TE OGH 1979/4/26 12Os197/78

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Veröffentlicht am 26.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.November 1978, GZ. 11 b Vr 588/78-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schön und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Jänner 1937 geborene Hilfsarbeiter Rudolf A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28, 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen sowie den Umstand, daß die Unzucht mit Unmündigen an der eigenen Tochter begangen wurde, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein Geständnis, einen gewissen sexuellen Notstand, weil seine Frau sich ihm verweigert hat, und die geistige Primitivität des Angeklagten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 15.März 1979, GZ. 12 Os 197/78-3, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten, mit welcher dieser eine Herabsetzung der Strafe begehrt, zu entscheiden war.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Soweit das Erstgericht dem Angeklagten auch den Umstand als erschwerend zur Last gelegt hat, daß die Unzucht mit Unmündigen an der leiblichen Tochter begangen wurde, so hat dieser Erschwerungsgrund - wie der Berufungswerber zutreffend aufzeigt - vorliegend zu entfallen, weil der angeführte Umstand bereits vom Schuldspruch wegen § 212 Abs. 1 StGB erfaßt ist und dem Angeklagten mithin bei der Strafbemessung nicht (abermals) angelastet werden darf. Dagegen ist jedoch erschwerend, daß der Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen wiederholt hat. Ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erscheint jedoch das vom Erstgericht gefundene Strafmaß - vor allem im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend festgestellten Milderungsgründe - als etwas überhöht.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten und der Täterpersönlichkeit.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00197.78.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19790426_OGH0002_0120OS00197_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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