Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Michael B und die vom Angeklagten Michael B gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 27. September 1978, GZ 19 Vr 1239/77-84, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Heiger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 21.8.1955 geborene Student (Hilfsarbeiter) Michael B 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 und 129
Z 1 StGB, 2.) des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, 3.) des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 3 StGB und 4.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür über ihn nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, die teilweise Sicherstellung des Diebsguts und das Teilgeständnis des Angeklagten, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle, deren mehrfache Qualifikaton und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten.
Einen Teil der Schuldsprüche bekämpfte der Angeklagte B mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 13.1979, GZ 11 Os 33/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer milderen Strafe, die Staatsanwaltschaft hingegen strebt die schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe an.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Zuzugeben ist der Staatsanwaltschaft, daß dem Angeklagten noch ein weiterer Erschwerungsumstand zur Last fällt, nämlich der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Strafhaft. Der Angeklagte wurde nämlich zu AZ 2 b Vr 4708/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 20.5.1977 aus der Strafhaft bedingt entlassen, aber bereits wieder am 7.9.1977 straffällig (Faktum A I/1 des Urteilssatzes). Hingegen können dem Angeklagten, der dies nach seinen Ausführungen in der Berufung nicht wahrhaben will, keine weiteren Milderungsgründe zugute gehalten werden. Der Umstand, daß dem Angeklagten auch der Tatbestand der Hehlerei zur Last zu legen war, wurde vom Erstgericht zutreffend - unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB -
als erschwerend zur Last gelegt, weil der genannte Tatbestand ungleichartig realkonkurrierend zu den anderen dem Angeklagten angelasteten Delikten in Erscheinung tritt.
Im übrigen sind seine Einwendungen gegen den Strafausspruch, die darauf hinauslaufen, er sei im Verhältnis zu seinen Mittätern zu hart bestraft worden, schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem § 32 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe bei jedem Täter dessen Schuld ist.
Insbesonders im Hinblick auf sein getrübtes Vorleben - der Angeklagte wurde im Jahre 1976 wegen 14 Diebstählen mit einem Schadensbetrag von rund 200.000 S zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt - und den raschen Rückfall, der zeigt, daß die bisher über den Angeklagten verhängten Strafen keine bessernde Wirkung auf ihn ausübten, ist das Verschulden des Angeklagten beträchtlich. Da aber mit Rücksicht auf das Vorliegen vier verschiedenartiger Delikte, wobei eines mehrfach begangen wurde, und die teilweise nicht gerade unbeträchtliche Schadenshöhe auch der Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten erheblich ist, muß die vom Erstgericht verhängte Strafe als schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01986European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00033.79.0424.000Dokumentnummer
JJT_19790424_OGH0002_0110OS00033_7900000_000