Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1
lit. a und c PornG über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. September 1978, GZ. 1 b Vr 599/78- 9, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek und der Ausführungen des Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Tagessatz mit S 60,-- bestimmt.
Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 2. August 1940 geborene Zeitschriftenhändlerin Renate A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt und nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes mit S 100,--
bestimmt wurde.
Zugleich wurde gemäß § 1 Abs. 3 PornG in Verbindung mit § 41 PresseG der Verfall der unzüchtigen Schriften und Abbildungen, welche die Angeklagte in der Zeit vom Februar bis 28. April 1978 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten, teilweise überlassen und teilweise öffentlich ausgehängt hatte, ausgesprochen.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend den Umfang der unzüchtigen Schriften und Abbildungen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des inkriminierten Gutes an.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 1979, GZ. 12 Os 5/ 79-4, - welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann - , in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung, mit welcher die Angeklagte eine Herabsetzung der Tagessätze der Anzahl wie auch der Höhe nach, wie auch die bedingte Nachsicht der Geldstrafe begehrt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Der vom Erstgericht angenommene Tagessatz von S 100,-- würde unter Zugrundelegung eines Monatsnettoeinkommens von etwa S 3.000,-- die wirtschaftliche Leistungsfähgkeit der Angeklagten überfordern, da dabei ihr gesamter Erwerb in Wegfall kommen würde. Bei der wie im Spruch vorgenommenen Reduzierung der Höhe des Tagessatzes verbleibt der Angeklagten immerhin noch monatlich ein Betrag von etwa S 1.200,--, der zwar unter dem Existenzminimum liegt, aber im Hinblick auf den Verdienst des Ehegatten und die damit nicht ins Gewicht fallende Eigenversorgung und die Sorgepflicht für das Kind vertretbar erscheint.
Im übrigen erweist sich allerdings die Berufung als nicht begründet, da die Anzahl der Tagessätze dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat auch in Relation zu vergleichbaren Fällen entspricht und die Berufungsschrift selbst außer einer gegen das bestehende Pornographiegesetz als solches gerichtete Polemik und Hinweise auf eine größere Toleranz in anderen Fällen keine für eine Minderung der Anzahl der Tagessätze ins Gewicht fallenden Argumente vorzubringen vermag.
Eine bedingte Nachsicht der Geldstrafe würde nicht nur ihre Effizienz beeinträchtigen, sondern auch dem gewünschten Ausgleich zu dem diesem Delikt zu Grunde liegenden Gewinnstreben nicht gerecht werden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00005.79.0301.000Dokumentnummer
JJT_19790301_OGH0002_0120OS00005_7900000_000