TE OGH 1979/4/24 9Os182/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3, 148 (2. Fall) und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.Juni 1978, GZ 29 Vr 4042/76-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hanreich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Februar 1932 geborene (zuletzt als 'Anlageberater' tätig gewesene) Walter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3, 148 (2. Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Das Erstgericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 3 StGB 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend, daß die Schadenshöhe das Sechsfache des für die Festsetzung der Strafe nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB

erforderlichen Schadens (Wertgrenze von 100.000 S) beträgt und die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit zweifach, nämlich außerdem auch noch wegen der Gewerbsmäßigkeit des schweren Betruges gegeben sind, die - in mehreren Fällen sogar besonders krasse - Ausnutzung der Notlage seiner Opfer und die Fortsetzung der Betrügereien durch längere Zeit; als mildernd nahm es hingegen das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand an, daß es in einem Fall beim Betrugsversuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung am 2. April 1979 zur GZ 9 Os 182/78-4

gefaßten Beschluß zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildet somit nur noch die Strafberufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Wird davon abgesehen, daß dem Angeklagten außer der Gewerbsmäßigkeit, weil mit dieser zwar nicht notwendig, aber doch regelmäßig einhergehend, die Fortsetzung (Wiederholung) der Betrügereien nicht noch zusätzlich als ins Gewicht fallender Erschwerungsgrund gesondert anzurechnen ist, so hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Die Berufung zeigt jedenfalls neue bedeutende Milderungsgründe, die eine Minderung der Strafe rechtfertigen könnten, nicht auf. Für eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten findet sich kein Anhaltspunkt. Bei der Negierung eines Bereicherungs- und Täuschungsvorsatzes zu mehreren Fakten (B, Ehepaar Dr. C, D und E) mit einer daraus folgenden erheblichen Verringerung der Gesamtschadenssumme verläßt der Angeklagte den für die Straffrage maßgebenden Schuldspruch.

Trotz der geringfügigen Modifizierung der Erschwerungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof sohin unter Beachtung der im § 32 StGB für die Bemessung der Strafe festgelegten Grundsätze die verhängte Strafe als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit angepaßt und daher keinesfalls als überhöht. Der Berufung war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00182.78.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19790424_OGH0002_0090OS00182_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten