Kopf
Der Oberste Geichtshof hat am 7.März 1979 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juni 1978, GZ. 5 e Vr 49/77-36, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Subarsky und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil in seiner durch den Beschluß vom 21. Dezember 1978, ON. 45, berichtigten Fassung wurde der am 23. Februar 1942 geborene Offizierstellvertreter Wilhelm A des Vergehens (im Urteil und im Berichtigungsbeschluß ON. 45 unrichtig: Verbrechens) der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1
StGB schuldig erkannt, weil er am 17.August 1976 in Wien bei der Militärstreifenkompanie des Kommandobataillons unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit als Kommandant der Militärstreife gebotenen Gelegenheit den Wehrmann Johann B durch Versetzen eines Schlags ins Gesicht am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt hatte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Johann B, nämlich einen doppelt geschlossenen Nasenbeinbruch mit einer starken Verschiebung des Knochenbruchstücks nach oben, zur Folge hatte.
Das Erstgericht verurteilte A hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 6. Februar 1978, AZ. 10 U 1574/77, nach § 84 StGB (wobei es den in Wirklichkeit nicht angewendeten § 313 StGB überflüssigerweise zitierte) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten als Zusatzstrafe und sah gemäß § 43 Abs. 1 StGB den Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als erschwerend 'die Schwere der Verletzung' und den Umstand, daß der Angeklagte trotz Kenntnis der Operation des Johann B den Schlag in dessen Gesicht geführt hatte; als mildernd nahm es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten an.
Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 14.Februar 1979, GZ. 10 Os 180/78-9, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu, wenn auch der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund der 'Schwere der Verletzung' in Wegfall zu kommen hat, weil der Verletzungsgrad bereits in der Qualifikation des § 84 Abs. 1 StGB verkörpert ist. Fest steht, daß der Angeklagte von der Nasenoperation des B wußte und daß diese Kenntnis ihn dennoch nicht davon abhielt, diesem einen Faustschlag in das Gesicht zu versetzen. Eine solche Mißhandlung an einem frisch operierten Körperteil stellt einen Roheitsakt mit schwerem Unrechtsgehalt dar, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß es sich beim Verletzten zum Tatzeitpunkt um einen vom Angeklagten Festgenommenen handelte, dessen besonderer Obsorge er während der Eskorte anvertraut war.
Die Strafdrohung des § 84 StGB reicht bis zu drei und unter Berücksichtigung des § 313 StGB sogar bis zu viereinhalb Jahren. Darnach ist die verhängte Strafe keineswegs als überhöht anzusehen.
Anmerkung
E01809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00180.78.0307.000Dokumentnummer
JJT_19790307_OGH0002_0100OS00180_7800000_000