TE OGH 1979/3/14 10Os18/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 f. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 1978, GZ. 1 e Vr 9428/78-14, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gadzinsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 14.Dezember 1932 geborene Maurer Franz A wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2

Z. 1 und 2, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB gemäß § 128 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm es den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend an; in den Urteilsgründen wird noch zusätzlich auf die 'Ausnützung des auf Hilfe angewiesenen (gehbehinderten) Mannes (B)' hingewiesen. Als mildernd wertete das Erstgericht die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits am 14.Februar 1979

in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt Franz A eine Strafermäßigung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist unbegründet.

Der in der Berufungsschrift als vermeintlich zusätzlicher Milderungsgrund angeführte Eiweißmangel des Angeklagten, dessentwegen er nicht in der Lage sein soll, eine achtmonatige Freiheitsstrafe zu ertragen, wirft die Frage der Strafvollzugstauglichkeit auf. Diese ist im Vollstreckungsverfahren gemäß dem Strafvollzugsgesetz zu prüfen und hier nicht weiter zu erörtern.

Die über den Berufungswerber bisher verhängten (zahlreichen) Freiheitsstrafen betragen insgesamt sechs Jahre und acht Monate. Sie waren ersichtlich wirkungslos. Zählt man diesen Umstand zu den schon in erster Instanz festgestellten, gravierenden und zahlenmäßig weit überwiegenden Erschwerungsgründen und zieht man die besondere Verwerflichkeit des Diebstahls an einem Körperbehinderten in Betracht, so erscheint die verhängte Strafe durchaus angemessen und für eine Strafherabsetzung kein Anlaß gegeben.

Anmerkung

E01834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00018.79.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19790314_OGH0002_0100OS00018_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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