Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Dietmar Peter A wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14. Dezember 1978, GZ. 36 Vr 6773/78-17, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. Februar 1941 geborene Organist Dietmar Peter A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er im Juli 1978 in Wien eine durch Einbruch vom abgesondert verfolgten Adolf B gestohlene Sache, nämlich ein tragbares Radio der Marke Grundig, Elite-Boy im Werte von nicht mehr als S 5.000,--, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in Kenntnis dieses Umstandes gekauft hat.
Diesen Schuldspruch - ein Teilfreispruch blieb unangefochten - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung der Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das Erstgericht hätte entgegen dem Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen schon im Hinblick auf die durch eine Schädelverletzung hervorgerufene Minderung der Hemmfähigkeit und die erwiesene homophile Veranlagung die Dispositionsfähigkeit des Angeklagten verneinen und damit seine Zurechnungsunfähigkeit annehmen müssen.
Mit diesem Vorbringen wird aber der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht, da dieser selbst bei Behaupten eines Rechtsirrtums bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ein Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung hat.
Zur strittigen Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Erstgericht unmißverständlich, gestützt auf das Sachverständigengutachten und die übrigen Verfahrensergebnisse, insbesonders auch auf Grund des Verhaltens des Angeklagten bei der Hausdurchsuchung durch die Polizei festgestellt (siehe S 135 d. A), daß durch das im Jahre 1969 erlittene Schädeltrauma mit folgendem organischen Psychosyndrom zwar eine Minderung der Hemmfähigkeit und offenbar auch eine Förderung homophiler Veranlagung beim Angeklagten eingetreten ist, die Dispositionsfähigkeit hiedurch hingegen nur eingeschränkt, aber nicht aufgehoben war (siehe S 133 d. A). Die Behauptung des Angeklagten, er sei wegen dieser erwähnten Verletzung nicht im Stande gewesen, die vorliegende (strafrechtlich bedeutsame) Situation zu erfassen, entspricht nach den Urteilsannahmen somit nicht den Tatsachen, zumal auch an der Richtigkeit des Gutachtens kein Anlaß für Zweifel bestanden hat (siehe S 135 d. A). Wenn der Beschwerdeführer diesen, die Zurechnungsunfähigkeit verneinenden Konstatierungen allein seine im Verfahren eingenommene anderslautende Auffassung entgegenhält, geht er insoweit nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sondern versucht vielmehr im Rahmen der Rechtsrüge, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes einer Kritik zu unterziehen, ohne für die Lösung der Rechtsfrage allenfalls bedeutsame Argumente auch nur zu behaupten.
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder sonst eines Nichtigkeitsgrundes war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen zuzuleiten.
Anmerkung
E01771European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00032.79.0301.000Dokumentnummer
JJT_19790301_OGH0002_0120OS00032_7900000_000