TE OGH 1979/3/13 11Os21/79

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens der Geschenkannahme in Amtssachen nach dem § 304 Abs. 2 StGB über die von Erich A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 1978, GZ. 1 e Vr 2767/77- 44, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Peisteiner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.11.1940 geborene Werkmeister Erich A des Vergehens der Geschenkannahme in Amtssachen nach dem § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und über ihn nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 150 S, im Nichteinbringungsfall 75

Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Bei der Strafbemessung werden keine besonderen Gründe als mildernd oder erschwerend berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27.2.1979, GZ 11 Os 21/79-4, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Gegenstand des Gerichtstags bildete nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine Herabsetzung sowohl der Anzahl als auch der Höhe der Tagessätze anstrebt.

Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.

Dem Erstgericht ist zuzustimmen, daß dem Angeklagten weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe in der Bedeutung der § 33 bis 35 StGB zuzurechnen sind. Der Umstand, daß sich der Täter innerhalb eines Zeitraums von rund 1 1/2

Jahren wohlverhalten hat (Tatzeit 5.5.1976, Urteil 1. Instanz 21.12.1978) stellt noch keinen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 18 StGB dar, weil der Zeitraum zu kurz ist, um entsprechende Schlüsse auf die Einstellung des Täters zur Gemeinschaft ziehen zu können.

Die Zahl der verhängten Tagessätze entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit. Die Festsetzung der Höhe der Tagessätze mit 150 S ist den Einkommensverhältnissen und den Sorgepflichten des Angeklagten, dessen Gattin über ein eigenes Einkommen verfügt und der, soll die Strafe auch abschreckende Wirkung haben, eine entsprechende Einschränkung seines Lebensaufwands hinnehmen muß, angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00021.79.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19790313_OGH0002_0110OS00021_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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