Index
L65000 Jagd Wild;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des E K in S, und 2. des M R in D, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 2000, Zl -11-JAG-83/8-2000, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebiets (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 auf Antrag der Gemeinde D gemäß § 6 Abs 3 iVm § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) die in der mitbeteiligten Partei liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete P, R und S verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 123,6886 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, als Gemeindejagdgebiet "L" fest.
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 die Feststellung des Gemeindejagdgebietes L gemäß § 6 Abs 3 K-JG beantragt. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom 21. März 2000 Folgendes mitgeteilt:
"Der LJBR empfiehlt im Falle dieses neu festzustellenden Jagdgebietes - Ausmaß rd 123 ha - durch einen jagdfachlichen Sachverständigen festzustellen zu lassen, ob ein geordneter Jagdbetrieb im Hinblick auf die Engstelle (Parz. 4291/4) sowie auf den ungünstigen Grenzverlauf im Gegenhang möglich ist."
Die Kärntner Jägerschaft habe sich in ihrem Schreiben vom 21. März 2000 im selben Sinn geäußert. Daher sei der Amtssachverständige Dr. R K mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Juni 2000 lautet auszugsweise wie folgt:
"Befund
Als Befundunterlagen dienen die im Akt beiliegenden Lagepläne ... sowie eine Besichtigung des beantragten Gemeindejagdgebietes L am 2.5.2000 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 13.30 Uhr in Begleitung von Herrn A (Amtsleiter Gemeinde D).
Das beantragte Gemeindejagdgebiet wird durch folgende Grundstücke gebildet: 4291/1 und 4291/7 im äußeren Westen, bestehend aus überwiegend Almfläche und Almwald sowie einer Karregion, in welcher sich das Grundstück 4292 als kleine Einschlussfläche befindet. In der Aufsicht bilden die genannten Grundstücke eine annähernd rechteckige Form. Die Parzelle 4291/4 im äußeren Nordosten hat in der Aufsicht gleichfalls annähernd rechteckige Form, welche mit den erstgenannten Flächen über eine Engstelle mit einer Breite von rd. 75 m verbunden ist. ... Die Grundstücke 4291/2 und 4291/1 bilden Almwiesenflächen, die gegen Westen an die Engstelle anschließen. Die Grundstücke 303/1, 305/1 und 305/2 sind durch kleine Almhütten verbaut. Sämtliche aufgelisteten Grundflächen befinden sich in der KG D und haben eine Gesamtfläche von 1,236.886 m2. Gegen N schließt das Eigenjagdrevier R an die beantragte GJ L an, gegen S die EJ Sch, gegen O die EJ P.
Den flächenmäßig größten Anteil bildet das Grundstück 4291/1, KG D, welches vom Rsattel zu den Almhütten rund um die Rhütte im Talkessel und das im SW liegende Kar um den Gsee einnimmt. Hier erstrecken sich ausgedehnte Freiflächen und felsdurchsetzte Höhenrücken. Weiter talwärts und im N des Talkessels stockt ein Mischwald mit Zirbe, Fichte und Lärche, der durch Blößen und Weideflächen aufgelockert wird. Der gegenüberliegende nordexponierte Hang nordwestlich des Spielriegels ist zT extrem steil und abschnittsweise felsig. Der überwiegende Teil der Fläche wird von einem lichten bis räumdigen Fichten- und Lärchenwald bewachsen. Sehr vereinzelt am Rücken finden sich Zirben. Das Grundstück 4291/4, KG D, ist dichter bewaldet. Durch langjährigen Weideeinfluss entstanden auch in diesem Waldbereich Lichtungen und Blößen. Im unteren Hangbereich führen zahlreiche Gewässer zu tiefer gelegenen Vernässungsstellen. Innerhalb des Weidewaldes stehen einzelne alte Fichten mit ausgeprägtem Kandelaberwuchs. Lt. Herrn A werden um 40 Stück Weidevieh in das Almgebiet jährlich aufgetrieben. Die Bestoßung durch Weidevieh ist an der Vegetation erkennbar (auf kleinen Blößen Wacholderstauden und zum Zeitpunkt der Erhebung frisch austreibende Grasnarbe).
Im gesamten Gebiet werden während der Erhebung Losung und Fährten von rotwild, Gamswild sowie Rehwild vorgefunden. Im westlichen Teil des Gebietes um rd. 1750 m üM finden sich Fegespuren von Rotwild an einzeln stehenden jungen Zirben. Im Waldgrundstück 4291/4, welches in seiner WSW-exponierten Lage, den kleinen Blößen und zahlreichen Gewässerrinnen einen Wintereinstand für Schalenwild bietet, ist der Heidelbeerunterwuchs in Bodennähe flächig verbissen. (Anmerkung: Aufgrund der Weidezaunbegrenzung ist eine Einwirkung durch Weidevieh in diesem Bereich auszuschließen, zumal die Begehung zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo in der Vegetation der Winterverbiss durch Wild erkennbar ist.) Gutachten
Die im Befund aufgelisteten Grundstücke bilden einen Zusammenhang mit einer Gesamtfläche von mehr als 123 ha. Trotz einer Engstelle mit einer Breite von 70 m sind die Flächen des Jagdrevieres problemlos zu erreichen, ohne fremden Grund zu betreten, und es kann die Jagd ordnungsgemäß ausgeübt werden. Die Verteilung der Grundstücksflächen in Mittelgebirgslage ermöglicht, auf Grund bestehender Gegenhangsituation, das Jagdrevier gut zu überschauen und sowohl das Verhalten des Wildes, als auch die notwendige Kontrolle zum Schutze des Wildes und des Jagdrechtes jederzeit aufrecht zu erhalten. Aus wildökologischer Sicht besteht ein günstiges Verhältnis von gut verteilten Äsungs- und Einstandsflächen. Im Zuge der Besichtigung konnte anhand von Spuren Rot- und Rehwild nachgewiesen werden. Die Karregion entspricht einem Gamswildlebensraum mit optimalen Äsungsflächen. Der Waldeinstand in seinem breiten Übergang von Schutzwald in einen äsungsreichen Almwald ist ein wertvolles Rückzugsgebiet für Gamswild. Es können somit alle drei Schalenwildarten als 'Standwild' im herkömmlichen Sinne angesprochen werden. Im besonderen bildet das Grundstück 4291/4, KG G, wie im Befund beschrieben, einen bevorzugten Rotwildeinstand. Die Bestoßung der Almfläche führt zu einer verbesserten Äsungssituation, sodass für die aufgezählten Schalenwildarten ein ganzjährig bewohnbarer Lebensraum zur Verfügung steht. Aus jagdfachlicher Sicht erscheint somit das Jagdrevier GJ 'L' den Anforderungen eines geordneten Jagdbetriebes zu entsprechen. Die beantragte Gemeindejagd besteht aus jagdlich nutzbaren Flächen, die zusammenhängen und ein Ausmaß von 123 ha erreichen."
Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 habe der Zweitbeschwerdeführer als angrenzender Eigenjagdberechtigter nachstehende Einwendungen erhoben:
"Das zur Debatte stehende 'Sonderjagdgebiet L' ist auf Grund seiner problematischen Lage und Beschaffenheit schon immer Anschlussgebiet gewesen und hat sich nun über vier Jahrzehnte die Anschluss-Aufteilung wie dzt bestehend (zwischen EJ R und EJ Sch) langfristig bestens bewährt und grenzmäßig, als auch jagdwirtschaftlich, sinnvoll erwiesen! Sowohl der Landesjagdbeirat als auch die Kärntner Jägerschaft verweisen kurz aber klar auf Probleme des Engpasses bei Parz. 4291/4 sowie den noch problematischeren Grenzverlauf am Gegenhang! (müsste erst jagdfachlich positiv begutachtet werden!). Abgesehen von den im Falle einer Feststellung geradezu provozierten Grenz- und den in weiterer Folge entstehenden Jagdproblemen, ist dieses Gebiet als 'Gemeindejagd'
a) unwirtschaftlich bzw jagdlich unbewirtschaftbar (zu klein und unzugänglich für diesen alpinen und großteils steilfelsigen Bereich),
b) als GJ uninteressant (da dieser Bereich über 35 km von der Gemeinde entfernt ist (erreichbar nur durch die gesamte Gemeinde G) und nur ein Grundbesitzer zu diesem Bereich (durch andere EJ) ein Zufahrtsrecht hat;
c) zeitweise (aus Erfahrung oft schon ab Sept/Okt) unbejagbar ist! (lawinengefährlich! - Sogar die sog. L-Hütte wurde vor Jahren von einer Lawine weggerissen, (einige Jahre vorher das Wirtschaftsgebäude) obwohl sie am Eingang zu diesem Kessel stand!)
d) Auch wissen wir aus langjähriger Jagderfahrung, dass dieser Bereich zu gewissen Jahreszeiten und Wetterperioden wildleer ist! (extreme Verhältnisse - kein schützender Einstand udgl)
e) Ebenso wissen wir aus Erfahrung, dass in der wettermäßig besseren Zeit (Sommermonate) auf Grund des Weideviehs nur die Randbereiche dieses Kessels - Grenzbereich zu unseren EJ hin - in welche das Vieh nicht mehr vordringen kann, jagdlich nutzbar sind!
- vielfach also nur sog. Grenzjagen möglich ist.
Zu bedenken ist außerdem auch: Ich habe stets und ohne jede Verpflichtung Gemeindejägern, vor allem Jungjägern, in meiner EJ unentgeltlich Jagdmöglichkeiten geboten und pflege mit den Grundbesitzern meines Einschlussbereiches ein gutes Verhältnis. Dbzgl. sind mir oder der Gemeinde nie Klagen oder Beschwerden bekannt geworden! Das größte Problem im Falle einer Sondergebietsfeststellung ist aber die noch zu klärende Frage der Zufahrt (bzw. der Zugang) zu diesem. Ebenso ist der Wildabtransport (vor allem im östlichen Bereich) nur durch eine der angrenzenden Eigenjagden möglich! Aus vorangeführten Gründen und den einleitenden Bedenken seitens der Kärntner Jägerschaft und des Landesjagdbeirates (sowie allenfalls eines noch konkreteren Sachverständigen-Gutachens) ist das Ansinnen um eine Feststellung abzulehnen, da ein unproblematischer bzw nach dem Kärntner Jagdgesetz ein geordneter Jagdbetrieb für jahrzehntelang gefestigten und bewährten Jagdbetrieb und die Jagdordnung zwischen unseren EJ und den betroffenen Grundbesitzern (die teilweise von dieser Absicht überhaupt keine Kenntnis haben) bringen."
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 habe der Erstbeschwerdeführer als angrenzender Eigenjagdberechtigter folgende Einwendungen erhoben:
Wie aus dem beigelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. H Ku zu entnehmen, ist nach einer Erkenntnis des VfGH (richtig: VwGH) -Slg 8350/73 - auf der von der Gemeinde D beanspruchten Fläche ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich. Weiters sollte auch die topographische Lage und die Seehöhe, diese liegt zwischen ca 1.600 und 2.150 m, bei ihrer Beurteilung eine Berücksichtigung finden. Auch wird auf der gesamten Fläche, ca. 109 ha, der Lalm von mind. 3 Landwirten Vieh aufgetrieben, das und deren Beaufsichtigung eine große Beunruhigung besonders für das Rotwild darstellt. Es kann doch nicht im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegen, ein so kleines Sonderjagdgebiet, noch dazu in dieser Höhenlage zu schaffen, daher bin ich dagegen, dass diesem Jagdanschlussgebiet 'Lalm', wie von der Gemeinde D beantragt, zugestimmt wird."
Der Erstbeschwerdeführer legte weiters ein Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen Dipl.-Ing. H Ku vom 11. Juli 2000 vor, das nach Beschreibung der verwendeten Unterlagen (auszugsweise) folgenden Befund und Gutachten enthält:
"BEFUND
...Die Lichtungen und Blößen auf der Parzelle 4291/4 befinden sich im oberen Bereich zur Grenze zur EJ R hin. Im unteren Bereich dieses rund 14 ha großen Waldstückes ist das Gelände sehr steil mit einem dichten Baumbestand und ohne nennenswerte Lichtungen. Das gegenständliche Gebiet für sich betrachtet ist durch einen Güterweg, der westlich der Engstelle in einem nach Osten offenen Bogen und einer Länge von geschätzten 300 m über das Grundstück 4291/1 führt, kaum erschlossen. Man kann auf diesem Weg lediglich zu den hier befindlichen zwei Almhütten, die größere davon neu erbaut, gelangen. Die in der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. Kö erwähnten kleineren Almhütten auf den Parzellen 303/1, 305/1 und 305/2 gibt es nicht mehr; Reste der Grundmauern bezeugen lediglich, daß hier einmal irgendwelche Bauten existiert haben. Entlang der Nordgrenze der Parzelle 4291/1 (hin zu den Eigenflächen der EJ R) gibt es noch den inzwischen aufgelassenen und entsprechend verwachsenen Wandersteig auf den Rsattel. Ansonsten ist das gesamte Gebiet für sich allein betrachtet praktisch nicht erschlossen. Die Verlängerung des oben erwähnten Güterweges führt über die Eigenflächen der EJ R zur Rhütte des E K, dann weiter oberhalb der Grenze des Grundstückes 4291/4 im Abstand von 10 bis etwa 50 m bis zur östlichen Grenze der EJ R und weiter in westlicher Richtung quer durch diese Eigenjagd bis nahe an die Grenze zur Parzelle 4291/1 rund 750 m unter dem Rsattel. Dieser befahrbare Almaufschließungsweg wurde von E K auf eigene Kosten errichtet, ist sein alleiniges Eigentum und es gibt (ausgenommen die Benutzung als Wanderweg) keine Wegerechte. Er ist an der Stelle, wo er die Eigenfläche des E K erreicht mit einem abgeschlossenen Schranken versperrt.
....
GUTACHTEN
Die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes mit weniger als 500 ha wird im § 6 Abs. 3 geregelt. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt: Voraussetzung für die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes unter 500 ha durch die Landesregierung ist, daß jagdlich nutzbare, zusammenhängende Grundstücke mit einem Mindestausmaß von 115 ha vorhanden sind, auf denen darüber hinaus ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist. Auf Grund der letzteren Voraussetzung wird nicht in allen Fällen, in denen jagdlich nutzbare, zusammenhängende Flächen, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, im Ausmaß von mindestens 115 ha vorhanden sind, auch schon die Möglichkeit gegeben sein, ein Gemeindejagdgebiet im Ausmaß von 115 ha zu schaffen. So hat der VfGH (richtig: VwGH) hiezu in seinem Erkenntnis Slg. 8350/1973 folgendes festgestellt:
Hier soll also bei Gebieten, die auf Grund ihrer Größe, ihres Zusammenhanges und ihrer jagdlichen Nutzbarkeit nach der Vorschrift des § 5 sonst bereits Eigenjagden darstellen können, außerdem noch klargestellt sein, daß sie einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen. Bei einer Längenausdehnung des fraglichen Gebietes von 3 km, einer Breite von maximal 1 km und einer Schmalstelle von 200 m ist eine ordnungsgemäße Jagdausübung bei der Bejagung des dort maßgeblich in Betracht zu ziehenden Rotwildes nicht möglich. Dieses Erkenntnis bezieht sich also auf ein Jagdgebiet von etwa 180 ha mit Rotwild als wichtigstem Standwild. Auch im gegenständlichen Fall ist das Rotwild die bedeutendste Wildart, zumal dieses Gebiet und die umliegenden Eigenjagden Teil der Rotwildhegegemeinschaft F sind. Die Größenverhältnissen des beantragten Sonder-Gemeindejagdgebietes sind noch wesentlich ungünstiger als im oben angeführten VfGH (richtig: VwGH) Erkenntnis dargestellt. Das Gesamtausmaß beträgt hier nur 123 ha. Bei einer Längenausdehnung von etwa 2,3 km betragen die Breiten zwischen 900 und 200 m mit einer Engstelle von rund 70 m. Dazu ist die Erreichbarkeit einzelner Revierteile, ohne die Zutrittsmöglichkeit von den angrenzenden Eigenjagden R und Sch aus, wesentlich schwieriger und mühsamer. Dies gilt besonders für das Bergen eines erlegten Stückes Rotwild. Dadurch ist der geordnete Jagdbetrieb vor allem in Bezug auf die jagdlichen Aspekte nicht in dem Maße gegeben, wie er für die Feststellung als Gemeindejagd unter 500 ha gefordert ist. Die Möglichkeiten einer sachgemäßen Jagdausübung sind im Zusammenhang mit den angrenzenden Eigenjagden wesentlich besser und im Sinne des § 3 Abs. 2 KJG anzustreben. Im vorliegenden Fall ist also jagdfachlich kein Grund zu finden, der die Feststellung eines 123 Hektar großen Gemeindejagdgebietes rechtfertigt."
Zu den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers erwidert der bekämpfte Bescheid Folgendes:
"Zunächst wird auf die Stellungnahme des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft vom 21.3.2000 verwiesen. In beiden Stellungnahmen wird nicht, wie von Herrn M R zitiert, auf die 'Probleme des Engpasses bei Parzellen 4291/4' hingewiesen und desgleichen auch nicht auf einen 'noch problematischeren Grenzverlauf am Gegenhang', sondern lediglich gefordert, 'durch einen jagdfachlichen Sachverständigen festzustellen zu lassen, ob ein geordneter Jagdbetrieb im Hinblick auf die Engstelle (Parz. 4291/4) sowie auf den ungünstigen Grenzverlauf im Gegenhang möglich' sei. Im Gutachten vom 16.6.2000 wird ausdrücklich im Befundteil die Engstelle, die sich an der Grenze zwischen den Grundstücken 4291//1 und 4291/4, alle KG D, darstellt, beschrieben. Entscheidend für die Feststellung eines geordneten Jagdbetriebes in der beantragten Gemeindejagd L im Bereich der angeführten Engstelle war die Begehung und Besichtigung am 2.5.2000. Es konnte festgestellt werden, dass die Flächen des Jagdrevieres im Bereich der Grundstücke 4291//1 und 4291/4 'trotz einer Engstelle mit einer Breite von 70 m' problemlos erreicht werden können, ohne fremden Grund betreten zu müssen. Der Hinweis des Landesjagdbeirates bzw der Kärntner Jägerschaft auf den 'ungünstigen Grenzverlauf im Gegenhang' ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls haben weder Landesjagdbeirat noch Kärntner Jägerschaft in ihren gleichlautenden Schreiben vom 21.3.2000 von einem 'noch problematischeren Grenzverlauf am Gegenhang' geschrieben. Die in den Einwendungen angeführten Lawinengefahr und daraus abgeleitete zeitweise Unbejagbarkeit erscheint aus jagdfachlicher Sicht nicht relevant bzw stellt sich dieser Situation in einem Großteil der Jagdreviere alpiner Regionen dar. Die im zweiten Absatz unter d) der Einwendungen angeführte 'langjährige Jagderfahrung, dass dieser Bereich zu gewissen Jahreszeiten und Wetterperioden wildleer' sei, kann wildökologisch nur als unrichtige Vermutung interpretiert werden. Weder fehlt es an einem schützenden Einstand (die Einstandsverhältnisse wurden im Befundteil des Gutachtens von 16.6.2000 ausführlich beschrieben) noch sind die 'Verhältnisse' (gemeint sind vermutlich die Lebensraumbedingungen für die dort lebenden Wildtiere) extremer als in den umgebenden Jagdrevieren. Die Erhebung hat gezeigt, dass sowohl Rehwild als auch Rotwild und Gamswild günstige Lebensraumbedingungen auf Grund der Vielfalt unterschiedlicher Geländebedingengen, Hangexpositionen und Vegetationsverhältnisse vorfinden. Es wurde daher auch im Gutachten vom 16.6.2000 von 'Standwild im herkömmlichen Sinne' gesprochen, wenn es sich natürlich über Reviergrenzen bewegt. Zum dritten Absatz e) der Einwendungen ist festzustellen, dass der Auftrieb von Weidevieh für Wildtiere in der Regel keine Störung bedeutet. Vielmehr wird dadurch die Äsungssituation für die genannten Schalenwildarten verbessert und die Weideflächen selbst sind daher jagdlich nutzbar. Zum angeführten Problem des Wildtransportes im vorletzten Absatz der Einwendungen ist festzustellen, dass es sich aus der Grenzlage vieler Jagdreviere ergibt und keinesfalls eine Störung des geordneten Jagdbetriebes darstellt."
Zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers enthält der bekämpfte Bescheid unter Bedachtnahme auf das vorgelegte Privatgutachten folgende Ausführungen:
"Im Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Ku vom 11.7.2000 wird einleitend aus dem Buch 'Kärntner Jagdrecht' von Anderluh und Havranek, erschienen im Verlag Johannes Heyn, Klagenfurt, 1992, Erläuterungen zu § 6 Gemeindejagdgebiet, ein Erkenntnis des VfGH.Slg. 8350/1973 zitiert. Diese Erläuterung verweist im Besonderen auf die unterschiedliche jagdfachliche Beurteilung von Eigenjagden und Gemeindejagdgebieten im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes. Das Beispiel soll auf mögliche Zusammenhänge (Wildart wie zB Rotwild und Größenverhältnisse) hinweisen und bedeutet keinesfalls, dass ein Jagdrevier mit 3 km Länge, 1 km Breite und einer Engstelle von 200 m bei Vorkommen von Rotwild als Sondergemeindejagdgebiet nicht mehr in Frage käme. Im 4. Absatz des Gutachtens des Dipl.-Ing. Ku, Seite 3, wird das Rotwild als 'bedeutendste Wildart' angeführt mit der Begründung, dass die umliegenden Eigenjagdreviere der Rotwildhegegemeinschaft Fl angehören. Aus wildökologischer Sicht erscheint diese Äußerung weder fachlich begründet noch zutreffend. Vielmehr haben Gams- und Rotwild zumindest gleiche Bedeutung bei der jagdlichen Nutzung bzw ist 'der Waldeinstand in seinem breiten Übergang von Schutzwald in einen äsungsreichen Almwald ...... ein wertvolles Rückzugsgebiet für Gamswild' (siehe Gutachten vom 16.6.2000). Aus jagdfachlicher Sicht erscheinen beide Wildarten im beantragten Gemeindejagdgebiet L auf Grund der Überschaubarkeit des Geländes (Almflächen, Waldgrenzbereich, zahlreiche Lichtungen und Blößen, Gegenhangsituation usw) durchaus bejagbar. Die im gleichen Absatz des Gutachtens vom 11.7.2000 angeführten 'Erreichbarkeit einzelner Revierteile, ohne die Zutrittsmöglichkeit von den angrenzenden Eigenjagden R und Sch aus,' die im beantragten Gemeindejagdrevier wesentlich schwieriger und mühsamer sei, ist auf Grund der Geländesituation nicht nachvollziehbar. Vielmehr müsste der Jagdausübungsberechtigte, wollte er über die Eigenjagd Sch die Eigenjagd L erreichen, den felsdurchsetzten Höhenrücken südlich des Grundstückes 4291/7 KG D, der die natürliche Reviergrenze bildet, überschreiten, um in das Gemeindejagdrevier schließlich abzusteigen. Eine ähnliche Situation ergibt sich zur Grenze gegen Norden, wo sich das angrenzende Eigenjagdrevier R bergseits zur beantragten Gemeindejagd L befindet. Schließlich handelt es sich beim beantragten Gemeindejagdrevier L um einen Talkessel mit einem im Südwesten befindlichen Kar im Bereich des Gsees. Der Abtransport von erlegten Wildtieren wird daher sinngemäß talwärts in Richtung Osten auf den im Befundteil, Seite 2, des Gutachtens vom 11.7.2000 erwähnten Güterweg erfolgen, welcher erst in der 'Verlängerung .... über die Eigenfläche der Eigenjagd R zur Rhütte laut Dipl.-Ing. Ku durch einen abgeschlossenen Schranken versperrt ist'.
Herr E K führt in seinem Schreiben vom 12.7.2000 aus, dass 'auf der gesamten Fläche ca 109 ha der Lalm' Vieh aufgetrieben werden würden. Es ist richtigzustellen, dass das beantragte Gemeindejagdrevier im Akt als L bezeichnet wird, eine Gesamtfläche von 123 ha aufweist und keinesfalls auf der gesamten Fläche Vieh aufgetrieben werden könnte. So befinden sich große Teile des Grundstückes 4291/1 sowie nahezu die gesamte Fläche des Grundstückes 4291/5, beide KG D, im steilen, felsdurchsetzten Gelände, wo der Auftrieb von Vieh keinesfalls zu erwarten ist. Weiters stellt die Beaufsichtigung des Weideviehs in der Regel keine Beunruhigung von Wildtieren dar, da sie nur temporär erfolgt und die Wildtiere sich an diese Situation gewöhnen."
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entsprechen den Ausführungen des Amtssachverständigen. Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die gegenständlich jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha, nämlich rund 123 ha, erreichten, zusammenhängen würden und die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb gegeben seien. Daher habe das beantragte Gemeindejagdgebiet festgestellt werden können. Die Einwendungen des Erst- bzw Zweitbeschwerdeführers seien nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 16. Juni 2000 in Frage zu stellen.
2. Gegen diesen Bescheid richteten die beschwerdeführenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. Juni 2001, B 2162/00). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machten die beschwerdeführenden Parteien Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl Nr 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.
§ 6 Abs 3 leg cit bestimmt:
"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."
Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs 2 und 3 K-JG:
"(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."
In Bezug auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes bestimmt § 3:
"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) ..."
Gemäß § 9 Abs 1 K-JG wird ein Jagdgebiet für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - diese beträgt nach § 17 Abs 1 leg cit zehn Jahre - festgestellt. Nach § 10 Abs 1 lit a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen. § 11 K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. Gemäß § 13 K-JG sind Verfügungen nach §§ 10 und 11 leg cit für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu treffen. Nach § 15 Abs 1 K-JG ruht die Jagd unter anderem in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen.
2. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren sowie das vorgelegte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht eingegangen wäre, übersieht sie, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid zu diesen Einwendungen eingehend Stellung genommen hat. Dem Vorbringen, dass ein geordneter Jagdbetrieb auf dem festgestellten Gemeindejagdgebiet nicht möglich wäre, weil dieser einen "schmalen Streifen mit einer Engstelle" darstelle, und es überdies im Winter keine Einstellmöglichkeit für das Wild gebe, weil im gegenständlichen Bereich hauptsächlich Lärchen vorhanden seien, die im Winter keine Nadeln hätten, ist die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Juni 2000 entgegenzuhalten, die sich auf dem Boden der diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle (vgl etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) als schlüssig erweist, und die die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Den oben wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen lässt sich insbesondere entnehmen, dass mit Blick sowohl auf die flächenmäßige Konfiguration des festgestellten Gemeindejagdgebiets als auch auf dessen Vegetation ein geordneter Jagdbetrieb zu erwarten ist, zumal dort sowohl Rehwild als auch Rotwild und Gamswild günstige Lebensraumbedingungen vorfinden. Ungeachtet dessen kann aus dem Umstand, dass sich (behauptetermaßen) während einer Jahreszeit die Einstellmöglichkeit für Wild ändere, nicht abgeleitet werden, dass ein geordneter Jagdbetrieb dort für die restlichen Teile des Jahres nicht möglich wäre; von daher steht die Änderung der Einstellmöglichkeiten für das Wild während lediglich einer Jahreszeit der Beurteilung, dass in diesem Gebiet ein geordneter Jagdbetrieb im Sinn des § 6 Abs 3 K-JG gegeben sei, nicht entgegen. Auch kann entgegen der Beschwerde daraus, dass - wie im Privatgutachten ausgeführt - die "kleineren Almhütten", wie sie in der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Juni 2000 angesprochen wurden, nicht mehr vorhanden wären, nicht geschlossen werden, dass diese Stellungnahme "aufgrund sehr dürftiger Informationsaufnahme" erfolgt sei, vielmehr zeigt die oben wiedergegebene gutachtliche Stellungnahme, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen ein eingehender Befund zugrunde liegt. Mit dem Hinweis, der Amtssachverständige habe festgehalten, dass das "gegenständliche Gebiet problemlos zu erreichen sei, obwohl es sich in Wahrheit dabei um einen versperrten Privatweg" handle, vermag die Beschwerde keine entscheidende Widersprüchlichkeit aufzuzeigen, zumal § 64 K-JG für den Fall, dass ein Jagdausübungsberechtigter und die von ihm im Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg erreichen können, die Bestimmung eines Jägernotwegs vorsieht, und weiters auch eine nur zu Fuß erreichbare Jagd den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs im Sinn des § 3 Abs 2 K-JG entspricht. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerde nicht gelungen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht schlüssig wäre. Damit erweisen sich auch die Rügen, die belangte Behörde wäre ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, sie hätte sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinlänglich auseinandergesetzt und wäre bei der Entscheidungsfindung von völlig unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, als nicht zielführend.
3. Weiters vermag die Beschwerde auf dem Boden der unter II.1. ausgeführten Rechtslage mit dem Hinweis, dass "die verfahrensrelevante Fläche seit über hundert Jahren Jagdanschlussgebiet" gewesen sei, nichts zu gewinnen. Gemäß § 13 K-JG sind (wie erwähnt) Verfügungen über den Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete im Sinn des § 10 K-JG nur für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu treffen, weshalb der für eine (oder mehrere) frühere Jagdperiode(n) verfügte Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete einer Feststellung einer Gemeindejagd im Sinn des § 6 Abs 3 K-JG für eine neue Pachtdauer nicht entgegensteht, wenn dafür die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung vorliegen. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen der Beschwerde zum Vertrauensschutz nicht geteilt, sondern die Beschwerde mit seinem schon genannten Beschluss vom 11. Juni 2001 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4. Was die Bedenken betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung des bekämpften Bescheides mit Blick auf Art 6 EMRK betrifft, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0223, verwiesen, aus dem sich ergibt, dass diese Ausführungen nicht zielführend sind.
5. Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 26. April 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030222.X00Im RIS seit
30.05.2005