Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB über die vom Angeklagten Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 1978, GZ. 3 c Vr 3928/78-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Josef Wegrostek, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten Alfred B wird Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß den § 31 und 40 StGB auf die Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28. November 1977 (rechtskräftig seit 23. Dezember 1977), AZ. 16 U 2841/77, und vom 18. April 1978 (rechtskräftig seit 11. Mai 1978), AZ. 16 U 3171/77, auf sechs Monate und zehn Tage herabgesetzt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 14. November 1954 geborene Kellner Alfred B des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht vom 8. zum 9. November 1977 in Gesellschaft des Johann A und des Johann C durch Einbruch gestohlene Sachen, nämlich zwei Fernsehapparate und einen Kassettenrecorder, zum Abtransport (mit dem PKW. C) von einem Versteck übernahm, wobei ihm die Herkunft dieser Geräte aus einem Einbruchsdiebstahl bekannt war. Das Erstgericht verhängte über Alfred B nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß den § 31
und 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18. April 1978 (rechtskräftig seit 11. Mai 1978, unrichtig: seit 23. Dezember 1977), AZ. 16 U 3171/77, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend:
die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall in der (anläßlich der Verurteilung wegen Diebstahls zum AZ. 10 Vr 5307/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmten) Probezeit, hingegen als mildernd:
keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil ergriff (u.a.) der Angeklagte Alfred B die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Diese Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit der in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Entscheidung vom 15. März 1979, GZ. 12 0s 177/78-7, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des genannten Angeklagten zu entscheiden war. Begehrt wird die Herabsetzung der Freiheitsstrafe. (Der Berufungsantrag, auch die bedingte Strafnachsicht zu gewähren, wurde beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen.)
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar liegen die - vom Berufungswerber reklamierten - Milderungsgründe der Z. 4 und 6 des § 34 StGB sowie des 'geringen Alters' nicht vor, weil nach den Urteilsfeststellungen von einer (als Milderungsumstand) ins Gewicht fallenden Einwirkung des Mitangeklagten A nicht die Rede sein kann, der Angeklagte B beim Verladen des Diebsgutes in den PKW. des (bereits rechtskräftig verurteilten) Johann C keine 'untergeordneten Hilfsdienste' leistete und ein Alter von 23 Jahren zur Tatzeit einen Milderungsumstand nicht herzustellen vermag. Berücksichtigt man jedoch, daß bei der Strafbemessung gemäß den § 31 und 40 StGB nicht nur auf die Verurteilung des Berufungswerbers durch das Strafbezirksgericht Wien vom 18. April 1978 zum AZ. 16 U 3171/77 zu 40 Tagessätzen zu je 100 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Tage Freiheitsstrafe, wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs. 1 StGB (rechtskräftig seit 11. Mai 1978), sondern - wie das Erstgericht übersah - auch auf jene des gleichen Gerichtes vom 28. November 1977 zum AZ. 16 U 2841/77 zu 60 Tagessätzen zu je 70 S, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Freiheitsstrafe, wegen des Vergehens nach dem § 127 Abs. 1 StGB (rechtskräftig seit 23. Dezember 1977) Bedacht zu nehmen war, erscheint auf der Basis der vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe, wobei jedoch wegen der Bedachtnahme auf eine weitere Vorverurteilung nur eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gegeben ist, und der Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) eine Gesamtstrafe von acht Monaten angemessen. In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben und eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zehn Tagen zu verhängen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01936European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00177.78.0405.000Dokumentnummer
JJT_19790405_OGH0002_0120OS00177_7800000_000