Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene A wegen des versuchten Verbrechens nach den § 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. August 1978, GZ. 6 c Vr 4600/78-8, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Pewny, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 StGB. für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.November 1955 geborene Angestellte Rene A des versuchten Verbrechens nach den § 15, 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. über ihn wurde deshalb - gemeint nach dem § 6 SuchtgiftG. - unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, die besonders große Menge des vom Versuch zum Verbrechen nach dem § 6 SuchtgiftG. betroffenen Suchtgiftes sowie die Wiederholung im Falle des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2
SuchtgiftG.; als mildernd hingegen die zum geringeren Tatvorwurf geständige Verantwortung des Angeklagten und die Tatsache, daß es zufolge Sicherstellung des Suchtgiftes beim Versuch des Verbrechens zu Pkt. 1) des Urteilssatzes geblieben ist.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. Februar 1979, GZ. 11 Os 25/79-4, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden. Gegenstand des Gerichtstages bildete nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des § 41
StGB. sowie den Ausspruch einer bedingten Strafe unter Setzung einer Probezeit gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. anstrebte.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen
richtig erkannt und gewürdigt.
Der Ansicht der Verteidigung, daß der Angeklagte aus Unbesonnenheit gehandelt habe und seine Handlungsweise mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde, kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat seine Tat sorgfältig geplant und im Falle des Vergehens des § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. auch wiederholt. Auch kann von einem straffreien Lebenswandel mit Rücksicht auf eine wenn auch nicht einschlägige Vorstrafe nicht gesprochen werden.
Die Strafhöhe wurde vom Erstgericht daher völlig zutreffend ausgemessen, eine Anwendung des § 41 StGB. kommt, da auch ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht gegeben ist, nicht in Frage. Hingegen kommt der Berufung des Angeklagten hinsichtlich seines Begehrens auf Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte, unter Setzung einer Probezeit, Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Alter des Angeklagten und seiner nunmehrigen Einbeziehung in ein geregeltes Arbeitsleben Gewähr für eine Besserung gegeben ist und die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00025.79.0313.000Dokumentnummer
JJT_19790313_OGH0002_0110OS00025_7900000_000