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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des G H in M, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2001, Zl VerkR-830.110/2 2000-/M, betreffend Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht satt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei für private Zwecke eine Anzahl von maximal je 25 Außenflügen und Außenlandungen mit einem UL-Luftfahrzeug in der Gemeinde Waldneukirchen (vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs) bis zum 31. Dezember 2001 erteilt. Die beschwerdeführende Partei hatte zuvor mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die Genehmigung von je 100 Außenabflügen und Außenlandungen in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gemeindegebiet von Waldneukirchen beantragt.
2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für 100 Außenlandungen und 100 Außenabflüge im Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 verletzt zu sein. Im Hinblick darauf, dass der zuletzt genannte Zeitpunkt verstrichen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligungen eingekommen ist, ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheids verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheids könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und dem Beschwerdeführer somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl 94/03/0038, mwH). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er übe den Flugsport nicht temporär für den verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum aus, "sondern auch seither durchgehend, jetzt und in Zukunft", wobei alljährlich dieselbe Antragstellung und dieselbe Problematik anstehe, nichts zu ändern.
4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 26. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030142.X00Im RIS seit
15.07.2005