Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 StGB über die von der Angeklagten Brigitte B, verehelichte C, gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1978, GZ 3 a Vr 1199/77-104, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Günther Neuhuber, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 8.Jänner 1948 geborene Brigitte B, nunmehr (wieder-) verehelichte C, des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter (ersichtlich gemeint: dritter) Deliktsfall, StGB schuldig erkannt, weil sie im Jänner 1977 in Wien diverse Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert, welche von abgesondert verfolgten Personen aus Filialen der Kaufhäuser D und E sowie durch Einbruch in ein Bierdepot der F G gestohlen worden waren, an sich brachte. Sie wurde nach dem § 164 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als erschwerend: die (drei auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden) Vorstrafen, die Wiederholung der (Hehlerei-)Taten und den Rückfall innerhalb der Probezeit, welche im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen des Verbrechens der Hehlerei gesetzt worden war, hingegen wertete es als mildernd: das Geständnis.
Gegen dieses Urteil hat (u.a.) die Angeklagte Brigitte B die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und letztere auch ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten wurde bereits im Zusammenhang mit dem gemäß dem § 285 e StPO gefällten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.März 1979, GZ 12 Os 30/79-4, mit welchem über die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Peter A (teilweise) kassatorisch entschieden worden ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung der Angeklagten Brigitte B, mit der die Genannte unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das Mindestmaß des § 164 Abs 3 StGB begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest. Ein 'intensives Bekanntschaftsverhältnis zu den anderen Angeklagten' vermag - entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin - einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht herzustellen, sind doch die Voraussetzungen des § 34 Z 4 StGB, nämlich eine (ins Gewicht fallende) Einwirkung eines Dritten oder gar Furcht oder Gehorsam nach der Aktenlage nicht gegeben und insbesondere auch den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Der in der Berufung ferner vorgebrachte Umstand, daß die Diebe ihre Zusage, das gestohlene Gut wieder aus der Wohnung abzuholen, nicht einhielten, kann weder als mildernd herangezogen, noch den Erschwerungsumstand des raschen Rückfalles innerhalb einer Probezeit aufheben, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der - durch behördlich verfügte Abnahme ihrer Kinder bedingten - familiären Situation der Angeklagten.
Schließlich können auch die Tatsachen der Wiederverehelichung und einer bestehenden Schwangerschaft nicht als Milderungsgründe im Sinne des § 34 StGB Berücksichtigung finden.
Von den bereits angeführten, vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend, ist das Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu verneinen, sodaß schon deshalb die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB
und damit die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das vom Erstgericht gewählte gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten ausgeschlossen ist. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01973European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00030.79.0426.000Dokumentnummer
JJT_19790426_OGH0002_0120OS00030_7900000_000