Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois A und andere wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois A sowie die Berufung des Angeklagten Karl B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 1978, GZ. 6 c Vr 8156/76-115, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Karl B betreffenden Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Genannten gemäß § 38 Abs. 1 StGB auch die Vorhaft vom 16. Dezember 1977, 11 Uhr 45, bis 18. Dezember 1977, 12 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird. Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u. a. der am 5. März 1956 geborene Musiker Alois A des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB (Punkt A/I/ des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105
Abs. 1 StGB (Punkt A/II/1.) und 2.) des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG (Punkt A/III/ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (Punkt A/IV/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs hat er I/: am 8. Oktober 1976 in Wien versucht, dem Johann B eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einer Pistole mehrere gezielte Schüsse gegen ihn abgab (A/I/);
II/: in Wien versucht, Johann B durch gefährliche Drohung zur Bezahlung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes zu nötigen, und zwar 1.) am 7. Oktober 1976 durch die Ankündigung, er werde ihn erschießen;
2.) am 8. Oktober 1976 durch die neuerliche Androhung, ihn zu erschießen (A/II/1. und 2.);
III/: Anfang Oktober 1976 in Wien und anderen Orten unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole, besessen und geführt
(A/III/);
IV/: am 7. März 1977 in Vösendorf in Gesellschaft dreier Mittäter einen Nappa-Ledermantel im Wert von 4.730 S der Firma Modengeschäft C mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (A/IV/).
Von der Anklage, er habe am 8. Oktober 1976 versucht, auch dem Jakob B durch Abgabe mehrerer gezielter Schüsse aus einer Pistole absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, sowie vom Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB wurde Alois A gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte A in den Schuldsprüchen zu A/I/ und II/1.) und 2.) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seinem Schuldspruch wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zugrundeliegenden Ausspruch, er habe beabsichtigt (§ 5 Abs. 2 StGB), Johann B, nachdem er zunächst aus seiner Pistole zwei ungezielte Schüsse abgegeben hatte, bei dem darauffolgenden (tatsächlich erfolgten) Schußwechsel zu treffen und ihm eine - schwere - Schußverletzung zuzufügen. Seine Verantwortung, ausschließlich ungezielte Schüsse abgegeben zu haben, um seiner Forderung nach Zahlung von 2.000 S Nachdruck zu geben, sei von den Zeugen Johann B, Kurt D und Erika E in der Hauptverhandlung (von der letztgenannten Zeugin auch schon im Vorverfahren) bestätigt worden und werde auch durch den Umstand gestützt, daß er bei einer Entfernung von wenigen Metern eine derartige Absicht doch hätte mühelos verwirklichen können. Daß er nach Abgabe zweier ungezielter Schüsse nun plötzlich den Willensentschluß gefaßt haben sollte, Johann B durch Anschießen eine Verletzung beizubringen, sei unlogisch. Das angefochtene Urteil stütze sich zwar auf die Aussage des Zeugen Franz B, lasse aber Widersprüche in dieser Aussage unerörtert.
Die Mängelrüge versagt.
Das Erstgericht gründete seine Annahme, der Angeklagte Alois A habe auf Johann B - zumindest nach Abgabe der beiden ersten (Warn-)Schüsse -
gezielt geschossen, nicht nur auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Franz B; es verwies im gegebenen Zusammenhang vielmehr auch auf die belastenden - in der Hauptverhandlung allerdings wesentlich abgeschwächten - Aussagen der Zeugen Kurt D, Erika E, Jakob B und Johann B im Vorverfahren (vgl. Band II, S. 545 bis 551 d. A), sowie auf die Positionen der Schützen und ihre Bewegungen während des Schußwechsels (vgl. Band II, S. 558 d. A). Ferner schenkte es der Darstellung des Zeugen Johann B Glauben, Alois A habe ihn schon am 7. Oktober 1976
bei dessen erster Vorsprache wegen seiner Weigerung, den geforderten Geldbetrag zu zahlen, mit dem Erschießen bedroht, und diese Drohung am 8. Oktober 1976 mit dem Beifügen wiederholt, er würde ihn schon wegen 5 S erschießen, woraus sich die Bedrohlichkeit der gesamten Situation ergebe (vgl. Band II, S. 556 ff d. A). Daß die Schüsse trotz der geringen Entfernung ihr Ziel verfehlten, erklärte das Erstgericht in schlüssiger Weise und unter Hinweis auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen damit, daß der Angeklagte und Johann B immer wieder hinter den zwischen ihnen befindlichen PKW in Deckung gingen und sich jeweils erhoben, wenn sie selbst einen Schuß abfeuerten (vgl. Band II, S. 554 f und 558 d. A). Aus all diesen Verfahrensergebnissen konnte das Schöffengericht aber in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zur überzeugung gelangen, daß die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt anzusehen ist und der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, Johann B schwer zu verletzen. Daß es ihm unter Umständen möglich gewesen wäre, seinen Gegner auch durch die Windschutzscheibe des PKW hindurch zu treffen, steht mit dieser - den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden - Schlußfolgerung ebensowenig in Widerspruch wie der Umstand, daß er zunächst (bevor Johann B seinerseits zur Waffe griff) zwei 'Warnschüsse' abgab. Die Zeugenaussage des Franz B wurde im angefochtenen Urteil im wesentlichen richtig wiedergegeben und ausreichend gewürdigt (vgl. Band II, S. 549 in Verbindung mit Band II, S. 489 ff d. A). Jener Teil seiner Aussage ('Ich habe nicht so genau hingeschaut. Ich habe mich umgedreht, weil ich lasse mich nicht erschießen .... Das sieht man auf der Mauer.'), dessen Nichterwähnung in den Urteilsgründen nach Auffassung des Beschwerdeführers einen Begründungsmangel darstellt, betrifft die Antwort des Zeugen auf einen Vorhalt, wonach die übrigen bisher vernommenen Zeugen angegeben hätten, daß der Angeklagte Alois A und Johann B einander nur schrecken wollten und nicht aufeinander geschossen hätten. über dezidiertes Befragen durch den öffentlichen Ankläger hielt der Zeuge Franz B jedoch an seiner bisherigen Version, die beiden Genannten hätten - gezielt -
aufeinander geschossen, ausdrücklich fest (vgl. Band II, S. 490 d. A). Daß dieser Zeuge im Zuge seiner Vernehmung ersichtlich - vorübergehend - bestrebt war, seine belastenden Angaben mit Rücksicht auf bestehende familiäre Bindungen abzuschwächen, macht seine Angaben - betrachtet man diese als einheitliches Ganzes - nicht widersprüchlich, sodaß dieser Umstand keiner ausdrücklichen Erwähnung in den Urteilsgründen bedurfte. Daß darin die bezügliche - vom Erstgericht insgesamt hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft positiv beurteilte - Zeugenaussage nicht in allen Details wörtlich wiedergegeben wurde, stellt daher keine Verletzung der im Gesetz (§ 270 Abs. 1 Z 5 StPO) normierten Begründungspflicht dar, zumal die Urteilsbegründung nach dieser Gesetzesstelle in 'gedrängter Darstellung' abzufassen ist.
Im Ergebnis stellen sich die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge sohin bloß als ein unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die schlüssige und zureichend begründete schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.
Gegen den Schuldspruch zu Punkt A/II/1.) des Urteilssatzes macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend, es fehle im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Johann B, sich wegen der am 7. Oktober 1976 gegen ihn geäußerten Drohung mit dem Erschießen nicht gefürchtet zu haben (vgl. Band I, S. 93 d. A), an der für eine Beurteilung seines Tatverhaltens als versuchte Nötigung wesentlichen Voraussetzung, daß dem Bedrohten durch die inkriminierte Drohung tatsächlich begründete Besorgnisse eingeflößt wurden.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für den Tatbestand der Nötigung nur die objektive Eignung einer Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), wesentlich;
maßgebend ist daher, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d. h. den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, diese Folgen tatsächlich herbeizuführen. Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht aber auf Grund der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen frei von Rechtsirrtum bejaht. Daß durch die Drohung wirklich Besorgnis erweckt wurde, war hingegen - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider -
für die Annahme des Tatbestandes der (versuchten) Nötigung nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht im übrigen fest, daß Johann B die Drohung des Angeklagten Alois A vom 7. Oktober 1976 immerhin so ernst nahm, daß er sich am 8. Oktober 1976 mit einer Faustfeuerwaffe ausrüstete (vgl. Band II, S. 553 d. A) und mithin die Verwirklichung des angedrohten übels - die Anwendung einer Waffe gegen die körperliche Integrität -
auch tatsächlich befürchtete.
Den Schuldspruch zu Punkt A/II/2.) des Urteilssatzes bezeichnet der Beschwerdeführer schließlich aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO deshalb als rechtsirrig, weil der Vorfall vom 8. Oktober 1976 als Einheit zu betrachten und die Drohung somit durch die ihr nachfolgende Angriffshandlung konsumiert sei.
Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Richtig ist, daß die Ankündigung einer Verletzung dann nicht gesondert als gefährliche Drohung beurteilt werden kann, wenn mit der Drohung die Verwirklichung des angedrohten übels sogleich einhergeht, der Täter also unmittelbar darauf dem Opfer die in Aussicht gestellte Verletzung tatsächlich zufügt bzw. zuzufügen versucht (vgl. SSt 46/79 = ÖJZ-LSK 1976/91; RZ 1976/9 = ÖJZ-LSK 1975/219). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Drohung und der auf Herbeiführung eines schweren Verletzungserfolges abzielenden Tathandlung liegt nach den Urteilsfeststellungen hier aber nicht vor. Darnach folgte nämlich der (neuerlichen) Drohung des Angeklagten Alois A, er werde Johann B erschießen, ein Wortwechsel, in den sich auch Jakob B, der Bruder des Bedrohten, einmengte, dem gegenüber Alois A gleichfalls eine drohende öußerung machte; als sich dann Johann B abwandte, gab Alois A zunächst - wie bereits dargelegt - zwei ungezielte Schüsse ab, und erst als Johann B hierauf seinerseits die von ihm mitgeführte Waffe zog, sich umwandte und in die Richtung seines Gegners abfeuerte, schoß dieser in Verletzungsabsicht auf ihn. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß das Abgeben gezielter Schüsse als die uno actu erfolgte Verwirklichung des angekündigten übels angesehen werden könnte, mithin das zu Punkt A/II/2 des Urteilssatzes festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers durch die (nachfolgende) versuchte absichtliche schwere Körperverletzung seine volle strafrechtliche Würdigung fände; dessen zusätzliche Unterstellung unter den Tatbestand der versuchten Nötigung war sohin rechtlich zutreffend.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Urteil insofern eine dem Mitangeklagten Karl B (dessen Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 /81 Z 2/ StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB in Rechtskraft erwuchs) zum Nachteil gereichende Nichtigkeit im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet, als dem Genannten neben dem Zeitraum vom 22. Oktober 1976, 20 Uhr 30, bis 5. November 1976, 11 Uhr 15, die (weitere) Vorhaft erst ab dem 18. Dezember 1977, 12 Uhr (bis zur Urteilsfällung am 2. März 1978, 14 Uhr), nicht aber schon ab dem Zeitpunkt seiner am 16. Dezember 1977, 11 Uhr 45, erfolgten neuerlichen Festnahme (vgl. Band II, S. 5, 58 in ON 85 d. A) auf die Strafe angerechnet wurde. Es war daher spruchgemäß zu erkennen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Alois A nach § 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf zwei Vorverurteilungen zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten. Gleichzeitig verurteilte es den (Mit-)Angeklagten Karl B wegen des (in zwei Fällen begangenen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Z 2) StGB und des (gleichfalls in zwei Fällen begangenen) Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB gemäß § 28, 94 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Wiederholung und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, beim Angeklagten A überdies die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, und beim Angeklagten B den Umstand, daß er die Straftaten begangen hat, ohne über die erforderliche Ausbildung als Kraftfahrzeuglenker zu verfügen, und daß er, obwohl er bereits wegen des von ihm am 7. April 1977 verschuldeten Verkehrsunfalls in strafbehördliche Verfolgung gezogen war, bereits am 22. Mai 1977 neuerlich in gleicher Weise qualifiziert straffällig wurde. Als mildernd wurde demgegenüber beim Angeklagten A die zu einem Schuldspruchfaktum geständige Verantwortung und der Umstand, daß es in mehreren Fällen nur beim Versuch geblieben ist und daß sich dieser Angeklagte selbst gestellt hat, beim Angeklagten B dessen Schuldbekenntnis, das allerdings nicht den gesetzlichen Erfordernissen eines Geständnisses entspricht, weil B nur unter dem Druck der Ergebnisse des Beweisverfahrens sich hiezu hat bestimmen lassen, berücksichtigt.
Beide Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Strafen, B überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Beide Berufungen sind nicht begründet.
Das Schöffengericht hat bei beiden Angeklagten die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Zu ergänzen ist lediglich, daß der Angeklagte B die Straftaten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres verübt hat, während dies bei A nicht zutrifft, weil dieser Angeklagte den Diebstahl vom 7. März 1977 nach Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat. Weiters kommt bei B als erschwerend hinzu, daß er wegen Körperverletzung vorbestraft ist. Das vom Erstgericht in Ansehung des Angeklagten A gefundene Strafmaß ist tatschuldangemessen und entspricht auch der Täterpersönlichkeit dieses Angeklagten. Unter Berücksichtigung der beiden Vorverurteilungen, auf welche gemäß § 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, ergibt sich, daß die ausgesprochene Zusatzstrafe nicht überhöht ist.
Aber auch in Ansehung des Angeklagten B entspricht die verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten, und zwar auch unter Würdigung des hinzukommenden weiteren mildernden Umstands.
Bei B fällt vor allem ins Gewicht, daß er - wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat -
trotz der anhängigen behördlichen Ermittlungen wegen des von ihm am 7. April 1977 in alkoholisiertem Zustand verschuldeten Verkehrsunfalls kurze Zeit später abermals in demselben Zustand (ohne Lenkerberechtigung) ein Kraftfahrzeug lenkte und neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde. Im Hinblick auf diesen Umstand und das getrübte Vorleben verbietet sich auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Es war mithin beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01892European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00012.79.0405.000Dokumentnummer
JJT_19790405_OGH0002_0120OS00012_7900000_000