TE OGH 1979/2/27 9Os178/78

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsamtsanwärters Mag. Santa als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred und Hermine A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1

und 2, 12 StGB. über die von den Angeklagten Alfred und Hermine A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.August 1978, GZ. 18 Vr 703/78-32, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Prem, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Alfred und Hermine A wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. haben die Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderen Alfred A und dessen Ehegattin Hermine A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1 Z. 1 und 2

StGB., und zwar ersterer teils und letztere nur als Beteiligte gemäß § 12 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB. zu Freiheitsstrafen, nämlich Alfred A in der Dauer von 20 Monaten und Hermine A in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde vom Erstgericht bei Alfred A lediglich die Sicherstellung des beim Einbruchsdiebstahl am 4.April 1978 vom Mitangeklagten Alfred B erbeuteten Bargeldbetrages als mildernd gewertet, während bei Hermine A zu deren Gunsten angenommen wurde, daß sie die Tat unter dem Einfluß ihres Gatten verübte. Erschwerend waren demgegenüber bei Alfred A die Wiederholung der Tat und die einschlägigen Vorstrafen sowie die mehrfache Qualifikation der Tat, bei Hermine A hingegen lediglich die einschlägige Vorstrafe, sowie die mehrfache Qualifikation der Tat, zu der sie beigetragen hat. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 12.Dezember 1978, GZ. 9 Os l78/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der den Angeklagten zur Last liegende Sachverhalt entnommen werden kann.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine wesentliche Herabsetzung der über sie verhängten Strafen an. Die Angeklagte Hermine A begehrt auch bedingte Strafnachsicht.

Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet.

Es mag zutreffen, daß Diebstähle in der angegebenen Größenordnung (Alfred A hat am 13.März 1978 23.905 S und der von ihm zur Tat angestiftete Alfred B am 4.April 1978 25.900 S erbeutet), eine Kaufhauskette nicht allzusehr belasten, jedoch erscheint es unangebracht, wenn die Berufungswerber diese Geldbeträge als ausgesprochen 'läppisch' bezeichnen. Daraus, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder die Gefährdung ist (§ 32 Abs. 3 StGB.), ist nicht darauf zu schließen, daß eine Straftat dieser Größenordnung zum Nachteil einer offenbar gut fundierten Kaufhauskette bagatellisiert werden darf. Die vom Erstgericht bezüglich Alfred A festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen ihrer Ergänzung dahin, daß diesem Angeklagten auch die besonderen Erschwerungsgründe des § 33 Z. 3 und 4 StGB. deshalb anzulasten sind, weil er einerseits Alfred B zu der am 4.April 1978 begangenen Straftat angestiftet bzw. verführt hat und er selbst an der unter Mitwirkung der Hermine A am 13.März 1978 begangenen strafbaren Handlung als Anstifter führend beteiligt gewesen ist.

Daß Hermine A die Tat unter dem Einfluß ihres Gatten verübte, hat das Erstgericht bei dieser Angeklagten ohnedies als mildernd angenommen. In ihrer im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof durch ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung, sich nunmehr des ihr zur Last liegenden Tatverhaltens schuldig zu bekennen, kann, nachdem über ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, kein ins Gewicht fallender Milderungsgrund im Sinne der Z. 17 des § 34 StGB. erblickt werden.

Die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen sind sohin auch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes schuld- und tatangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die zuletzt im Verfahren 16 Vr 2630/75 des Landesgerichtes Salzburg über die beiden Angeklagten wegen eines gleichgelagerten Deliktes verhängten Freiheitsstrafen von 15 Monaten bei Alfred A, der diese Strafe erst am 11.Februar 1977 verbüßt hat, und 9 Monaten bei Hermine A, die ihr gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nachgesehen wurden, nicht ausgereicht haben, um ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.

Aber auch die Berufung der Hermine A, soweit sie neuerlich eine bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist unbegründet, zumal sie durch den Rückfall während der Probezeit gezeigt hat, daß die bloße Androhung der Vollziehung bei ihr nicht genügt, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00178.78.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19790227_OGH0002_0090OS00178_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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