TE OGH 1979/2/20 11Os195/78

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Faseth, Dr. Kießwetter und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG u.a. strafbaren Handlungen über die vom Angeklagten Hans B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. September 1978, GZ. 1 a Vr 5985/77-209, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidigerin Rechtsanwalt Dr. Scheed und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 3. Februar 1942 geborene, zuletzt als Kellner tätige Hans B des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Juli 1977 in Wien gegenüber der C Bankkommanditgesellschaft zur Erlangung eines Kredites von S 119.000,-- durch Vorlage einer fingierten Gehaltsbestätigung wissentlich eine falsche Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben zu haben.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem § 48 KreditwesenG ist (nach Maßgabe der dort normierten Subsidiaritätsklausel) u.a. zu bestrafen, wer vorsätzlich zur Erlangung eines Kredites einem Kreditinstitut gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, auch wenn es nicht zur Kreditgewährung kommt. Die Vorlage einer (fingierten) Gehaltsbestätigung, deren Richtigkeit zudem hier den Urteilsfeststellungen zufolge noch bei einem Kontrollanruf der Bank (durch einen Komplizen) bestätigt wurde, ist in diesem Sinn tatbestandsmäßig (EvBl. 1978/176).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich im gegebenen Fall um eine falsche, d.h. ihrem Inhalt nach mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende, Erklärung, war doch die zum Erklärungsinhalt gemachte Angabe der vorgelegten Gehaltsbestätigung, der Beschwerdeführer sei (seit 1. Jänner 1976) Filialleiter bei der Kleiderreinigungsfirma F Gesellschaft m.b.H. und verdiene in dieser Eigenschaft monatlich (netto) S 11.516,20 (S 159/ I), nach den insoweit von der Beschwerde gar nicht bekämpften Tatsachenkonstatierungen des Erstgerichtes unrichtig. Die eben aufgezeigte - dem Beschwerdeführer bei der Tat wohlbewußte - Unrichtigkeit der Erklärung betraf wirtschaftliche Verhältnisse (hier: des Beschwerdeführers als Kreditwerber) in einem für die Entscheidung über die angestrebte Kreditgewährung wesentlichen Belang. Denn es war hiefür nicht ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer - wie dem Kreditinstitut fälschlich erklärt wurde - mit dem vorgegebenen regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen in einem festen Anstellungsverhältnis bei dem genannten Dienstgeber stand, oder ob er - seiner Verantwortung zufolge tatsächlich - bloß über anderweitige dem Institut nicht bekannt gegebene Einnahmsquellen verfügte, mögen ihn diese auch in die Lage versetzt haben, seine übernommene Rückzahlungsverpflichtung in der Folge einzuhalten.

Das Erstgericht war daher nicht gehalten, auf die - nach dem Gesagten keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffende - Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, er habe zur Tatzeit 'gut verdient' und hätte auch mit wahrheitsgemäßen Angaben den Kredit bekommen. Auch die ohnehin festgestellte Tatsache, daß der Beschwerdeführer das ihm gewährte Darlehen - sogar vorzeitig - zurückgezahlt hat, vermag an der auf mängelfreier Tatsachenfeststellung beruhenden Urteilsannahme einer Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Da dem angefochtenen Schuldspruch sohin weder ein Begründungsmangel noch ein Rechtsirrtum anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Hans B nach dem § 48 KreditwesenG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und 15 Tagen. Es nahm hiebei gemäß den § 31, 40 StGB zu Recht auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16.1.1978 zum AZ. 11 U 23/78

(wegen § 88 Abs. 1 StGB, 30 Tagessätze a 150,-- S, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Freiheitsstrafe), zu Unrecht jedoch auch auf das zwar seit dem 12.12.1977 rechtskräftige, aber in erster Instanz schon am 22.9.1976, somit bereits vor der gegenständlichen Straftat gefällte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum AZ. 1 a E Vr 3301/76 Bedacht (vgl. u.a. Mayerhofer-Rieder, Das Öst. Strafrecht, § 31

StGB, Nr. 26, 27, 30 und 31).

Bei der Strafbemessung wertete es 5 einschlägige Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, dessen Geständnis sowie die vollständige Schadensgutmachung hingegen als mildernd. Die auf Anwendung des ao. Milderungsrechtes und Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gerichtete Berufung ist nicht berechtigt. Für die begehrte außerordentliche Strafmilderung war schon deswegen kein Raum, weil § 48 KreditwesenG keine Untergrenze der Strafdrohung normiert.

Im übrigen erweist sich die vom Schöffengericht verhängte Zusatzstrafe als durchaus tat- sowie schuldangemessen und unter Bedachtnahme auf die - nicht mehr behebbare -

teilweise unzulässig gewesene Anwendung der § 31 und 40 StGB auch keineswegs als überhöht.

Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht standen bei dem schwer belasteten Vorleben des Angeklagten (insgesamt 27 Verurteilungen) und der Wirkungslosigkeit früherer bedingter Abstrafungen Erwägungen der Generalprävention entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00195.78.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19790220_OGH0002_0110OS00195_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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