TE OGH 1979/3/27 9Os9/79

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Veröffentlicht am 27.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 1978, GZ. 27 Vr 4317/77-50, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Anton B die (bisherigen) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 24. Jänner 1934 geborene Kraftfahrer Anton B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2

und Abs. 3 StGB (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (Punkt B/II des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte B mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 7 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) wendet, während der Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz (Punkt B/II des Urteilssatzes) unbekämpft geblieben ist.

In Ausführung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wirft die Beschwerde dem Ersturteil eine undeutliche, unvollständige und widersprüchliche, der Sache nach auch unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vor.

Zum Schuldspruch wegen Hehlerei am 9. März 1977

(Punkt B/I/1 des Urteilssatzes) vermeint der Beschwerdeführer, daß die Annahme des Erstgerichts, er habe die diebische Herkunft der angekauften Schußwaffen gekannt, nicht hinreichend begründet sei, weil das Erstgericht sich lediglich darauf stütze, daß die Gewehre, als sie der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten A übernahm, mit einer Kette zusammengebunden waren, aus welchem Umstand aber keineswegs denkrichtig auf eine Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen geschlossen werden könne. Bei diesem Vorbringen läßt die Beschwerde aber außer acht, daß das Schöffengericht nicht allein aus dem Vorhandensein einer Kette, mit welcher die Gewehre zusammengebunden waren, als sie A zum Beschwerdeführer brachte, auf dessen Kenntnis von ihrer diebischen Herkunft geschlossen hat, sondern in Verbindung damit ersichtlich aus dem Umstand, daß diese Kette jedenfalls in Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgebrochen werden mußte (S. 300 d. A). Vor allem aus diesem - sowohl in den Angaben des Beschwerdeführers als auch in jenen des Mitangeklagten A gedeckten (vgl. S. 282 d.A) - Umstand konnte aber das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auf die dadurch bewirkte Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen schließen. Soweit das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ausführt, dem Angeklagten B sei die wahre Herkunft der Waffen 'zweifellos' bekannt gewesen, so ist diese Formulierung im Zusammenhalt mit dem unmittelbar voranstehenden Satzteil, wonach nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, daß B dem A den Auftrag zu diesem Diebstahl gegeben hat (in welcher Richtung auf Grund der Angaben des A die Anklage gegen B alternativ erhoben wurde; vgl. S. 281 d. A), zu verstehen, sodaß auch in dieser Beziehung von einer unzureichenden Begründung nicht gesprochen werden kann. Im übrigen hat das Erstgericht - abermals im Einklang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. S. 194, 195, 282 d. A) - auch festgestellt, daß B nach dem Ankauf der Schußwaffen von einem Gendarmen darauf aufmerksam gemacht wurde, daß Waffen gestohlen wurden, worauf er die angekauften Waffen vergrub.

Den Schuldspruch wegen Hehlerei in bezug auf drei von A (durch Einbruch) gestohlene Gamstrophäen bezeichnet der Beschwerdeführer deshalb als mangelhaft begründet, weil es im Ersturteil hiezu heiße, B 'wußte bzw. mußte wissen', daß A diese Sachen gestohlen hat, womit es aber an einer eindeutigen Feststellung, ob B von der diebischen Herkunft Kenntnis hatte oder bloß fahrlässig handelte, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde ist insoweit zuzugeben, daß die angeführte Textstelle in den Gründen des angefochtenen Urteils - für sich allein betrachtet - nicht erkennen läßt, ob das Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung eine Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der drei Trophäen angenommen oder damit bloß zum Ausdruck gebracht hat, daß B bei gehöriger Aufmerksamkeit eine solche Herkunft erkennen hätte können, womit rechtlich die Voraussetzungen für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns nicht gegeben wären. Die in Rede stehende Formulierung, die als solche wegen ihrer Mehrdeutigkeit völlig verfehlt ist und für sich allein das Vorliegen eines Begründungsmangels nahelegt, darf aber im gegebenen Fall nicht isoliert von der übrigen Begründung des angefochtenen Schuldspruchs beurteilt werden. Wird sie nämlich im Zusammenhalt mit den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen gesehen, wonach das Schöffengericht, gestützt auf die insoweit für glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten A, zur Annahme gelangt ist, daß der Beschwerdeführer von der diebischen Herkunft der Trophäen 'sehr wohl wußte' (S. 301 d. A), so erweist sich, daß das Schöffengericht - unbeschadet der in Rede stehenden verfehlten Formulierung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, daß es von einer Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Trophäen (zumindest unter den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes) ausgegangen ist und eine solche als erwiesen angenommen hat (S. 301/302 d. A). So gesehen liegt somit die behauptete Undeutlichkeit nicht vor.

Die Annahme der Kenntnis von der diebischen Herkunft der Trophäen hat das Schöffengericht - wie erwähnt - in erster Linie auf die diesbezüglichen belastenden Angaben des Mitangeklagten A gestützt. Damit kommt dem (weiteren) Hinweis im Ersturteil, aus der Frage des Beschwerdeführers an A, ob die Trophäen wohl auch nicht gestohlen seien, ergebe sich die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers, lediglich illustrative Bedeutung zu, eben weil das Erstgericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Angeklagten B (zunächst und vor allem) auf die diesbezüglichen Bekundungen des Mitangeklagten A gegründet hat.

In diesem Zusammenhang hat sich das Erstgericht aber auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen, mit dem insoweit eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe releviert wird -

mit dem in bezug auf A eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und dargetan, warum es - auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens - dem Mitangeklagten A in diesem Belange Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (S. 302 d. A). Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, bekämpft sie nur in einer im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und damit unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Mithin zeigt sich, daß dem angefochtenen Urteil keiner der behaupteten Begründungsmängel anhaftet.

Soweit der Beschwerdeführer das Urteil als nichtig gemäß § 281 Abs. 1 Z 7 StPO rügt, weil das Erstgericht nicht über die gegen ihn in Richtung der Bestimmung zum Diebstahl erhobene 'Haupt'anklage abgesprochen, sondern nur über die 'Eventualanklage' entschieden habe, so übersieht er, daß der Angeklagte von der Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 1, 1 a zu § 281 Z 7 StPO). Im übrigen wird eine Alternativanklage - wie sie im gegebenen Fall vorlag - bereits dadurch erledigt, daß bezüglich einer der alternativ gegenübergestellten Handlungen ein Schuldspruch erfolgte (SSt 15/43 u.a.).

Soweit die Beschwerde letztlich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach - die Beurteilung des zu Punkt B/I festgestellten Tatverhaltens lediglich nach § 165 StGB anstrebt, entbehrt sie der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer in beiden Fällen der ihm vorgeworfenen Hehlerei in Kenntnis der diebischen Herkunft der angekauften Sachen gehandelt hat, ausgeht.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00009.79.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19790327_OGH0002_0090OS00009_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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