TE OGH 1979/4/24 9Os48/79

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Veröffentlicht am 24.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mathias A wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und nach § 36 Abs 1 lit. a WaffG

nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1978, GZ 4 d Vr 4660/78-46, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagt - en auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.April 1934 geborene Angeklagte Mathias A der Vergehen 1) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84

Abs 2 Z 1 StGB, 2) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und 3) nach § 36 Abs 1 lit. a Waffengesetz schuldig erkannt, weil er in Wien zu 1) am 9.Juni 1978 Rene B dadurch am Körper verletzte, daß er ihm mit einem Messer an der Vorderseite des linken Schultergelenkes eine ca. 2,5 cm und eine ca. 1 cm lange Stichwunde zufügte, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise handelte, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist; zu 2) am 11.August 1978 Harald C durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht und eines Stoßes am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Prellung des linken Jochbeins bewirkte, und zu 3) im November 1976 unbefugt eine Pistole Marke P 38, mithin eine Faustfeuerwaffe, besaß und führte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Pkt. 1 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Einen Verfahrensmangel im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Helmut D zum Beweis dafür, daß er (gemeint: der Angeklagte den Zeugen B) nicht gestochen habe, da dieser Zeuge (gemeint D) 'anwesend war, es sich bei ihm um den Taxilenker handelt'. Zu diesem Beweisantrag seines Verteidigers gab der die Tat leugnende Angeklagte, der im Vorverfahren rundwegs bestritten hatte, am Tatort (vor der 'M***BAR' in Wien am Praterstern) gewesen zu sein, und erstmalig in der Hauptverhandlung einräumte, dies nicht mit Sicherheit sagen zu können, über Befragen und Vorhalte des Vorsitzenden dem Sinne nach an, daß er den von seinem Verteidiger namhaft Gemachten namentlich nicht kenne, es sich dabei aber um jenen Taxifahrer handeln könnte, der ihn öfter in die M*** E geführt, mit ihm dort gesprochen und 'vielleicht etwas' beobachtet habe (wenn er am Tag der Tat dort anwesend gewesen sei); es komme nämlich nicht alle Tage vor, daß dort jemand gestochen werde (S. 209/210 d.A.).

Ausgehend von diesen Bekundungen des Angeklagten, der damit keineswegs die einem Beweisführer obliegende Verpflichtung erfüllte, Gründe für die Annahme anzugeben, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RZ 1970, S. 18 u.v.a.), konnte das Erstgericht den vorliegenden Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abweisen, daß es sich hiebei (zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Zielsetzung nach) um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle (EvBl. 1973/211, 1972/36).

Stichhaltige Einwände gegen dieses Argument des Gerichtes vermag auch die Beschwerde nicht vorzubringen, weshalb sie als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2

StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen war.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 296 Abs 3 StPO ein Gerichtstag mit abgesonderter Verfügung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00048.79.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19790424_OGH0002_0090OS00048_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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