TE Vwgh Beschluss 2005/4/27 2000/14/0065

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des A O in I, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Dr. Otto Stolzstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 25. Februar 2000, Zl. RV 143/1-T7/98, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für November 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat November 1997 im Instanzenzug festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 10. Juli 2003 mit, dass es mittlerweile gegenüber dem Beschwerdeführer einen Jahresumsatzsteuerbescheid für 1997 erlassen hat.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2003 zur Stellungsnahme hiezu aufgefordert worden war, brachte er in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2003 u.a. vor, er sei durch den Umsatzsteuer- Jahresbescheid 1997 deshalb nicht klaglos gestellt, weil auch in diesem Bescheid der streitgegenständliche Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der unter anderem den betroffenen Voranmeldungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat (vgl. den hg Beschluss vom 16. September 2003; 2000/14/0117). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob dem streitgegenständlichen Begehren des Beschwerdeführers bei Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheid Rechnung getragen wurde oder nicht.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Vorliegen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.

Da durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen könnte (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor. Solcherart ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 58 VwGG zu treffen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am 27. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140065.X00

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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