswegs entscheidungswesentlich, konnte aber vom Erstgericht mit Grund angenommen werden, weil von den in Betracht kommenden Personen nur A einen Führerschein besaß und allein über das Firmenfahrzeug zu verfügen hatte (Seiten 255 und 259/III. Band).
Bei dieser Sachlage bestand für das Erstgericht auch keine Veranlassung, der insbesondere mit den Angaben des Angeklagten Günther C durchaus in Einklang zu bringenden Aussage des Zeugen Karl J, von A erfahren zu haben, daß die auf dem VW-Bus geladenen Sachen aus einem Einbruch in übelbach stammten (S. 491/I. Band), den Glauben zu versagen.
Den zu Punkt B/2 erfolgten Schuldspruch wegen Hehlerei in bezug auf von unbekannten Tätern bei der Firma F gestohlene Gerätschaften, konnte das Erstgericht vorwiegend auf die belastenden Angaben des laut Urteilsfeststellungen mit Ivan A verfeindeten Angeklagten Paul K und des vom Erstgericht ebenfalls als nur minder glaubwürdig eingestuften Zeugen Karl J (Seiten 243-244 und 254-255/III. Band) ohne Denkfehler stützen, da der Schöffensenat den Aussagen der Genannten keineswegs jede Beweiskraft schlechthin abgesprochen hat. Paul K und Karl J haben bei der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, daß das betreffende Diebsgut von Ivan A in einem Spind verwahrt worden war, zu dem er über Schlüssel verfügte (Seiten 221 h, 493/I. Band, 205, 273/II. Band und 138-139, 150/III. Band). Daß sich der bei der Firma beschäftigte Angeklagte A zumindest zeitweise Schlüssel zu einem der Spinde verschaffen konnte, ist aber nicht von der Hand zu weisen, weil nicht alle Spinde einem bestimmten Arbeiter fest zugewiesen waren (Seite 67 b/I. Band). Daß das betreffende Diebsgut tatsächlich in einem Spind verwahrt war, wird vom Angeklagten Karl D bestätigt (Seiten 139-141/III. Band).
Die Annahme, daß auch das von der Firma F stammende Diebsgut vom Angeklagten A zum späteren Abnehmer Karl D gebracht worden war, wird vom Erstgericht schlüssig damit begründet, daß von den hiefür in Betracht kommenden Personen nur A einen Führerschein besaß, daß er - was er in der Hauptverhandlung zunächst zu bestreiten versuchte - zur Tatzeit über das Firmenfahrzeug verfügen konnte, und daß es unbegreiflich wäre, wenn andere Personen sich bei der nächtlichen Beförderung von Diebsgut einer Beanstandung wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesetzt haben würden (S. 255/III. Band).
Bei dem vom Beschwerdeführer gegen letztere Schlußfolgerung erhobenen Einwand, daß auch die Angeklagten K und C imstande gewesen wären, ein Fahrzeug zu lenken und Straftäter in solchen Fällen stets davon ausgingen, von der Polizei nicht betreten zu werden, handelt es sich nur um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, ohne daß der Beschwerdeführer einen dem Erstgericht in diesem Zusammenhang unterlaufenen logischen Fehler aufzuzeigen vermag. Da sich somit auch dieser Punkt des Schuldspruches als mängelfrei begründet und zudem schon in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges mit den von Punkten A/a und B/3 erfaßten strafbaren Hadlungen auch als durchaus unbedenklich erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan A zu verwerfen.
II.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Waltraud B:
Die Angeklagte Waltraud B stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9
lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO Im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht das Urteil als undeutlich, weil - entgegen ihrer Auffassung -
die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, Waltraud B habe den Tatbestand durch Aufforderung zum Transport des Diebsgutes (von Pongratzen nach Graz) und Zurverfügungstellung des Schlüssels zu ihrem Bauernhaus verwirklicht (S. 266/III. Band), mit dem Schuldspruch wegen Veranlassung des Abtransportes dieser Gegenstände aus Pongratzen (S. 229/III. Band) ohne weiteres vereinbar sind.
Soweit die Beschwerdeführerin darzutun sucht, daß der von ihr am 31. Jänner 1978 verlangte Abtransport des von Karl D in dem von den Ehegatten B gemietet gewesenen Bauernhaus in Pongratzen gelagerten Diebsguts mit der tags zuvor erfolgten Verhaftung ihres Arbeitgebers Karl D nichts zu tun gehabt habe, übersieht sie, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhehlens von Sachen im Sinne des § 165 StGB auch unbewußte Fahrlässigkeit ausreichen würde (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 813), die ihr schon deshalb zur Last fiele, weil sie trotz Kenntnis der Verhaftung des Karl D die vom Genannten eingelagerten Sachen wegbringen ließ, ohne sich von deren rechtmäßiger Herkunft zu überzeugen. Davon abgesehen erscheint aber die Urteilsannahme, daß die Angeklagte Waltraud B auf Grund ihr wegen der Verhaftung ihres Dienstgebers gekommener Bedenken den Abtransport des gelagerten Gutes veranlaßt hat, mängelfrei begründet.
Ob die Schlüssel zu dem Bauernhaus von den Ehegatten B am 30. Jänner oder erst im Laufe des Februar zurückgegeben worden sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Daß sich zumindest bis 5. Februar 1978 solche Schlüssel im Besitz der Angeklagten Waltraud B befunden haben müssen, geht daraus hervor, daß die Abholung des Diebsguts an diesem Tage mit Hilfe eines von Waltraud B dem Kurt D zur Verfügung gestellten Schlüssels erfolgte (Seiten 264 und 266/III. Band).
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich auch, daß das Mietverhältnis per 31. Dezember 1977
aufgelöst worden war, sodaß die Ehegatten B auf jeden Fall mit der Möglichkeit einer baldigen Räumung des Bauernhauses rechnen mußten. Daß aber eine solche Räumung erst nach dem 10. Februar 1978 - dem Zeitpunkt der Rückkehr des Josef B - erfolgen sollte, findet in den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere in den Angaben der Zeugin Josefa L und der Angeklagten B (Seiten 181 und 178/III. Band), ausreichende Deckung.
Aus dem Umstand, daß Waltraud B dennoch und obwohl sie annahm, daß Karl D höchstens ein paar Tage in Haft bleiben werde (Seiten 178- 179/III. Band), sofort den Abtransport der von Karl D im Bauernhaus gelagerten Gegenstände veranlaßt hat, konnte das Erstgericht jedenfalls mit zureichendem Grund den Schluß ziehen, daß Waltraud B eine unredliche Herkunft derselben in Betracht gezogen hat, woran auch die Aufforderung ihres Ehegatten, für die Wegbringung der Sachen zu sorgen, nichts zu ändern vermöchte.
Die Mängelrüge erweist sich daher als nicht zielführend. In materiellrechtlicher Beziehung macht die Angeklagte Waltraud B unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend, daß Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbildes nach dem § 165 (164 Abs. 1 Z 1 und 2) StGB ein aktives Tun und die Kenntnis des Täters von der Vortat sei, in ihrem Fall aber keines dieser beiden Elemente vorliege.
Dieser Auffassung zuwider ist jedoch das der Angeklagten Waltraud B zur Last gelegte Wegschaffen des Diebsguts bzw. der Hehlerware in ein anderes Versteck als 'Verheimlichen' im Wortsinn des § 164 Abs. 1 Z 1
und 2 StGB zu werten.
Hätte die Angeklagte von der Vortat bzw. von den Vortaten Kenntnis gehabt und sohin gewußt oder zumindest ernstlich erwogen und sich damit abgefunden, daß es sich bei den über ihre Veranlassung abtransportierten Gegenständen um Hehlerware bzw. um Diebsgut handelte, so fiele ihr nicht bloß das Fahrlässigkeitsdelikt nach § 165 StGB, sondern Hehlerei im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zur Last.
Auf ihren Einwand, selbst wenn sie entsprechend der Annahme des Erstgerichtes hätte wissen müssen, daß Karl D unrechtmäßig in den Besitz dieser Gegenstände gelangt war, hätte sie niemals das Delikt der Hehlerei begehen können, weil Karl D selbst nur Hehler gewesen sei und es daher (für sie) an einem Vortäter, welcher die Sachen durch Einbruch bzw. Diebstahl etc. erlangt hatte, gemangelt habe, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß es sich auch bei Hehlerei selbst um eine 'mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' (Z 1 bis 3 des § 164 Abs. 1 StGB) im Sinne des Sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches handelt und im übrigen der Hehler den Vortäter gar nicht zu kennen braucht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 809). Als unzutreffend erweist sich schließlich auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützte Rüge der Beschwerdeführerin, das Erstgericht hätte zumindest mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 4 StPO vorgehen müssen, weil eine allenfalls vorhandene Schuld nur äußerst gering und praktisch kein Schaden eingetreten sei, da die Sachen den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben worden sind. Die Annahme einer geringen Schuld des Täters (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) setzt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt voraus (ÖJZ-LSK 1976/379; vgl. Foregger-Serini, StGB2, S 94), wie es überhaupt im Wesen des § 42 StGB liegt, daß dessen Anwendbarkeit auf sowohl in Ansehung des Schuldgrads als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwerts für die Umwelt deutlich unter der Norm liegende Fälle beschränkt bleiben muß.
Davon kann aber vorliegend schon mit Rücksicht auf den von der Angeklagten Waltraud B zu verantwortenden Wert der von ihr fahrlässig verheimlichten Sachen von über 88.000 S keine Rede sein. Es war daher auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Waltraud B zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB über den Angeklagten Ivan A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, über den Angeklagten Günther C eine solche von 15 Monaten. über die Angeklagte Waltraud B verhängte es nach dem § 165 StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 80 S. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht hinsichtlich der Angeklagten Ivan A und Günther C als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, bei C außerdem die über den Rückfall hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen und deren Eignung zum Rückfall, bei der Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd bei C das reumütige Geständnis und den Umstand, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, bei Waltraud B die Tatsache, daß trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, bei A und C die Sicherstellung des Diebsguts, bei A und B überdies den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei dieser auch noch die achtenswerten Beweggründe aus dem Verwandtschaftsverhältnis bzw. aus der Dienstnehmerschaft.
Der Angeklagte A begehrt eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes, der Angeklagte C eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB, in eventu (bei Nichtzuerkennung der außerordentlichen Milderungsgründe) die schuldangemessene Herabsetzung der Strafe, die Angeklagte B die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ihrem Verschulden und ihren Einkommensverhältnissen entsprechend.
Keine der Berufungen ist gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Des Angeklagten A Versuch, den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels in drei Milderungsgründe (Unbescholtenheit, einwandfreier Lebenswandel und guter Leumund) aufzuspalten, muß ergebnislos bleiben.
Dem Hinweis des Angeklagten C, das Erstgericht hätte nicht von einem Strafrahmen bis zu 7 1/2
Jahren ausgehen dürfen, ist entgegenzuhalten, daß § 39 StGB ohnedies nicht angewendet wurde. Keinesfalls kann - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - bei diesem Angeklagten gesagt werden, daß er sich seit der letzten Straftat längere Zeit wohlverhalten hat (die von ihm angeführte straffreie Zeit ist nicht als ausreichend anzusehen, um diesen Milderungsgrund abzugeben), sowie daß er freiwillig von weiteren Straftaten derselben Art zurückgetreten sei. Es mag auch dahingestellt bleiben, ob er Karl D gegenüber erklärt hat, daß er seine Schulden bei ihm abarbeiten wolle, weil ein solches Verhalten nicht strafmildernd wirken kann. Weder die Beteiligung des Dienstgebers an strafbaren Handlungen des Angeklagten C noch auch die Tatsache, daß er die Diebstähle in einer Zeit begangen hat, während der er in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stand, stellt im Gegensatz zu der von der Verteidigung im Gerichtstag vertretenen Meinung einen zusätzlichen Milderungsgrund dar.
Keineswegs kann auch der Darstellung der Angeklagten B gefolgt werden, daß ihr Verschulden gering sei.
Vielmehr mußte bei der Ausmessung der Zahl der Tagessätze nicht nur auf ihre grobe Fahrlässigkeit, sondern auch darauf Rücksicht genommen werden, daß der von ihr in Kauf genommene Schaden beträchtlich hätte sein können. Im übrigen war bei der Festlegung der Höhe der Tagessätze zu berücksichtigen, daß die Angeklagte nicht nur über ein eigenes Einkommen von 3-4.000 S verfügt, sondern ihr Gatte berufstätig ist und daher sowohl für sich selbst als auch für die beiden gemeinsamen Kinder und die Angeklagte sorgen kann. So gesehen sind die vom Erstgericht verhängten Strafen durchaus dem Verschulden der Angeklagten und ihrer Täterpersönlichkeit, hinsichtlich der Angeklagten B auch den Einkommensverhältnissen entsprechend. Davon, daß die über den Angeklagten A verhängte Strafe zu der bezüglich des Angeklagten C ausgesprochenen unverhältnismäßig hoch wäre, kann nicht gesprochen werden, weil dem Angeklagten A der Tatbestand der Hehlerei hinsichtlich eines höheren Schadensbetrages zur Last zu legen ist als dem Angeklagten C und dieser vor allem ein Geständnis abgelegt hat, das zur Wahrheitsfindung sehr wesentlich beigetragen, während der Angeklagte A seine Taten stets geleugnet hat. Im übrigen ist jeder Täter nach seiner Schuld zu bestrafen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00180.78.0213.000Dokumentnummer
JJT_19790213_OGH0002_0110OS00180_7800000_000