TE OGH 1979/4/2 9Os54/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans (Eberhard) A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 15, 127 Abs 1

und 129 Z 1) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. November 1977, GZ 34 Vr 1681/77-14, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1939 geborene Schlosser Hans (Eberhard) - im Urteil (S 80 ff.) wird unrichtig (siehe zum Beispiel S 10, 11, 28) als Vorname (nur) 'Eberhard' angegeben - A des - inhaltlich der Urteilsgründe unter den Voraussetzungen des § 39 StGB verübten - Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 15, 127 Abs 1 und 129 Z 1) StGB schuldig erkannt, weil er sich in der Nacht zum 18.April 1977 in Innsbruck durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und dann in diesem (Rausch-) Zustand dem Max B durch Einbruch in dessen (Innsbrucker) Elektrogeschäft, von dem er die Scheibe der (zurückversetzten) Geschäftseingangstüre durch Steinwürfe teilweise zertrümmerte, Geräte in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mithin eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB zugerechnet würde.

mit einer zwei Jahre vorher für ihn ausgeführten Reparatur eines Fernsehgeräts hingestellt und schließlich (im Rahmen dieser Anhörung) auch noch einen nach dem zweiten Steinwurf gefaßten (und in die Tat umzusetzen versuchten) Entschluß zugegeben, das beschädigte Glas zu entfernen und darnach in das Geschäft einzusteigen, um sich daraus Elektrogeräte anzueignen. Das Erstgericht folgte wohl dem Diebstahlsgeständnis an sich, welches es insbesondere durch die auf einem zertrümmerten Scheibenstück (an der Innenseite - vgl. S 15) gesicherte, vom Angeklagten stammende Fingerabdruckspur (auch objektiv) erhärtet erachtete, sah allerdings den seitens des Angeklagten für die Steinwürfe angegebenen Beweggrund (Sachbeschädigung) ebensowenig als glaubwürdig an, wie die Angaben des Angeklagten über den Zeitpunkt des Entschlusses zum Stehlen. Es gelangte vielmehr zur Überzeugung, daß der Angeklagte bereits zur Zeit der Steinwürfe den Geschäftseinbruch vor hatte und die Sachbeschädigung der Ausführung dieses Vorhabens diente. Dabei führte es eine Reihe von Umständen an, die auf ein in diesem Sinne wohlüberlegtes und gezieltes Vorgehen hindeuten, so verwies es auf die Wahl der Scheibe des gegen die Auslagen etwas zurückversetzten und darum weniger leicht einsehbaren Geschäftseingangs als Angriffspunkt, den Aufenthalt des Angeklagten zwischen den beiden Steinwürfen, die infolge des dadurch jeweils bewirkten Klirrens des zertrümmerten Glases nicht unerheblichen Lärm verursachten, in einem Cafe sowie das Heraussuchen und Beiseitelegen eines der Steinwürfe den Geschäftseinbruch vor hatte und die Sachbeschädigung der Ausführung dieses Vorhabens diente. Dabei führte es eine Reihe von Umständen an, die auf ein in diesem Sinne wohlüberlegtes und gezieltes Vorgehen hindeuten;

so verwies es auf die Wahl der Scheibe des gegen die Auslagen etwas zurückversetzten und darum weniger leicht einsehbaren Geschäftseingangs als Angriffspunkt, den Aufenthalt des Angeklagten zwischen den beiden Steinwürfen, die infolge des dadurch jeweils bewirkten Klirrens des zertrümmerten Glases nicht unerheblichen Lärm verursachten, in einem Cafe sowie das Heraussuchen und Beiseitelegen eines alten Kühlschranks und eines alten Staubsaugers aus vorhandenem Sperrmühl, die der Angeklagte seiner Darstellung nach mit einem Taxi heimführen, nach Ansicht des Erstgerichts aber primär als Tarnung beim Abtransport des in Aussicht genommenen, ebenfalls in - allerdings neuen -

Elektrogeräten bestehenden Diebsguts verwenden wollte.

Rechtliche Beurteilung

Trotz dieser gegen das Vorliegen einer Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sprechenden Momente billigte das Gericht - im Einklang mit dem Gutachten des beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen, Oberarzt am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck Dr.Hans C (S 71 ff.), der sich allerdings mit denselben nicht befaßt hatte - dem Angeklagten dennoch im Zweifel zu seinen Gunsten eine - durch den Mangel (zumindestens) einer der beiden obangeführten Fähigkeiten gekennnzeichnete, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende - volle Berauschung im Sinne des § 287 Abs 1 StGB zu.

Dieser Urteilsbegründung hält der Beschwerdeführer im Zuge der Ausführung beider geltendgemachten Nichtigkeitsgründe, der Sache nach allerdings unter dem Aspekt einer Mängelrüge entgegen, daß die einerseits im Urteil enthaltenen Folgerungen des Erstgerichts über die mißlungene Ausführung eines verhältnismäßig raffiniert in Szene gesetzten Diebstahlsvorhabens mit der ihm (Beschwerdeführer) andererseits für den Tatzeitpunkt zuerkannten Volltrunkenheit, also einem Zustand, in dem es 'zu einem klaren Tatentschluß überhaupt nicht gekommen sei und er (Beschwerdeführer) offensichtlich gar keinen klaren Gedanken fassen konnte', miteinander unvereinbar seien. Der damit behauptete innere Widerspruch (im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) betrifft jedoch - abgesehen davon, daß sich weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus dem erwähnten Sachverständigengutachten eine derart hochgradige Berauschung des Angeklagten mit solchen Auswirkungen, wie sie die Beschwerde im Auge hat, ergibt - keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn der Angeklagte wurde ja nicht eines Einbruchsdiebstahls, sondern eben lediglich der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung schuldig gesprochen, in Ansehung der es auf der inneren Tatseite nur der - seitens des Beschwerdeführers gar nicht bestrittenen - schuldhaften Herbeiführung des (die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Rausches durch den Täter bedarf. In Bezug auf die Rauschtat als solche kann angesichts dessen, daß der Zustand voller Berauschung - wie bereits erwähnt - durch die Unfähigkeit des Volltrunkenen, die Bedeutung und Tragweite seines (deliktischen) Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsund Diskretionsfähigkeit), charakterisiert wird, die vom Täter in diesem Zusammenhang verlangte Fähigkeit zur Willensbildung der Bewußtheit und Einsichtigkeit, wie sie für das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters typisch ist, keineswegs gleichgesetzt werden. Es muß nur hinter der im Vollrausch verübten, sich nach dem äußeren Geschehen als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender Wille stehen, der dem Täter, hätte er mit der Bewußtheit und der Einsichtigkeit eines nicht Volltrunkenen gehandelt, als Vorsatz zuzurechnen wäre. Daß sich aber (schon nach der äußeren Erscheinung) das (inkriminierte) Vorgehen des berauschten Angeklagten als folgerichtige Betätigung eines nicht bloß auf die Herbeiführung einer Sachbeschädigung, sondern darüber hinausgehend auf einen Geschäftseinbruch gerichteten Willens darstellt, hat das Erstgericht jedenfalls mängelfrei dargetan; und dies umso mehr, als schon der zweite Steinwurf gegen die bereits durch den ersten unbrauchbar gewordenen Scheibe der zurückversetzten Türe für sich allein, namentlich aber im Zusammenhang mit dem Bemühen des Angeklagten, Teile des zerbrochenen Glases aus dem Türrahmen zu entfernen, lebensnah kaum eine andere Deutung zuläßt, als die dieser Handlungsweise vom Erstgericht gegebene, nämlich daß der Angeklagte solcherart ins Lokalinnere gelangen wollte, um Elektrogeräte zu stehlen. All das, was die Beschwerde sonst noch gegen die bezügliche schlüssige Argumentation des Gerichts unter Erörterung der Beweiskraft und Glaubwürdigkeit der von diesem verwerteten Verfahrensergebnisse, die sie vielfach unter Heranziehung von hypothetischen Erwägungen umzuwürdigen sucht, ins Treffen führt, erschöpft sich - auch wenn sie das nicht wahrhaben will - in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung; es ist darum auf die betreffenden Einwände im einzelnen nicht einzugehen.

Was aber den als Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10

StPO deklarierten Einwand anlangt, daß der Sachverhalt dann rechtlich anders (als durch das Erstgericht) subsumiert werden müßte, nämlich - wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann - als Vergehen nach § 287 (§ 125) StGB, falls man die Tatsachenfeststellungen von der sogenannten 'Beweiswürdigung' - gemeint ist die in deren Rahmen aus den Ereignissen abgeleitete Schlußfolgerung auf die darin zum Ausdruck kommende Betätigung eines auf Diebstahl gerichteten Willens - trenne', so wird damit in Wahrheit eben dieser Teil der Urteilsfeststellungen negiert und sohin mangels Festhaltens am gesamten als erwiesen angenommenen relevanten Sachverhalt der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war deshalb teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2

StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenfalls mit einer Zurückweisung nach den beiden letztzitierten prozessualen Vorschriften vorzugehen war hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft - zumindestens inhaltlich des zur Rechtsmittelanmeldung verwendeten Formblattes (mangels Streichung des bezüglichen Wortes - siehe ON 15) - angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (wegen des Fehlens der Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen im Sinne des 2.Satzes des § 285 Abs 1 StPO). Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00054.78.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19790402_OGH0002_0090OS00054_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten