TE OGH 1979/3/15 12Os177/78

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Veröffentlicht am 15.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A u. a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB nach Anhörung bzw. mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Johann A und Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 1978, GZ. 3 c Vr 3928/78-21, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B wird zurückgewiesen.

über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A teilweise Folge gegeben und das im übrigen unberührt bleibende angefochtene Urteil in dem Ausspruch, dem Angeklagten Johann A sei bekannt gewesen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (verhehlten) Sachen stammen, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, sowie demgemäß auch in der Unterstellung der Tat (auch) unter die Bestimmung des § 164 Abs. 3 StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfange dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Johann A auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 28. Juli 1948 geborene, zuletzt beschäftigungslose Friseur Johann A und der am 14. November 1954 geborene Kellner Alfred B des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB, A auch nach dem Abs. 2 leg. cit., schuldig erkannt, weil sie den Urteilsannahmen zufolge in Wien und Süßenbrunn Sachen in einem hinsichtlich A 5.000 S übersteigenden, (u.a.) in Ansehung B diesen Betrag nicht übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich brachten, verheimlichten oder verhandelten, wobei ihnen bekannt war, daß die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sachen stammen, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und zwar I. Johann A allein 1. im Dezember 1977 durch die übernahme zur Verwahrung eines Flobertgewehres 'Voere' und eines Luftdruckgewehres 'Diana', die aus dem von Franz C und Karl D am 7. November 1977 zum Nachteil des Ernst E verübten Einbruchsdiebstahl stammen, 2. Mitte Jänner (1978) durch die übernahme zum Verkauf dreier Kartons, beinhaltend zwei Lautsprecherboxen, zehn Kassettenboxen, zehn Münzalben, zwei Kopfhörer, zehn Telefonregister, zwei Chemiekasten und mehrere Spiele im Wert von 2.805,82 S, die aus einem von Franz C am 11. Jänner 1978 zum Nach- teil der Firma F verübten Diebstahl stammen; II. Johann A, Alfred B (und der rechtskräftig mitverurteilte) Johann G in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Nacht vom 8. zum 9. November 1977 durch die übernahme eines Fernsehapparates 'Nordmende' und eines Fernsehapparates 'Kapsch' sowie eines Kassettenrecorders, die aus einem am 7. November 1977 zum Nachteile des Ernst E, des Karl H und anderer Eigentümer von Franz C und Karl D verübten Einbruchsdiebstahl stammen, zum Transport bzw. zur Verwertung.

Die Angeklagten Johann A und Alfred B fechten dieses Urteil mit getrennt ausgeführten Rechtsmitteln im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an.

I.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B:

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO rügt der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum II, es sei ihm die diebische Herkunft der Sachen bekannt gewesen, als 'undeutlich' begründet. In seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer u.a. einen der Sache nach gleichfalls unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 leg. cit. zu beurteilenden Begründungsmangel hinsichtlich der Kenntnis der Herkunft des (laut dem Urteilsfaktum II verhehlten) Diebsgutes aus einem Einbruch.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ist nicht stichhältig.

Das Schöffengericht stützte die in Rede stehenden Urteilsfeststellungen auf die Angaben des (abgesondert verfolgten Diebes) Franz C bei der Polizei unter Berücksichtigung der - durch übernahme der Sachen zur Nachtzeit in abgelegener Gegend gekennzeichneten - näheren Umstände der Tat. Der insoweit leugnenden Verantwortung (u.a.) des Beschwerdeführers und den 'abgeschwächten' Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Franz C schenkte das Schöffengericht in Ausübung der ihn zustehenden freien Beweiswürdigung keinen Glauben.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die gerügten Urteilsfeststellungen durch die Angaben des Franz C anläßlich seiner am 28. Jänner 1978 bei der Polizei erfolgten Vernehmung: 'Ich habe B von dem Einbruch erzählt und auch gesagt, daß ich ein Fuhrwerk brauche ...' (S. 29), gedeckt. Wenn das Schöffengericht - im Gegensatz zu den schon angeführten anderslautenden Aussagen - dieser (Polizei-)Angabe folgte, weil sie sich auch mit den äußeren Tatumständen, nämlich der übergabe zur Nachtzeit auf einem Feldweg, in Einklang bringen läßt, setzte es einen Akt der im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogenen freien Beweiswürdigung. Insoweit der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt, diesen überlegungen des Schöffengerichtes seine - als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung, er habe gedacht, übersiedlungsgut des Onkels C abzutransportieren, gegenüberzustellen, bringt er keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die - vorhin zusammengefaßt wiedergegebene - Begründung des Schöffengerichtes für die Annahme der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Herkunft der von ihm verhehlten Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl erfolgte denkrichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend. Mit dieser Begründung kam das Erstgericht seiner im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO verankerten Verpflichtung nach. Eine 'Undeutlichkeit' der Urteilsbegründung wurde der Sache nach gar nicht zur Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, daß den Feststellungen nicht klar zu entnehmen sei, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen wurden. Die Mängelrüge erweist sich mithin - ohne daß es einer weiteren Erörterung bedürfte - als unbegründet.

Insoweit der Beschwerdeführer bei Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge Feststellungsmängel zur Frage der Kenntnis der Herkunft des verhehlten Gutes aus einem Einbruchsdiebstahl, mithin zur subjektiven Tatseite der Qualifikation nach dem § 164 Abs. 3 StGB, geltend macht, übergeht er die ausdrücklich getroffenen Urteilsfeststellungen, es sei ihm die Herkunft der Sachen aus einem Diebstahl 'klar' gewesen und es liege (bei B) bezüglich der Deliktsverübung durch Einbruch 'eindeutig Vorsätzlichkeit' vor (vgl. dazu S. 162 i.V.m. S. 167), sodaß die Rechtsrüge in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gelangte.

Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B in Ansehung der Rechtsrüge, soweit sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht, und bezüglich der Mängelrüge, soweit sie sich in einer (unzulässigen) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft, gemäß dem § 285 b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, soweit hingegen ausdrücklich oder der Sache nach Begründungsmängel vorgebracht werden, gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung des genannten Angeklagten wird bei einem gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A:

Auch dieser Angeklagte wendet sich - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO geltend machend - gegen die Urteilsannahme der billigenden Inkaufnahme der diebischen Herkunft der von ihm übernommenen Sachen. Er bezeichnet die vom Erstgericht diesbezüglich herangezogenen Angaben des Franz C bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter als Grundlage für die gerügte Feststellung nicht geeignet.

Der Mängelrüge des Angeklagten kommt teilweise, und zwar insoweit Berechtigung zu, als sie sich - implicite auch - gegen die Urteilsfeststellung der billigenden Inkaufnahme der Herkunft der von den Schuldspruchfakten I/1 und II erfaßten Sachen aus Einbrüchen wendet.

Denn in Ansehung dieses Angeklagten läßt sich aus der laut Urteilsbegründung vom Schöffengericht herangezogenen Aussage des Franz C bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter (auch in Verbindung mit dem schon bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B angeführten äußeren Tatumstände) nicht ohne weiteres ableiten, daß der Beschwerdeführer A die Herkunft der im Sinne der Schuldspruchfakten I 1 und II verhehlten Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl (im Sinne einer billigenden Inkaufnahme) kannte. Gab doch Franz C bei der Polizei (vgl. dazu S. 25 ff) an, (lediglich) B, also nicht auch dem Beschwerdeführer A 'von dem Einbruch erzählt' (S. 29) zu haben. Auch beim Untersuchungsrichter (vgl. ON 2 a) oder gar in der Hauptverhandlung (ON 20) machte C nicht solche Angaben, die - auch im Zusammenhang mit anderen Verfahrensergebnissen - (zumindest) auf die billigende Inkaufnahme der Herkunft der Sachen laut Urteilsfakten I 1 und II aus Einbrüchen schließen ließen. Eine nähere Begründung für die festgestellte billigende Inkaufnahme der Herkunft der Sachen aus Einbrüchen gab aber das Erstgericht nicht.

Damit erweisen sich die hinsichtlich des Beschwerdeführers A zur Annahme der Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB getroffenen Urteilsannahmen als mit einem Begründungsmangel im Sinne des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes behaftet, sodaß in diesem Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde (mit Zustimmung der Generalprokuratur) gemäß dem § 285 e StPO Folge zu geben war.

Im übrigen erweist sich jedoch die Mängelrüge als unbegründet. Das Schöffengericht konnte nämlich auf der Basis der Angaben des Franz C bei der Polizei (S. 25 ff) und beim Untersuchungsrichter (ON 2 a) in Verbindung mit den wiederholt erwähnten äußeren Tatumständen und der Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 5) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in freier Beweiswürdigung die Feststellung treffen, daß der Angeklagte A die diebische Herkunft der Sachen (im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StPO) bedachte und billigend in Kauf nahm. Die insoweit gegebene Urteilsbegründung ist logisch und ausreichend im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß sich das Schöffengericht sehr ausführlich und gleichfalls denkgesetzrichtig sowie der forensischen Erfahrung entsprechend mit der in der Hauptverhandlung - im Verhältnis zu den Angaben bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter - 'abgeschwächten' Aussage C auseinandersetzte. Zum Urteilsfaktum I/2 bekannte sich der Beschwerdeführer schuldig (s. S. 141).

Da somit in Ansehung der die subjektive Tatseite zum Tatbestand der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB betreffenden Urteilsfeststellungen ein Begründungsmangel nicht vorliegt, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit - ohne daß es einer weiteren Erörterung bedürfte - als unbegründet.

Aus den dargelegten Gründen war gemäß den § 285 e bzw. 285 d Abs. 1 Z 2 StPO auch über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A bereits bei der nö. Beratung wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.

Infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches war auch der Strafausspruch aufzuheben, sodaß die Berufung des Angeklagten A gegenstandslos wurde;

der Genannte war demnach mit diesem Rechtsmittel auf die Entscheidung über die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

Anmerkung

E01885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00177.78.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19790315_OGH0002_0120OS00177_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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