Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Mai 1976, GZ. 15 Vr 22/
74-72, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Mai 1976, GZ. 15 Vr 22/74-72, mit welchem der Angeklagte Franz A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 66 StGB, insoweit auf diese Strafe nicht die auf Grund des Urteils des Amtsgerichtes-Schöffengerichtes Kassel vom 21. März 1972, Zl 3 Ls 49/71, vom Angeklagten in der Zeit vom 13. März 1972 bis 21. März 1972 im Ausland verbüßte Strafe angerechnet wurde.
Gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird daher in der Sache selbst erkannt:
1.) Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Mai 1976, GZ 15 Vr 22/74-72, wird dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Franz A gemäß dem § 66 StGB die im Strafverfahren zum AZ. 3 Ls 49/71 des Amtsgerichtes-Schöffengerichtes Kassel vom 13. März 1972 bis 21. März 1972 verbüßte Freiheitsstrafe auf die Strafe angerechnet wird;
2.) die vom Kreisgericht Wels am 25. April 1977 erlassene Strafvollzugsanordnung und Aufforderung zum Strafantritt (ON 97, Punkte 6 und 7) werden aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Mai 1976, GZ 15 Vr 22/74-72, wurde der am 5. Februar 1937
geborene österreichische Staatsbürger Franz A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte Franz A in Wels, Kassel und an anderen Orten seine Unterhaltspflicht gegenüber den nachangeführten Unterhaltsberechtigten in folgenden Zeiträumen - ausgenommen die Zeiten vom 13. März 1972 bis 21. März 1972, vom 28. März 1973 bis 28. April 1973 und vom 28. Mai 1973 bis 19. September 1973 - verletzt, und zwar:
1.) gegenüber seiner außerehelichen Tochter Cornelia B in der Zeit vom 2. September 1970 bis 31. März 1975 und vom 1. Mai 1975 bis 5. September 1975, 2.) gegenüber seinem außerehelichen Sohn Gerhard C im Dezember 1969 und in der Zeit vom 2. September 1970 bis 1974, 3.) gegenüber seinen ehelichen Kindern Uwe und Eva A in der Zeit von Jänner 1971 bis 5. September 1975.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (ON 88 und 94 d. A). Aus den Urteilsgründen und dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, daß der Angeklagte bereits mit dem Urteil des Amtsgerichtes-Schöffengerichtes Kassel vom 21. März 1972, Zl. 3 Ls 49/71, ebenfalls wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen ehelichen Kindern Uwe und Eva A, begangen in der Zeit von Jänner 1971
bis zum 13. März 1972 (welcher Tatzeitraum also in dem oben unter Punkt 3. genannten enthalten ist) rechtskräftig des Vergehens der Unterhaltspflichtverletzung nach dem § 170 b dStGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war; die in diesem Verfahren verbrachte Untersuchungshaft vom 13. März 1972 bis 21. März 1972 wurde auf die Strafe angerechnet und die Vollstreckung des Strafrestes für eine dreijährige Bewährungszeit ausgesetzt (vgl. S. 65 ff., 187 f., 244).
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Mai 1976, GZ 15 Vr 22/74-72, steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als dem Angeklagten entgegen der (zwingenden) Vorschrift des § 66 StGB die erwähnte, durch Anrechnung auf die mit dem Urteil des Amtsgerichtes-Schöffengerichtes Kassel vom 21. März 1972, Zl. 3 Ls 49/71, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten verbüßte Untersuchungshaft vom 13. März 1972 bis 21. März 1972 nicht (gleichfalls) angerechnet wurde. Diese achttägige Haft verbüßte der Angeklagte nämlich im Ausland für jene Tat, deretwegen er unter anderem - mit dem zitierten Urteil des Kreisgerichtes Wels - (auch) im Inland bestraft wurde. Da § 66
StGB die Anrechnung einer solchen im Ausland erlittenen Strafhaft vorschreibt, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E01780European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00022.79.0227.000Dokumentnummer
JJT_19790227_OGH0002_0110OS00022_7900000_000