TE OGH 1979/4/3 11Os32/79

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von Zoltan B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November 1978, GZ. 5 e Vr 9191/77-106, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Luksch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten der am 18. Jänner 1941 geborene, beschäftigungslose ungarische Staatsangehörige Zoltan B des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt und über ihn nach dem § 128 Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.Oktober 1977, 15 b E Vr 1126/77, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, den hohen Schadensbetrag, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, wobei dem Angeklagten zugute gehalten wurde, daß er sich in einem großen Umfange geständig verantwortete, und die teilweise objektive Schadensgutmachung.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch nur in den beiden letzterwähnten Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 13.März 1979, GZ. 11 Os 32/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Diesem kann der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine angemessene Herabsetzung des Strafausmaßes unter Anwendung des § 41 StGB an.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig angeführt, wenn auch dem Angeklagten anstelle des Teilgeständnisses sein volles Geständnis mildernd anzurechnen ist und bei den aufgezählten Erschwerungsgründen der hohe Schadensbetrag zu entfallen hat.

Die (angeblich) politische Flucht aus seinem Heimatland ist dem Angeklagten - entgegen seiner Auffassung - nicht als mildernd anzurechnen. Auch die dabei erlittenen Verletzungen haben seine Erwerbsfähigkeit nicht so herabgesetzt, daß er sich in einer Notlage befunden hätte, hatte er doch zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nach seinen eigenen Angaben ein Einkommen von monatlich S 10.000,--

bis S 12.000,--. Auch die Sorgepflichten des Angeklagten für 3 minderjährige Kinder stellt keinen Milderungsgrund dar, dies umso weniger, als der Angeklagte bereits mehrmals wegen der Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt wurde. Ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen liegt daher nicht vor, weshalb die Anwendung des § 41 StGB ausgeschlossen ist.

Trotz der zugunsten des Angeklagten, wie bereits erwähnt, vorzunehmenden önderungen in den Strafzumessungsgründen entspricht die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe unter angemessener Berücksichtigung der Vortat dem deliktischen Gehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01904

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00032.79.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19790403_OGH0002_0110OS00032_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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