Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3
StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. November 1978, GZ. 10 Vr 1652/78-17, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1960 geborene kaufmännische Lehrling Peter A des Verbrechens des Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er zwischen dem 9.Mai 1977 und dem 30.Mai 1978 in Klagenfurt in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma B Gesellschaft m. b.H. durch die Behauptung, Bargeldbeträge für die Bezahlung von Zoll- und Einfuhrumsatzsteuern zu benötigen, wobei er über die geforderten Beträge von ihm hergestellte unrichtige Additionsstreifen vorlegte, zur Ausfolgung von insgesamt 707.000 S verleitet hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Das Urteil sei insofern unvollständig begründet, als es ihm eine Schadenssumme von 707.000 S und nicht, seinem Geständnis entsprechend, eine solche von nur 450.000 S angelastet habe, ohne diesen Differenzbetrag aufzuklären.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schon deshalb nicht berechtigt, weil bei einem Eigentumsdelikt die Feststellung der Höhe des Gesamtschadens nur dann von entscheidender Bedeutung ist, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird, weil anderenfalls selbst eine unrichtige Bewertung weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (vergl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 8 e und f zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.; zuletzt LSK. 1978/208 u.v.a.).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB. vorliegend weit überschritten, auch wenn die von ihm behauptete niedrigere Schadenssumme der Entscheidung zugrunde gelegt würde. Somit zeigt sich, daß die von ihm behaupteten Mängel des angefochtenen Urteils keine entscheidenden Tatsachen betreffen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
Anmerkung
E01830European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00022.79.0307.000Dokumentnummer
JJT_19790307_OGH0002_0100OS00022_7900000_000