TE OGH 1979/4/24 9Os196/78

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Veröffentlicht am 24.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria A u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 und 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Otto B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Oktober 1978, GZ 8 d Vr 6047/78-29, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Otto B die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - außer der (am 23.Dezember 1914 geborenen Pensionistin) Maria A (auch) deren Sohn - der am 28. November 1940 geborene Maurer Otto B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 und 3 (zweiter Satz) StGB teils als Beteiligter gemäß § 12 StGB schuldig erkannt, weil er in Vösendorf I. (laut Urteilssatz - S 454 ff.) 'den' bzw. (inhaltlich der Urteilsgründe S 459 f. jedoch - offenbar richtig) die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen (Josef C und Karl D) nach der Tat, und zwar einem am 28.Februar 1976 in Wien von ihnen zum Nachteil des Josef E verübten Einbruchsdiebstahl, beim Verhandeln von durch diese Tat erlangtem Goldschmuck (eine Damenarmbanduhr, ein Damenring mit Türkis, zwei Ohrenklips mit je einem einfachen Dukaten und ein Damenhalsband) durch Vermittlung (Nennung) eines Käufers (Hans F, der den Schmuck dann auch wirklich erwarb) unterstützte (Pkt. 2 a des Urteilssatzes) und II. zur Ausführung der - den Gegenstand des Pkt. 1

des Urteilssatzes bildenden - Tat seiner Mutter Maria A /-welche hienach unter anderem am selben Ort durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte Sachen gekauft hat, nämlich im Februar 1976 den einem (von Josef C, Karl D und Josef G) zwischen 8. und 21.Februar 1976 (im Urteilsspruch heißt es an einer Stelle - S 455 - offenbar infolge eines Schreibfehlers 11. Februar 1976 - vgl. demgegenüber S 289, 456 und 458) bei Dr.Karl H in Perchtoldsdorf verübten Einbruchsdiebstahl entstammenden Radioapparat Marke I sowie bei dem bereits vorher (oben) erwähnten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Josef E erbeutete Gegenstände, und zwar ein Farbfernsehgerät Marke J (im Wert von 18.000 S) und mindestens fünf Brillanten (Pkt. 1 a) sowie im August 1977 eine am 10.August 1977 in Vösendorf (durch G allein) der Firma K gestohlene Wasserpumpe (im Wert von 6.292 S - Pkt. 1 c -)/-

insoferne beitrug, als er die genannten Geräte sowie die Brillanten vor dem Ankauf (durch seine Mutter, die nach den Urteilsgründen - vgl. zum Beispiel S 461 - zum Teil überhaupt bloß deshalb als Käuferin auftrat, weil ihr Sohn nicht über die zum käuflichen Erwerb des Diebsguts erforderlichen Geldmittel verfügte) einer Überprüfung (auf Funktionstüchtigkeit bzw. Echtheit) unterzog (Pkt. 2 b des Urteilssatzes), wobei der Wert der verhehlten Gegenstände 5.000 S übersteigt und ferner die mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen, aus denen die vorbezeichneten Sachen stammen, - mit Ausnahme des (nicht nach § 129 StGB qualifizierten) Diebstahls der Wasserpumpe - aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung (nämlich wegen der Verübung durch Einbruch) mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht, und dem Angeklagten Otto B als Hehler bzw. Gehilfe seiner Mutter Maria A bei deren Hehlerei - gleich ihr - die Umstände bekannt waren, welche diese Strafdrohung begründen.

Nicht schuldig gesprochen worden ist Otto B im Zusammenhang mit der seiner Mutter Maria A zu Pkt. 1 b angelasteten Tathandlung (Hehlerei durch Unterstützung des Josef C und Karl D beim Verhandeln eines Schwarz-Weiß-Fernsehapparats Marke L /-der ebenfalls bei dem von ihnen zusammen mit Josef G begangenen Einbruch bei Dr. Karl H stammte/-, durch Vermittlung eines Käufers - in der Person ihrer Nachbarin Anna M), in diesem Belange hatte schon der öffentliche Ankläger keinen Verfolgungsantrag gestellt (vgl. S 303 und 329 der Anklageschrift ON 8). Denn angesichts dessen, daß die Hilfeleistung dieses Angeklagten ihrer Art und dem von ihr betroffenen Diebsgut nach im (sich auf seine Gehilfenschaft zum strafbaren Verhalten seiner Mutter beziehenden) Pkt. 2 b des Urteilssatzes - so wie schon seinerzeit von der Anklage - genau umschrieben wird, der (Schwarz-Weiß-)Fernsehapparat Marke L zu den fraglichen Geräten nicht zählt und dem Otto B (demgemäß) insofern keine deliktische (Hilfs-)Tätigkeit zur Last gelegt wird, ist unmißverständlich klargestellt, daß sich der - allein einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche - Schuldspruch (das ist der im Urteilssatz enthaltene Ausspruch nach § 260 Abs 1 StPO) wegen Beihilfe zur Hehlerei der Maria A auf das sie betreffende Faktum 1 b nicht erstreckt, mag auch im Pkt. 2 b (ähnlich wie seinerzeit in der Anklage) abschließend (ganz allgemein) von einem Beitrag 'zur Ausführung der zu 1. genannten Tat der Maria A' (schlechthin, also ohne Einschränkung auf einen oder mehrere buchstabenmäßig bezeichnete Unterabschnitte) die Rede sein (vgl. S 456).

Insoweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B, der allein das Urteil, und zwar auch lediglich unter Anrufung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft, gegen Darlegungen in den Urteilsgründen wendet, wonach er beim vorangeführten (Schwarz-Weiß-)Fernsehgerät Marke L ebenfalls eine Funktionsprüfung unternommen sowie es außerdem in der Wohnung der Anna M aufgestellt und adjustiert habe, geht daher ihr Vorbringen von vorneherein ins Leere. Im übrigen zeigt aber der Beschwerdeführer sowohl mit diesen als auch mit seinen sonstigen Ausführungen keine Begründungsmängel des Urteils auf. Einerseits wird nur an die wörtliche Wiedergabe eines vollständigen Absatzes und des ersten Satzes des nächstfolgenden Absatzes der Urteilsbegründung (S 458 unten bis 459 Mitte:

'C, der den Angeklagten .... gestohlenen Farbfernseher habe.') - bei Hervorhebung zweier Worte mittels Unterstreichung, doch - unter gänzlicher Übergehung von Ausführungen des Urteils, mit welchen auf rund 8 Seiten eingehend dargelegt wird, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht zu den Sachverhaltsfeststellungen - auch in dem von der Beschwerde wiedergegebenen Umfang - gelangte, die - sohin zum Urteilsinhalt in Widerspruch stehende - Behauptung geknüpft, es sei nicht ausgeführt, wie der Gerichtshof zu dieser Darstellung komme;

andererseits konfrontiert der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen mit den vom Gericht als Bemühen, ihn (Beschwerdeführer) 'soweit als möglich zu entlasten', charakterisierten Aussagen der Zeugen C und D bei der Hauptverhandlung (S 462), weiters mit den durch das Gericht (unter Hinweis auf eine nachträgliche Verabredung indizierende Momente) als unglaubwürdigen Abschwächungs- bzw. Abänderungsversuch angesehenen Angaben der Zeugin M (S 463) und schließlich mit der Verantwortung der Mitangeklagten Maria A, die nach der ausführlich begründeten Argumentation des Urteils während der Hauptverhandlung deutlich bestrebt war, ihn (Beschwerdeführer) als ihren Sohn (durch wahrheitswidrige Depositionen) aus der Sache 'vollkommen herauszuhalten' (S 465 ff.), und leitet aus diesen - seitens des Schöffengerichtes mithin abgelehnten - Beweisergebnissen ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er (Beschwerdeführer) die Geräte vor ihrer Veräußerung auf die Funktion geprüft habe, C seine (des Beschwerdeführers) Vorstrafen der Art nach kannte, also um die teilweise Einschlägigkeit Bescheid wußte und ihm (Beschwerdeführer) die Herkunft der Geräte aus einem Einbruchsdiebstahl bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeeinwände laufen solcherart der Sache nach in ihrer Gesamtheit ausschließlich darauf hinaus, die Frage nach der höheren oder geringeren Glaubwürdigkeit bestimmter - vom erkennenden Gericht ohnedies gewürdigter - Verfahrensergebnisse aufzuwerfen. Sie erschöpfen sich demnach in einem unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Da der Nichtigkeitsbeschwerde darum keine dem Gesetz entsprechende Ausführung des von ihr angerufenen oder eines anderen der in den §§ 281, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu entnehmen ist, war sie als (zur Gänze) nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt, gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a

Z 2

StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückweisen und im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (RZ 1973/106, EvBl. 1974/179 u.a.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00196.78.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19790424_OGH0002_0090OS00196_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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