Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB. und § 15 StGB.
nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Dezember 1978, 6 Vr 2097/78-18, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.November 1949 geborene beschäftigungslose Johann A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 und 15 StGB. schuldig gesprochen. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen versuchte der Angeklagte am 13.Juni 1978 in das Wohnhaus der Zeugin Franziska B in Wildbach/Perg einzubrechen. Er kletterte durch ein gewaltsam aufgedrücktes Klosettfenster in das seiner Meinung nach leere Haus, wurde jedoch von der Zeugin Anna C, die in Abwesenheit der Hauseigentümerin das Haus bewachte, ertappt und an der Begehung des Diebstahls gehindert.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 4 und 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, daß ihm der Vorsitzende verwehrt habe, eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes zu geben, sodaß er Umstände, die geeignet sein konnten, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu erschüttern, nicht vorbringen konnte.
Der angeführte Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden, oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden, liegt schon aus diesem Grund dieser Verfahrensmangel nicht vor. Die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO. über die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Es war Sache des Angeklagten bzw. seines Verteidigers alles zur Entlastung dienende vorzubringen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen 1 bis 3 zu § 245 StPO.). Diese Möglichkeit war dem Angeklagten nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbenommen.
Offenbar unzureichend begründet sei das Urteil, so führt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. aus, weil Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bestehen, nicht erörtert worden seien. Auch dieser gerügte Begründungsmangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat seine Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen Franziska B, Anna C und Theresia A gestützt, denen es Glauben schenkte. Worin die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen soll, führt der Beschwerdeführer gar nicht aus, auch seine Behauptung, daß ihm aus eigenen Wahrnehmungen bekannt war, daß die Zeugin C bei Abwesenheit der Hauseigentümerin das Haus zu bewachen pflegt, findet im Beweisverfahren keine Stütze. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten, ist aber dem Beschwerdeführer im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffengerichtes vor dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01755European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00016.79.0215.000Dokumentnummer
JJT_19790215_OGH0002_0120OS00016_7900000_000