TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2002/03/0093

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §13;
JagdG Krnt 2000 §96;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister R S, dieser vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. März 2002, Zl. KUVS-K1- 1148/13/2001, betreffend Jagdgebietsabrundung (mitbeteiligte Partei: H G in H, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug gemäß § 11 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), dem Eigenjagdgebiet S der mitbeteiligten Partei als Jagdberechtigter näher bezeichnete Parzellen in der KG St. Johann am Pressen im Ausmaß von 8,0698 ha, 19,3191 ha sowie 13,0041 ha - sohin im Ausmaß von insgesamt 40,3930 ha - zu Lasten des Gemeindejagdgebietes D der Beschwerdeführerin abgerundet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie stützte sich auf ein von ihr eingeholtes, jagdfachliches Gutachten des Sachverständigen DI K vom 5. Februar 2002, welches im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird.

"In Anlehnung" an dieses Gutachten sei festzuhalten, dass in Eigenjagdgebieten kleineren Umfanges - wie gegenständlich mit ca 124 ha - welche überdies noch sehr hohe Wildbestände aufweisen würden, Revierstrukturen vor allem im Hinblick auf die Bewirtschaftung und Bejagung des Rotwildes von eminenter Bedeutung seien. Bei derart ungünstigen Eigenjagdflächen komme sinnvollen Abrundungen zur weitestgehenden Vermeidung gegenseitiger Störungen bei der Jagdausübung große Bedeutung zu. Hinsichtlich der Abrundungsflächen der M-Liegenschaft sowie der H-Liegenschaft sei festzuhalten, dass eine Bejagung dieser Flächen im Zusammenhang mit den Gemeindejagdgebiet der Beschwerdeführerin ohne Störung des Jagdbetriebes in der Eigenjagd S nicht möglich sei, sondern eine Bejagung in erster Linie von der Eigenjagd S zu bewerkstelligen sei. Für den dritten Teil der H-Liegenschaft mit ca 13 ha sei für die belangte Behörde der "Umstand der seit Generationen unbestritten gebliebenen behördlich genehmigten Abrundung dieser Liegenschaft" an das Eigenjagdgebiet S maßgeblich. Nach Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes führt die belangte Behörde aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid sowohl das "Vertrauensverhältnis in die Tätigkeit der Behörden" als auch "der Grundsatz von Treu und Glauben" umgesetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerdelegitimation:

Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, da der Gemeinderat der Beschwerdeführerin am 9. März 2001 mehrheitlich beschlossen habe, dem Eigenjagdgebiet S der mitbeteiligten Partei die verfahrensgegenständlichen Abrundungsflächen anzuschließen und der gegenteilige Antrag des Bürgermeisters mehrheitlich abgelehnt worden sei. Die vorliegende Beschwerdeführung widerspreche diesen Beschlüssen des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei, obwohl der Bürgermeister gemäß § 70 Kärntner Allgemeiner Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998 (K-AGO), für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen habe. Auch habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf seine den Form- und Inhaltserfordernissen der K-AGO entsprechenden Bevollmächtigung zur Beschwerdeführerin berufen, sondern bezeichne sich lediglich als ausgewiesener Vertreter.

Im Verfahren zur Abrundung der Jagdgebiete nach § 11 Abs 1 und 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) kommt bei Gemeindejagden den betroffenen Gemeinden Parteistellung zu (vgl den hg Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0223).

Nach § 69 Abs 1 K-AGO vertritt der Bürgermeister bezüglich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich die Gemeinde. Nach § 96 K-JG fällt die Wahrnehmung der Parteistellung in einem Verfahren zur Jagdgebietsabrundgung gemäß § 11 Abs 1 und 2 K-JG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Bei § 69 Abs 1 K-AGO handelt es sich um eine ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnorm, die von einer Vertretung (nach außen) schlechthin spricht. Damit kann aber auf dem Boden der hg Rechtsprechung auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückgegriffen werden (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0083, mwN).

Daher kann, wenn der Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraut, dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zu Grunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei hat sich der Beschwerdevertreter im Übrigen gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG ordnungsgemäß auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.

Sohin kommt auch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Beschwerdelegitimation zu.

2. Rechtslage:

Gemäß § 11 Abs 1 K-JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete ausgetauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Gemäß § 11 Abs 2 K-JG kann außer der Abrundung nach Abs 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

3. Fläche größeren Ausmaßes:

Die Beschwerde bringt hiezu vor, eine Abrundung gemäß § 11 Abs 1 K-JG in Form eines Anschlusses einer Fläche an ein anderes Jagdgebiet oder in Form des Flächentausches stehe nur für kleinere Flächen, nicht jedoch für Flächen größeren Ausmaßes offen. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Fläche größeren Ausmaßes abgerundet worden, da eine Fläche im Ausmaß von ca 41 ha an das Eigenjagdgebiet S mit einer Größe von etwas über 120 ha einer Änderung dieses Eigenjagdgebietes von beinahe 35 % und einer Änderung des Gemeindejagdgebietes von rund 12 % entspreche.

Die Beschwerde ist mit diesem Vorbringen im Recht:

Aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 des § 11 K-JG ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Abs 2 verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Abs 1 offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann. Ob eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt, ist anhand ihrer Größe im Verhältnis zu den betroffenen Jagdgebieten zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0072, sowie das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2002/03/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde zu Gunsten der Eigenjagd S in der Gesamtgröße von 123,9870 ha eine Abrundungsfläche im Gesamtflächenausmaß von 40,3930 ha gemäß § 11 Abs 1 K-JG abgerundet. Im Verhältnis zur Größe des betroffenen Eigenjagdgebietes beträgt die Größe der Abrundungsflächen nahezu ein Drittel des bisherigen Eigenjagdgebietes, sodass in diesem Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt.

Schon aus diesem Grund erweist sich die Verfügung des Anschlusses dieser Fläche gemäß § 11 Abs 1 K-JG als rechtswidrig.

Insoweit die belangte Behörde aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ein Recht der mitbeteiligten Partei auf Jagdgebietsabrundung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fläche ableitet, ist sie darauf zu verweisen, dass Abrundungen nach § 11 K-JG nach dem klaren Wortlaut des § 13 K-JG nur für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd wirksam sind. Aus für Vorperioden getroffenen Abrundungen kann daher kein "Vertrauensschutz" für Folgeperioden abgeleitet werden (vgl auch das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2001/03/0454).

4. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030093.X00

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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