TE OGH 1979/4/2 9Os182/78

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Veröffentlicht am 02.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3, 148 (2.Fall) und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichts vom 7.Juni 1978, GZ 29 Vr 4042/76-21, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

über die Strafberufung (des Angeklagten) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Februar 1932 geborene Walter A, der zwar das Gewerbe eines Schlossers erlernt, aber zur Tatzeit jenes der Kreditvermittlung ausgeübt hat, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3, 148 (2.Fall) - zu ergänzen: und 15 - StGB schuldig erkannt weil er zwischen September 1975 und Juli 1977 in verschiedenen Orten Österreichs, aber auch der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig in insgesamt sieben Fällen (Punkte I 1 und I 3 bis 8) in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Personen Geldbeträge von einmal 4.000 S (Punkt I/8) und sonst zwischen 5.150 S und 175.000 S im Einzelfall sowie rund 530.000 S insgesamt (unter dem Titel von Provisionen, Spesenersatz notwendigen Eigenmitteln und anderem mehr), ferner in einem Fall (Punkt I 2) dem Tankstelleninhaber Elmar B wiederholt Treibstoff (sowie die Erbringung von Serviceleistungen - S 25/II) zum Preis von zusammen 17.260,70 S durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Möglichkeit und Bereitschaft, ihnen Geldmittel - vornehmlich im Wege von Sofortkrediten - zu verschaffen bzw. den auf Kredit bezogenen Treibstoff (und die kreditierten Leistungen) zu bezahlen, jeweils mit Bereicherungsvorsatz zum Schaden der Getäuschten herauslockte, wobei er von dem tatsächlich nur um 4.000 S geschädigten Josef C (Punkt I 8) auf die gleiche Weise auch noch weitere 53.000 S zu erlisten versuchte (Punkt II).

Dieses Urteil wird vom Angeklagten unter Anrufung der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, sowie mit einer ausdrücklich gegen die Aussprüche einerseits über die Schuld und andererseits über die Strafe gerichteten Berufung bekämpft. Verfahrensmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der - vom Erstgericht beschlossenen (S 15/II) - Abweisung der durch seinen Verteidiger bei der Hauptverhandlung (S 13/II) gestellten Anträge auf 1. zeugenschaftliche Vernehmung des Roland A zum Beweis dafür, daß gegenüber dem Geschädigten Josef C (Fakten I 8 und II) niemals von der Erwirkung eines Kredits im Wege der Hypobank die Rede gewesen sei, und 2. seine (des Angeklagten) Psychiatrierung zur Dartuung einer Zurechnungsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Geldtransaktionen.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Abweisung der laut Punkt 1

begehrten Beweisaufnahme damit begründet, daß der genannte Sohn des Angeklagten nicht bei allen Gesprächen mit Josef C dabei gewesen sei, der Angeklagte selbst seine Provisionsforderung für den Fall einer Kreditgewährung mit 53.000 S (sohin mit jener Summe, die er nach den Urteilsfeststellungen C herauszulocken suchte) beziffert hat und durch die von C selbst bei der Hypobank eingeholten (bezüglichen) Erkundigungen aufgezeigt werde, daß seitens des Beschwerdeführers von einem derartigen Darlehen gesprochen worden war (S 14, 34/II). Für eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers hinwiederum ermangelte es nach Ansicht des Erstgerichts an im Beweisverfahren hervorgekommenen konkreten objektiven Merkmalen, die geeignet gewesen wären, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Solcherart wurden vom Schöffengericht zunächst die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 StPO zutreffend verneint und es wurde von einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu Recht Abstand genommen. Die gegenüber der Argumentation des angefochtenen Zwischenerkenntnisses von der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Angeklagte A habe 'bei seinen Aussagen über Geldtransaktionen und Kreditvermittlungen wie geistig umnachtet gewirkt, Schweißausbrüche bekommen und nur in Wortfragmenten seine Verantwortung darlegen können', findet im Akteninhalt keine Deckung; zudem wären solche Vorkommnisse ungeeignet gewesen, eine Beeinträchtigung des Geisteszustands zu indizieren, welche eine partielle Zurechnungsunfähigkeit in Verbindung mit den Straftaten zu bewirken vermocht hätte. 'Daß sich der Angeklagte in Geldangelegenheiten Utopien aufbaute und nach diesen Utopien zu leben suchte', bringt das angefochtene Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - an keiner Stelle zum Ausdruck. Aber auch zum obigen Punkt 1 muß der Oberste Gerichtshof dem Zwischenerkenntnis im wesentlichen umso mehr beipflichten, als sich nicht einmal der Angeklagte selbst jemals damit verantwortet hat, daß ihn sein Sohn bei Besprechungen begleitet habe, und es sich außerdem bei jenen Verhandlungen, in deren Rahmen konkret von der Hypobank die Rede war und der Angeklagte 53.000 S von C forderte, um ein Ferngespräch gehandelt hat (S 32/II). Schon die Antragstellung in der Hauptverhandlung entbehrte damit von vornherein jeder Grundlage. Wenn sich die Beschwerde jedoch sinngemäß darauf beruft, daß erst durch die beantragte Einvernahme hätte geklärt werden können, ob und bei welchen Besprechungen seines Vaters der Zeuge Roland A zugegen war, charakterisiert sie das Begehren in der Hauptverhandlung als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises, aus dessen Unterbleiben der Angeklagte ebenfalls keine Beeinträchtigung in seinen Verteidigungsrechten mit Aussicht auf Erfolg ableiten könnte (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 17 a und b zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Insoweit die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) dem Urteil vorwirft, daß es 'generell nicht klar festgelegt habe, welche entscheidenden Tatsachen als erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen, ferner Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergehe und die Widersprüche nicht aufdecke, die zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen und des Angeklagten bestehen, oder nicht erörtere bzw. keine Gründe dafür angebe, warum es die vom Angeklagten dargelegten Beweise nicht für stichhältig erachten, kann auf diese Ausführungen mangels Substantiierung im Sinne der § 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO nicht eingegangen werden.

Soweit sich der Angeklagte aber im Anschluß daran konkret darüber beschwert, daß das Erstgericht zu den Fakten B (I 2), D (I 3), E (I 4 - im Urteilssatz /-S 19/

II/- offenbar unrichtige Namensschreibweise: 'STROHMAIR' /-vgl. demgegenüber S 27 ff./II; 71 f., 193 ff. in ON 16/I/-) und F (I/5) nicht seiner Verantwortung gefolgt ist, unternimmt er schon hier lediglich einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Denn das Gericht hat nicht nur einleitend seine überzeugung von dem rein betrügerischen Vorgehen des Angeklagten - an sich bereits hinreichend (und schlüssig) - damit begründet, daß der Angeklagte zwar den finanziell notleidenden und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedrohten Personen Geldmittel versprochen und sich von ihnen Geld (mit dem er dann verschwand, um es für sich zu verbrauchen) zu verschaffen verstanden, jedoch in keinem einzigen Fall tatsächlich einen Kredit vermittelt hat, sondern sich darüber hinaus auch noch zu jedem einzelnen Punkt des Schuldspruchs gesondert mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und sie als unglaubwürdig sowie durch die sonstigen Verfahrensergebnisse widerlegt abgelehnt (zu Punkt I 2 S 25, zu Punkt I 3 S 27, zu Punkt I 4 S 28 f.

und zu Punkt I 5 sinngemäß auf S 30 f.). Dabei finden auch die zum subjektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen über den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in tatsachenmäßiger Beziehung ihre mängelfreie Begründung in dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich daß der Angeklagte in den Fällen, in welchen er die Aufbringung von Geldmitteln im Kreditweg zusicherte, niemals vor hatte, Kredite zu verschaffen, und dort wo er vorgab, diese Mittel durch ein Systemspiel (mit hundertprozentigen Gewinnchancen) im Deutschen Zahlenlotto zu erlangen, weder über ein System verfügte, noch überhaupt im Lotto spielen, sondern vielmehr die betreffenden Beträge vorweg für sich verwenden wollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war mit einer Zurückweisung vorzugehen.

1. Nach der Z 1 der vorangeführten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in Ansehung der von der Staatsanwaltschaft - zumindestens inhaltlich des zur Rechtsmittelanmeldung verwendeten Formblatts (mangels Streichung des bezüglichen Worts - siehe ON 22/II) - angemeldeten - aber anders als die außerdem zur Anmeldung gebrachte Strafberufung nicht zurückgezogene (S 37, 39) - Nichtigkeitsbeschwerde (wegen des Fehlens der Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen i.S. des zweiten Satzes des § 285 Abs 1 StPO) und 2. hinsichtlich der Schuldberufung des Angeklagten, da das Gesetz im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und demnach eine derartige Berufung nicht vorsieht (siehe § 280, 283 Abs 1 StPO).

über die Strafberufung des Angeklagten hingegen wird bei einem abgesonderten Gerichtstag zu entscheiden sein (§ 296 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00182.78.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19790402_OGH0002_0090OS00182_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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