TE OGH 1979/2/27 11Os27/79

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen 1.) des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB., 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. November 1978, GZ. 23 Vr 2496/77-25, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf dies Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1954 geborene Fliesenleger Johann A 1. des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB., 2. des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., schuldig erkannt, weil er am 21.Juli 1977 in Linz zu 1. Rosa B mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er sie von hinten um den Hals faßte, sie würgte, gegen eine Mauer stieß und mit dem Umbringen bedrohte, wenn sie schreie, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte; zu 2. Rosa B bei den unter Punkt 1 angeführten Angriffen in Form einer Abschürfung des rechten Handrückens, Rötung des linken Jochbeins und Blutergüssen am linken Oberarm und Oberschenkel am Körper leicht verletzte.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte, als er Rosa B, die er kurz vorher kennen gelernt hatte, begleitete, seinen Arm über ihre Hüfte, erfaßte sie, nachdem er von der Zeugin zurechtgewiesen worden war, von hinten, hielt ihr den Mund zu und zerrte sie in den dunklen Hof eines Hauses. Auf die Frage, was der Angeklagte eigentlich von ihr wolle, sagte er nur, sie solle ruhig sein, sonst bringe er sie um. Als er zwei Personen kommen sah, flüchtete der Angeklagte. Durch die Tätlichkeiten wurde die Zeugin leicht verletzt. Das Gericht kam zu der überzeugung, daß die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, mit Rosa B geschlechtlich zu verkehren.

Den Schuldspruch - inhaltlich der Ausführung der Nichtigkeitsgbeschwerde allerdings nur den Punkt 1 des Urteilssatzes - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gerechtfertigt.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5

des § 281 Abs. 1 StPO. führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, aus dem Urteil sei nicht zu ersehen, welche Erwägungen das Gericht veranlaßten, seinen Vorsatz auf geschlechtlichen Verkehr mit der Zeugin B und damit eine Nötigung zum Beischlaf anzunehmen, da ja, wenn man die Motivation seines Verhaltens ausschließlich im Sexuellen suche, mit weit höherer Wahrscheinlichkeit der Vorsatz auf Nötigung zur Unzucht anzunehmen sei.

Der aufgezeigte Begründungsmangel liegt vor.

Die Tatsache, daß der Angeklagte seine Hand um die Hüfte der Zeugin B legte sowie daß er sie mit Gewalt in den dunklen Hof eines Hauses zerrte und sie überdies gefährlich bedrohte, läßt zwar, folgt man der diesbezüglich denkgesetzmäßigen Begründung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, sich fremdes Vermögen, nämlich Sachen der Zeugin, zuzueignen, den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß seine Motivation sexueller Natur gewesen sei, als den Gesetzen der Logik entsprechend erscheinen. Der Hinweis auf diese Umstände allein stellt aber, berücksichtigt man, daß der Angeklagte keine zielgerichteten öußerungen machte und keine irgendwie sexualbezogenen Handlungen setzte, auch im Zusammenhang mit der vom Erstgericht genannten Annahme, daß dem Angeklagten eine solche Tat nicht wesensfremd sei, noch keine ausreichende Begründung für die Feststellung der Beischlafsabsicht des Angeklagten dar, weil diese nach den vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen ja auch auf die Vornahme von Unzuchtsakten im Sinne des § 204 StGB. gerichtet gewesen sein könnte.

Der Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes ist daher nicht mängelfrei begründet, weshalb er mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem § 285 e StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben war, ohne daß auf die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen war.

Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach nur gegen Punkt 1 des Urteilssatzes gerichtet ist, war das Urteil nicht nur hinsichtlich dieses Punktes, sondern zur Gänze aufzuheben, weil beide Schuldsprüche in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (§ 289 StPO.). Im Falle einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten im Sinne des § 202 oder auch im Falle eines Schuldspruches nach dem § 204 StGB. wird vom Erstgericht zu beachten sein, daß die genannten Tatbestände auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen umfassen, somit eine Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach dem § 202 bzw. dem § 204 StGB. und dem des § 83 StGB. nicht gegeben sein kann (SSt. 46/66 u. a.).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E01786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00027.79.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19790227_OGH0002_0110OS00027_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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