Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG, 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1978, GZ. 9 Vr 330/78-215, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt Dr. Guido Held, Rechtsanwalt Dr. Elisabeth Simma und Rechtsanwalt DDr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
I./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen, er habe das ihm zu Punkt I/1) des Urteilssatzes zur Last gelegte Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG als Mitglied einer Bande und das ihm zu Punkt II/ des Urteilssatzes zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangen, ferner in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG sowie in dem den Angeklagten Ramazan C betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und im Umfange dieser Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte Ramazan C wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG,
1.) gemäß dem § 6 Abs. 1 (erster Strafsatz) SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, und 2.) gemäß dem § 35 Abs. 4 FinStrG, in Anwendung der § 15 Abs. 2, 20 und 22 Abs. 1 FinStrG, a) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, b) zu einer Geldstrafe von S 800.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Die den Angeklagten Ramazan C betreffenden Aussprüche gemäß den § 38 StGB; 6 Abs. 3 SuchtgiftG; 17
Abs. 2 lit. a FinStrG und 389 StPO werden aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ramazan C auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. II./ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D werden (zur Gänze) verworfen.
III./ Den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Strafe nach dem § 38 Abs. 1 erster Satz FinStrG bei Helmut A auf ein Jahr, bei Todor B und Ylmaz D auf je neun Monate herabgesetzt wird;
im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D nicht Folge gegeben.
IV./ Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1947 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ramazan C unter Punkt I/1) und II/ des Urteilssatzes des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG sowie des gewerbsmäßig und bandenmäßig verübten Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG schuldig erkannt. Die nachgenannten Angeklagten, nämlich der am 25. August 1934 geborene Staatsangehörige der BRD, der KFZ-Meister Helmut A, der am 20. September 1944 geborene bulgarische Staatsangehörige, der Fernsehtechniker Todor B, der am 14. Juni 1941 geborene türkische Staatsangehörige, der Kaufmann Ismet E und der am 1. Jänner 1944 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ylmaz D, wurden unter Punkt I/2) und III/ des Urteilssatzes jeweils des gleichfalls bandenmäßig verübten Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG als Beteiligte nach dem § 12 (zweite und dritte Alternative) StGB und des banden- und gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG als Beteiligte nach dem § 11 (zweite und dritte Alternative) FinStrG, der Angeklagte Helmut A außerdem unter Punkt IV/ des Urteilssatzes des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG, für schuldig befunden.
Nach den für die erstbezeichneten Schuldsprüche (Punkte I/ - III/ des Urteilssatzes) wesentlichen Urteilsfeststellungen hat Ramazan C am 28. Jänner 1978 in Spielfeld (Steiermark) als Mitglied einer Bande - eingangsabgabenpflichtige - 1782 kg Haschisch mittlerer Qualität - Gewichtszoll S 29,180.250,-- - in einem Sattelkraftfahrzeug (mit Anlieger), von Jugoslawien kommend, in Baumwolle versteckt nach Österreich eingeführt und den Zollorganen verheimlicht.
Zur Ausführung dieser Tat trugen (teils durch Bestimmung, teils auf andere Art) vorsätzlich bei:
Helmut A, indem er im Laufe des Jahres 1977 Ismet E zur Beschaffung des Suchtgiftes und zur übergabe desselben an Ramazan C veranlaßte, zwei Depots in Graz zur Lagerung des Suchtgiftes anmietete, einen Kombiwagen zum Weitertransport des Suchtgiftes beistellte und auch 53,5 kg Haschisch zum Weitertransport selbst übernahm (s. Punkte I/2) a) und III/ des Urteilssatzes), Todor B dadurch, daß er in der Zeit zwischen Ende 1977 und Anfang 1978 Verbindung zu Suchtgifthändlern in der BRD aufnahm, zusicherte, den Weitertransport des Suchtgiftes zu unternehmen, sowie dadurch, daß er 53,5 kg Haschisch zum Weitertransport an sich nahm (s. Punkte I/2) b) und III/ des Urteilssatzes);
Ismet E, indem er in der Zeit von Ende 1977
bis Anfang 1978 in der Türkei das Suchtgift von unbekannt gebliebenen Suchtgifthändlern, teils auf eigene Rechnung, beschaffte, und den Transport des Suchtgiftes aus der Türkei bis nach Belgrad zur übernahme durch Ramazan C organisierte (s. Punkte I/2) c) und III/ des Urteilssatzes);
Ylmaz D schließlich dadurch, daß er Ende 1977
in der Türkei organisatorische Vorbereitungen für den Transport des Suchtgiftes traf und als Verbindungsmann der einzelnen (Banden-)Mitglieder fungierte (s. Punkte I/2) d) und III/ des Urteilssatzes).
Sämtlichen Angeklagten kam es den Urteilsannahmen zufolge darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Außerdem begingen sie, wie das Erstgericht gleichfalls annahm, das Suchtgiftverbrechen und den Suchtgiftschmuggel als Mitglieder einer Bande, deren mindestens drei Mitglieder sich auch zum Schmuggel verbunden hatten. Der Suchtgifttransport nach Österreich wurde zum Zwecke der Zwischenlagerung des Haschisch in Depots in Graz und seines kleinweisen Weitertransportes nach der BRD bzw. nach Holland vorgenommen, zur Durchfuhr des nach Österreich eingeschmuggelten Suchtgiftes kam es jedoch infolge der Verhaftung der Angeklagten und der Sicherstellung der gesamten Suchtgiftmenge nicht. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D je mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut A:
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten richtet sich gegen die Schuldsprüche laut den Punkten I/2) a) und III/ des Urteilssatzes; als Nichtigkeitsgründe werden die des § 281 Abs. 1 Z 3, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO geltend gemacht.
Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bemängelt der Beschwerdeführer die angebliche Nichteinhaltung der ihm als Angeklagten gesetzlich eingeräumten dreitägigen Vorbereitungsfrist für seine Verteidigung.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem § 221 Abs. 1 StPO ist der dem Angeklagten bekanntzugebende Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung im schöffengerichtlichen Verfahren eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung steht. Für die Berechnung dieser Frist gilt die Regelung des § 6 Abs. 2
StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (sowie den Karfreitag) nicht behindert wird; wenn das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Vorliegend wurde die mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossene Hauptverhandlung am 7. November 1978
(einem Dienstag) durchgeführt (ON 214). Die Anordnung der Hauptverhandlung (für die ursprünglich eine Dauer von drei Tagen vorgesehen war) erfolgte am 24. Oktober 1978, der Termin der Hauptverhandlung wurde dem inhaftierten Angeklagten Helmut A am 25. Oktober 1978 (einem Mittwoch) zur Kenntnis gebracht (Bd. I, S. 3 r und 3 s d. A, mit RS und Verständigungsblatt Zahl 205/78-30). Die Frist zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten Helmut A gegen die wider ihn von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage betrug mithin insgesamt zwölf Tage. Damit war sowohl der zitierten Bestimmung des § 221 Abs. 1 StPO als auch dem in Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK statuierten Erfordernis, daß dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung stehen muß, entsprochen, zumal Helmut A Gelegenheit hatte, in die Strafakten Einsicht zu nehmen. Das Erstgericht hat daher auch mit Recht den von der Verteidigung zu Beginn der Hauptverhandlung unter sachlicher Bezugnahme auf die eben genannten Normen gestellten Ausscheidungsantrag abgewiesen (s. Bd. IV, S. 232 d. A).
Die in der Hauptverhandlung vom 7. November 1978
vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgenommene (s. Bd. IV, S. 232 und 234 d. A) und nunmehr vom Beschwerdeführer gleichfalls relevierte Berichtigung der Anklageschrift ON 143 beinhaltete in Ansehung des Beschwerdeführers lediglich eine sprachliche Ausgleichung an die mit l. Jänner 1976 in Kraft getretene Neufassung der § 35 und 38 FinStrG durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335; sie bedeutete hingegen keine Anklageausdehnung, die einer sorgfältigeren Vorbereitung im Sinne des § 263 Abs. 2 StPO bedurft hätte (s. RZ 1978/141). Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. In seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Mängelrüge macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß die im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine nach Lage des Falls erforderliche genaue 'Abgrenzung zwischen Komplott und Bande' nicht gestatten, weshalb das Urteil insoweit undeutlich und unvollständig sei. Sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO ausführend, releviert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außerdem Feststellungsmängel des Urteils in Ansehung der vom Erstgericht - nach Meinung des Beschwerdeführers rechtsirrig - bejahten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung.
Dem ist zu erwidern:
Ein Komplott hat die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten deliktischen Verhaltens ('Komplottdelikt') zur Voraussetzung; vorliegend käme dafür gemäß dem § 8 Abs. 1
SuchtgiftG das im § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichnete Suchtgiftverbrechen in Betracht. Da jedoch dann, wenn die Täter das Delikt, dessen Begehung sie verabredet haben, in der Folge - wie vorliegend vom Erstgericht angenommen wurde - tatsächlich begangen (oder doch zumindest im Sinne des § 15 StGB versucht) haben, der Komplottatbestand (vorliegend § 8 Abs. 1 SuchtgiftG) in jenem des verübten (bzw. versuchten) verabredeten Deliktes aufgeht (EvBl. 1979/6; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 560), bedurfte es im Ersturteil zur Frage des Vorliegens eines Komplottes keiner weiteren Erörterung.
Die unter anderem - und im Gegenstandsfall von Bedeutung - durch § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und § 38 Abs. 1
lit. b FinStrG unter strengere Strafe gestellte bandenmäßige Deliktsbegehung hingegen erfordert, daß sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter, selbständiger Straftaten von gesetzlich bestimmter Art ('Bandendelikte') verbunden haben (s. § 278 StGB; LSK 1976/368), wobei die jeweilige Anlaßtat in die Kette der geplanten fortgesetzten Begehung mehrerer derartiger Taten gehören (LSK 1978/130, 302) und sich der Täter der Verbindung (Bande) mit ihrer Planung eingegliedert haben muß (LSK 1978/62; RZ 1978/140). Als Bandenmitglied ist auch anzusehen, wer erst später zur Bande stößt und nur fallweise, allerdings in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern, im Rahmen der eine besondere Organisationsstufe nicht voraussetzenden Verbindung nur an einzelnen Straftaten derselben mitwirkt (LSK 1979/46; EvBl. 1974/146; 217). Für die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Deliktsbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schließlich ist wesentlich, daß es dem jeweiligen (vgl. EvBl. 1978/201) Täter (Beteiligten) darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung (bzw. Förderung) derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nur unter dieser Voraussetzung vermag unter Umständen schon eine einzige zur Aburteilung gelangende Tat die Annahme gewerbsmäßiger Deliktsverübung zu rechtfertigen; einmaliger Schmuggel ohne solche Wiederholungsabsicht reicht hingegen nicht aus (SSt. 46/16).
Alle diese Kriterien einer banden- und gewerbsmäßigen Deliktsbegehung bzw. Deliktsförderung wurden vom Erstgericht - das im gegebenen Zusammenhang auch die Feststellung traf, daß jeder der Angeklagten für seine Tätigkeit 'Provision' in der Höhe von etwa 20.000 - 30.000 DM erhalten hätte (IV/ S. 301) - in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut A in tatsächlicher Hinsicht konstatiert und rechtlich zutreffend beurteilt, wobei insbesonders die im Sinne der obigen Darlegungen essentielle Täterabsicht, es nicht bei dem einzigen, vorliegend in Rede stehenden Haschischtransport zu belassen, im Urteil ausdrücklich konstatiert wurde (Bd. IV, S. 306/307 d. A).
Diese Feststellung findet in der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Art der umfassenden Vorbereitung und Organisation sowie der Durchführung des Haschischtransportes vom 28. Jänner 1978, der großen Menge und im hohen Wert des beförderten Suchtgiftes sowie den damit erforderlichen enormen Kostenaufwand zur Suchtgiftbeschaffung, in Verbindung mit dem festgestellten Tatanteil des Angeklagten Helmut A, der u. a. bereits im Jänner 1977 in Graz zwei für die Zwischenlagerung von Suchtgift bestimmte Depots angemietet und schon im November/Dezember 1977 das Eintreffen eines ihm angekündigten Suchtgifttransportes erwartet hatte (Bd. IV, S. 289, 292 f., 308 d. A), ihre schlüssige und sohin mängelfreie Deckung (vgl. Bd. IV, S. 305 ff. d. A). Damit ist aber die bekämpfte Annahme der bandenmäßigen Begehung der Haschischeinfuhr sowie des überdies gewerbsmäßig verübten Haschischschmuggels auch in rechtlicher Hinsicht unbedenklich. Dies trifft umsomehr zu, als Helmut A beim Untersuchungsrichter (nach überzeugung des Schöffengerichtes wahrheitsgemäß - IV/ S. 304 d. A) selbst angegeben hat (s. Bd. I, S. 81 h und verso d. A), er habe gewußt, daß eine 'organisierte Bande dahintersteckt', er habe mit einzelnen Leuten dieser Organisation schon seit längerem Kontakte unterhalten, und sei sich dessen bewußt gewesen, daß es sich bei den (in vier Reisetaschen) in seinem PKW verstauten 53,5 kg Haschisch um 'Musterware' (für Abnahmeinteressenten) gehandelt hat (Bd. I, S. 78 ff.; S. 237 und Bd. IV S. 260 d. A).
Zur Widerlegung der vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 (sachlich auch Z 10) StPO vorgebrachten weiteren Bemängelung des Urteils, es lasse sich diesem nicht entnehmen, in welcher Form denn er (und die anderen als Beteiligte behandelten Mitangeklagten) den als Fahrer des Sattelfahrzeuges fungierenden, ihm (dem Beschwerdeführer) völlig unbekannten Angeklagten Ramazan C beim Einfuhrschmuggel des Haschisch über die jugoslawisch/österreichische Zollgrenze zur Tatausführung (Punkt II/ des Urteilssatzes) bestimmt hätten, genügt es auf Punkt I/ 1) und 2) a) und c) des Urteilsspruches zu verweisen. Darnach hat zunächst Helmut A im Laufe des Jahres 1977
u. a. den Mitangeklagten Ismet E zur Beschaffung des Suchtgiftes und zu dessen übergabe an Ramazan C veranlaßt; E hat dann von Ende 1977 bis Anfang 1978 das Suchtgift in der Türkei beschafft und dessen Transport aus der Türkei bis nach Belgrad zur übernahme durch C organisiert, der davon 1782 kg Haschisch übernahm und am 28. Jänner 1978 mit seinem Sattelkraftfahrzeug auftragsgemäß über die österreichische Zollgrenze schmuggelte und so bestehenden Vorschriften zuwider nach Österreich einführte.
Da zwischen dem Bestimmenden und dem die Tat Ausführenden eine unmittelbare Verbindung nicht bestehen muß und die näheren Umstände der tatsächlichen Tatausführung nicht von vornherein feststehen und sämtlichen Tatbeteiligten bekannt sein müssen (SSt. 47/30 und 34 /a.E./), reicht die vom Erstgericht angenommene Einwirkung des Angeklagten Helmut A auf den letztlich eingesetzten Transporteur des Suchtgiftes über (zum Teil unbekannt gebliebene) Mittelspersonen, auch ohne persönliche Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten C entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Annahme eines Tatbeitrages in der Erscheinungsform der sogenannten Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative des § 12 StGB bzw. des § 11 FinStrG durchaus aus. Der in der Mängelrüge behauptete 'unlösbare Widerspruch' dieser - (schon) nach dem eben Gesagten auch mit keinem Feststellungsmangel behafteten - Urteilsannahme in Ansehung des Beschwerdeführers mit den Urteilsausführungen, daß nicht geklärt werden konnte, von wem C (persönlich) zur übernahme des Haschisch in Jugoslawien angehalten und zum Transport des Suchtgiftes bis in den Raum südlich Graz verhalten wurde, haftet dem Schuldspruch des Beschwerdeführers laut den Punkten I/ 2) a) und III/ des Urteilssatzes daher nicht an. Im übrigen handelt es sich bei den im § 12 StGB und im § 11 FinStrG angeführten Erscheinungsformen der Tatbeteiligung um rechtlich gleichwertige Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes, sodaß eine Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO auch dann nicht vorläge, wenn die festgestellte Handlungsweise des Beschwerdeführers vom Erstgericht (rechtsrichtig) nur als sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative der § 12 StGB, 11 FinStrG und nicht auch als (mittelbare) Bestimmungstäterschaft im Sinne der zweiten Alternative der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu beurteilen gewesen wäre (vgl. RZ 1978/72 und 73).
Unberechtigt ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der Angeklagte Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9
lit. a und b StPO gestützten Rechtsrüge mit Beziehung auf eine angebliche Verletzung der Bestimmung des § 25 StPO, derzufolge es Sicherheitsorganen untersagt ist, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gericht hinterbracht werden sollen, die generelle Straflosigkeit seiner inkriminierten Handlungsweise aus dem Grunde der Nichthinderung der illegal erfolgten Einfuhr von 1782 kg Haschisch nach Österreich durch die Sicherheitsbehörden behauptet, welche den von ihnen bereits beobachteten Suchtgifttransport am 28. Jänner 1978 unbeanstandet in das österreichische Zoll- und Staatsgebiet gelangen hätten lassen. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem (sachlich auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten) Einwand zunächst im Grundsätzlichen, daß selbst bei einer geschehenen Verletzung der an die Sicherheitsorgane gerichteten Verfahrensbestimmung des § 25 StPO keine materiellrechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Strafbarkeit eines (an sich tatbestandsmäßigen) Tatverhaltens abgeleitet werden können (SSt. 27/20). Aber auch im Falle anderer Verstöße gegen sogenannte Beweisgewinnungsverbote - der Beschwerdeführer behauptet vorliegend die Unzulässigkeit der in Deutschland und Österreich vorgenommenen polizeilichen überwachung seiner bzw. der mit ihm geführten Telefongespräche - ist eine Urteilsanfechtung nur in den im Gesetz ausdrücklich normierten Fällen (vgl. etwa § 152 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) zulässig, zu welchen aber die Nichteinhaltung der in den - mit Art. 8 Abs. 2 MRK im Einklang stehenden -
Bestimmungen der § 149 a und 149 b StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten anläßlich der überwachung des Fernmeldeverkehrs eines Verdächtigen nicht zählt.
Hievon abgesehen ist ein die erörterte Bestimmung des § 25 StPO mißachtendes Verhalten österreichischer Sicherheitsorgane schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht vorgelegen, weil die erfolgte Observation und überwachung von konkret tatverdächtigen Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat (vgl. Bd. IV, S. 313/314 d. A) - nicht als 'Verleitung' zur Straftat oder als 'Verlockung zu Geständnissen' im Sinne des § 25 StPO gewertet werden kann. Dieses von der Verteidigung des Angeklagten Helmut A übrigens bereits in der Hauptverhandlung (Bd. IV, S. 271 d. A) bemängelte Zuwarten der österreichischen Sicherheitsbehörden (bis nach der Grenzüberschreitung des Haschischtransportes) findet zudem in der im Urteil (Bd. IV, S. 302 d. A), gedeckt durch die Zeugenaussage des Gendarmeriemajors Karl F (Bd. IV, S. 271 d. A) getroffenen Feststellung, daß der Behörde früher nicht (sicher) bekannt war, mit welchem der mehreren der damals nach Österreich einreisenden türkischen Lastkraftfahrzeuge der avisierte Suchtgifttransport konkret durchgeführt werde, eine zureichende Erkläruns.
Ferner macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO in rechtlicher Hinsicht, und zwar nur den Schuldspruch nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG anlangend, geltend, daß er, da er weder Eigentümer noch Frachtführer des eingeschmuggelten Haschisch noch auch sonst über das Suchtgift verfügungsberechtigt gewesen sei, bloß eine Verletzung der im § 48
ZollG normierten Stellungspflicht und damit lediglich eine nicht in die gerichtliche Ahndungskompetenz fallende Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten habe. Außerdem habe er als deutscher Staatsbürger die österreichischen Finanzvorschriften nicht gekannt, weshalb er jedenfalls wegen rechtserheblichen Irrtums im Sinne des § 9 FinStrG freizusprechen gewesen wäre (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO). In Ansehung des Schuldspruches nach dem § 6 Abs. 1
SuchtgiftG in Verbindung mit § 12 StGB bringt Helmut A im Rahmen seiner ziffernmäßig auf die Z 10 des § 281 rbs.
1 StPO gestützten Rechtsrüge noch vor, daß die ihm unter anderem (s. Punkt III/ in Verbindung mit Punkt I/2 a) des Urteilssatzes) zum Vorwurf gemachte (vorsorgliche) Anmietung von zwei Depots in Graz zur Lagerung von Suchtgift, zumal die gemieteten Lokale bestimmungsgemäß für legale Geschäfte in Bestand genommen und dafür auch verwendet worden seien, 'höchstens' eine straflose Vorbereitungshandlung darstelle.
Keinem dieser Einwände kommt Berechtigung zu:
Zunächst läßt der Beschwerdeführer in Ansehung des erstgenannten Einwandes unberücksichtigt, daß er ja nicht als Ausführungstäter des Haschischschmuggels, sondern als (seinerseits gewerbsmäßig und als Mitglied einer Schmugglerbande agierender) Beteiligter im Sinne (der zweiten und dritten Alternative) des § 11 FinStrG bei dem entsprechend den Intentionen der Angeklagten durchgeführten Einfuhrschmuggel behandelt wurde, wobei der Mitangeklagte Ramazan C als - insoweit stellungspflichtiger - Frachtführer fungierte. Die Frage der Eigentumsverhältnisse und einer Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das eingeführte Suchtgift war daher nicht von Relevanz. Folgerichtig wurde daher auch nur C als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Anwendungsfalles des § 11 FinStrG, der Angeklagte A hingegen als Beteiligter im Sinne der zweiten und dritten Alternative dieser dem § 12 StGB angeglichenen Gesetzesstelle (jeweils in bezug auf den Einfuhrschmuggel von Suchtgift) beurteilt.
Im übrigen sind aber die Tatbeiträge des Beschwerdeführers im einzelnen nicht isoliert für sich, sondern im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Umstands zu beurteilen, daß sich der Angeklagte A nach den Urteilsannahmen mit den Mitangeklagten über den im Jänner 1978 (bandenmäßig) durchgeführten Haschischschmuggel hinaus zum fortgesetzten Suchtgiftschmuggel verbunden hatte und sich an weiteren, im einzelnen noch unbestimmten Straftaten solcher Art beteiligen wollte. Unter diesen vom Erstgericht festgestellten Umständen bildete zunächst schon die Anmietung von für die Zwischenlagerung von Haschisch in Österreich bestimmten und im konkreten Falle dann auch dafür verwendeten Räumlichkeiten (Depots) in Graz einen, wie das Erstgericht in rechtlicher Beziehung zutreffend ausführte (Bd. IV, S. 300, 305, 308 d. A), unterstützenden Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Sinne des dritten Anwendungsfalles des § 12 StGB zum insgesamt bandenmäßig begangenen Suchtgiftverbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, und zwar unabhängig vom (später näher zu erörternden) Wissensumfang des Angeklagten C um die Ziele der Bande (vgl. Kienapfel in ÖJZ 1979, H. 4, S. 90 ff.; RZ 1978/72, 73).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung negiert, daß die beiden Depots von ihm von vornherein zwecks Lagerung erwarteten (eingeschmuggelten) Suchtgiftes angemietet worden waren (Bd. IV, S. 289 und 308 d. A), entbehrt seine solcherart von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge überhaupt einer prozeßordnungsgemäßen - beachtlichen - Ausführung.
Aber auch die dem Angeklagten Helmut A zur Last gelegte Beistellung eines Kombiwagens für den geplanten Weitertransport des Suchtgiftes sowie die übernahme von 53,5 kg Haschisch (von der Gesamtmenge des am 28. Jänner 1978 nach Österreich illegal eingeführten Rauschgiftes) zur Weiterbeförderung (als 'Musterware', im Zuge der Bemühungen um Absatz des Suchtgiftes im Ausland) bildeten nur eine unterstützende Teilphase im Rahmen des Gesamtvorhabens der zum bandenmäßigen Suchtgiftschmuggel verbundenen Tatbeteiligten. Alle diese Teilakte wurden daher vom Erstgericht richtigerweise nicht losgelöst von der geplanten und zum Teil durchgeführten (in bezug auf ihr Endziel allerdings nicht geglückten) - bandenmäßigen - Gesamtaktion (:heimliche Einfuhr von letztlich für die BRD bzw. Holland bestimmten Haschisch nach Österreich), sondern als unterstützender Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB in bezug auf das bandenmäßig begangene Suchtgiftverbrechen nach dem § 6 Abs. 1
SuchtgiftG beurteilt. Dieser Tatbestand wird nämlich auch durch die vorliegend beabsichtigte Durchfuhr von Suchtgift, die sich aus der Einfuhr und Ausfuhr des Suchtgiftes zusammensetzt, verwirklicht (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 548 und die dort unter Nr. 8 zitierte Judikatur).
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines dem Urteil anhaftenden Subsumtionsirrtum erörterte Tatbeurteilung nach dem § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (wegen Besitzes von 53,5 kg Haschisch) kam im übrigen schon in Anbetracht der auch bereits bei einer solchen zum alsbaldigen Inverkehrsetzen bestimmten Suchtgiftmenge ersichtlich in großer Ausdehnung drohenden (Gemein-)Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen nicht in Betracht. Zur Widerlegung des die Zubilligung eines schuldausschließenden Rechtsirrtums anstrebenden Beschwerdevorbringens genügt es, auf die (geständige) Verantwortung des Angeklagten A beim Untersuchungsrichter zu verweisen, die das Schöffengericht in freier, unanfechtbarer Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) für glaubwürdig erachtete und u. a. als Feststellungsgrundlage heranzog (Bd. IV, S. 303 f. d. A). Darnach (vgl. Bd. I, S. 81 d verso d. A) war sich Helmut A über die zollrechtliche Situation bei Einfuhr von Suchtgift in das österreichische Staatsgebiet durchaus im klaren, weshalb für die Annahme eines schuldausschließenden Rechtsirrtums des Beschwerdeführers überhaupt kein Raum ist. Im übrigen hat schon das Erstgericht mit dem Hinweis auf die allgemein bekannte Strafbarkeit grenzüberschreitender Suchtgiftkriminalität als sogenanntes 'Weltverbrechen' (vgl. hiezu ZfRV 1975, 52 und ZfRV 1978, 310 f) und wegen der Unbeachtlichkeit eines bloßen Strafbarkeits- und Subsumtionsirrtums (LSK 1978/345) das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums hinsichtlich des Verbotenseins ihres in mehrfacher Hinsicht deliktischen Tatverhaltens bei sämtlichen Angeklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 9 StGB als auch des § 9 FinStrG zutreffend negiert (Bd. IV, S. 309 f. d. A). Da mithin keiner der vom Angeklagten Helmut A geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Todor B:
Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 (sachlich auch Z 8), 9 lit. a und 10 StPO geltend.
Auch seiner Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit dem auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten, dem Ersturteil aktenwidrige, unvollständige und unzureichende Begründung zum Vorwurf machenden Beschwerdevorbringen versucht der Beschwerdeführer im wesentlichen bloß seine in der Hauptverhandlung vorgebrachten (vgl. Bd. IV, S. 263 ff d. A), jede dolose Mitwirkung am Haschischschmuggel in Abrede stellenden Verantwortung als glaubhaft darzustellen. Damit bekämpft er aber bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unbeachtlicher Weise die auf schlüssiger Beweiswürdigung des Schöffengerichtes beruhenden gegenteiligen Urteilsannahmen im Sinne der Schuldsprüche zu den Punkten I/2) b) und III/ des Urteilssatzes, die insbesondere in den vom Erstgericht unter anderem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter und in den Ergebnissen der Telefonüberwachung und der sicherheitsbehördlichen Observation des Beschwerdeführers und des Angeklagten A ihre aktenkonforme, zureichende Deckung finden (vgl. Bd. I, S. 84 bis 91 b, 181 ff /197/, S. 354 ff /362 oben, 364/365; 368/; Bd. II, S. 151 ff, 253 ff, Bd. III, S. 227 ff d. A). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des angerufenen formellen Nichtigkeitsgrundes, wenn er vermeint, es stelle schon einen Begründungsmangel dar, wenn im Urteil bei der Würdigung von Aussagen und sonstigen Verfahrensergebnissen nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Gesichtspunkte ausdrücklich erörtert werden und das Urteil sich nicht im voraus mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen weitwendigen Beschwerdeausführungen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgebrachten Einwände auseinandergesetzt und auch nicht die nach seiner Darstellung angeblich gebotenen 'Feststellungen' getroffen hat. Denn nach der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ist es durchaus nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen und sonstigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen und sie einer Erörterung im einzelnen zu unterziehen.
Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden, die das Gericht als erwiesen annimmt, und die (schlüssigen) Gründe angeführt werden, die zur überzeugung des erkennenden Senates von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist aber das Erstgericht wie die ausführliche Urteilsbegründung (auf die noch wiederholt zurückzukommen sein wird) zeigt, voll nachgekommen. Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO vermag der Beschwerdeführer sohin im gegebenen Zusammenhang nicht aufzuzeigen.
Wenn der Beschwerdeführer sodann in Ausführung der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 2 StPO gestützten Rechtsrügen von seiner vom Erstgericht - im Ergebnis (vgl. Bd. IV, S. 303/304 d. A) - insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung in der Hauptverhandlung ausgeht und demzufolge seinen Tatbeitrag allein im Beförderungsversuch von etwa 10 kg Haschisch (als 'Musterware') nach der erfolgten Einfuhr der 1782 kg Haschisch nach Österreich erblickt, der überdies mangels diesbezüglicher Anklageerhebung nicht geahndet werden bzw. doch nur dem § 9 SuchtgiftG unterstellt werden könne, stellt das solcherart von urteilsfremden Annahmen ausgehende Beschwerdevorbringen keine gesetzmäßige Rechtsmittelausführung dar. Die Unrichtigkeit des damit der Sache nach primär erhobenen Vorwurfes einer Anklageüberschreitung (§ 281 Abs. 1 Z 8 StPO) ergibt sich im übrigen aus Punkt I/2) b) und Punkt III/ der Anklageschrift (ON 143), womit - korrespondierend zu den den Angeklagten B betreffenden Schuldsprüchen des angefochtenen Urteils - u. a. die Ansichnahme von 53,5 kg Haschisch durch Todor B zum Weitertransport ausdrücklich inkriminiert wurde. Soweit auch der Angeklagte B nur einzelne Ausführungsphasen des am 28. Jänner 1978 nach Österreich gelangten Haschischtransportes und seiner Mitwirkung daran aktionsmäßig und in zeitlicher Hinsicht nur isoliert beurteilt wissen will, läßt er, ähnlich wie der Angeklagte A, den dem Urteil zugrundeliegenden (vom Erstgericht als erwiesen angenommenen) Sachverhalt in seiner Gesamtheit und in seinen Zusammenhängen, einschließlich der von den Tatbeteiligten hiebei verfolgten (konformen) Absichten, unberücksichtigt. Den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge bildete nämlich, wie schon bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A aufgezeigt wurde, die Ende Jänner 1978 erfolgte Einfuhr von 1782 kg Haschisch in das österreichische Staatsund Zollgebiet - tätergewollt - nur eine Einzel- und Zwischenphase des auf die Durchfuhr des Suchtgiftes durch Österreich und den Weitertransport in die BRD bzw. Holland gerichteten Gesamtplanes der bandenmäßig verbundenen (und jeweils gewerbsmäßig handelnden) Angeklagten.
Unter diesen dem Urteil ersichtlich zugrundeliegenden, vom Beschwerdeführer jedoch ignorierten Aspekt unterlag das Erstgericht keinem Rechtsirrtum, wenn es die zwischen Ende 1977 und Anfang 1978 (also noch vor der Grenzüberschreitung des Transportes von 1782 kg Haschisch) aufgenommene Verbindung des Angeklagten Todor B zu Suchtgifthändlern in der BRD, weiters seine Helmut A gegenüber erklärte Zusicherung, den Weitertransport des Suchtgiftes zu übernehmen sowie seine insoweit unmittelbar nach Eintreffen des Haschischtransportes in der Steiermark (insbesondere am 1. Februar 1978) entfalteten Aktivitäten (s. Bd. IV, S. 298 ff. d. A) - die schließlich dazu führten, daß von den Angeklagten B und A insgesamt 53,5 kg Haschisch als 'Musterware' (in vier bereitgestellte Reisetaschen verpackt und in dem vom Angeklagten A benützten Mercedes-PKW verstaut) übernommen wurden - insgesamt als einen das am 28. Jänner 1978 in Österreich in eine entscheidende Ausführungsphase getretene Gesamtvorhaben unterstützenden Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB bzw. des § 11 FinStrG mit Solidarhaftung der Tatbeteiligten für den beabsichtigten und den eingetretenen deliktischen Erfolg ihres Zusammenwirkens wertete. Hiebei findet die vom Angeklagten B mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO als aktenwidrig gerügte Urteilsannahme, er habe (mit Helmut A) 53,5 kg Haschisch zum Weitertransport an sich genommen (Punkt I/2)
b) des Urteilssatzes), schon in sesner eigenen Verantwortung vor der Gendarmerie, er habe 'logischerweise gewußt, daß im Kofferraum unser Haschisch war' (s. Bd. I, S. 364/365 d. A und den festgehaltenen Inhalt der /überwachten/ Telefongespräche lt.
Bd. II, S. 257 d. A), ihre zureichende aktenmäßige Dekkung. Eine Bestimmung des Angeklagten Ramazan C zur illegalen Einfuhr von Haschisch bzw. zum damit verbundenen Haschischschmuggel im Sinne des zweiten Anwendungsfalles der § 12 StGB, 11 FinStrG wurde, wie sich schon aus der Formulierung des im Punkt III/ des Schuldspruches zitierten Punktes I/2) b) des Urteilssatzes ergibt, dem Angeklagten Todor B - dem allein ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative der eben zitierten Gesetzesstelle zur Last gelegt wird - entgegen seinem Beschwerdevorbringen vom Erstgericht gar nicht zum Vorwurf gemacht; das Erstgericht ist auch nicht von einer persönlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Angeklagten C oder dem Angeklagten Yilmaz D ausgegangen, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde von vornherein nicht zielführend sind. Im übrigen wurde bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A dargetan, daß es sich bei den im § 12 StGB und im § 11 FinStrG angeführten Erscheinungsformen der Tatbeteiligung durchwegs um rechtlich gleichrangige Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes handelt, weshalb auch der Umstand, daß im Punkt III/ des Schuldspruches primär von einer (nach den festgestellten Tathandlungen allerdings nicht auch vom Angeklagten B ausgegangenen) Bestimmung des Angeklagten C zum Suchtgiftschmuggel die Rede ist, zu keiner Benachteiligung des Beschwerdeführers führen konnte.
Soweit der Angeklagte Todor B dem Urteil ferner in Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Tatbegehung hinsichtlich seiner Person Feststellungs- und Begründungsmängel sowie eine rechtsirrige Beurteilung zum Vorwurf macht, kann zur Widerlegung dieser Einwände zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen gleichfalls auf die bezüglichen Ausführungen zu dem im wesentlichen gleichgelagerten Beschwerdevorbringen des Angeklagten Helmut A verwiesen werden. Diesen Ausführungen ist mit Beziehung auf den Angeklagten B lediglich beizufügen, daß dieser nach den Urteilsannahmen (vgl. Bd. IV, S. 289, 305/306 d. A) auf Grund seiner fortgesetzten Kontakte mit Helmut A schon ab Anfang 1977 den erforderlichen Einblick in die Ziele der hinter den einzelnen geplanten Suchtgifttransporten ersichtlich stehenden Organisation hatte, um zu erkennen, daß sich seine (auf fortlaufende Einnahmenerzielung gerichteten) mehrfachen Bemühungen um den Weitertransport von Suchtgiften nach der BRD und allenfalls nach Holland nicht nur auf das Unternehmen vom 28. Jänner 1978 - oder gar nur auf die einmalige Beförderung von etwa 10 kg Haschisch - bezogen. Demgemäß unterlag das Erstgericht keinem Rechtsirrtum, wenn es auch den Angeklagten Todor B der banden- und gewerbsmäßigen Deliktsverübung schuldig erkannte, und es haften dieser Beurteilung und den ihr zugrundeliegenden Urteilskonstatierungen keine Begründungs- oder Feststellungsmängel in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände an.
Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zuwider ist schließlich - worauf schon im Urteil zutreffend hingewiesen wird (Bd. IV, S. 304 d. A) - seit dem (am 1. Jänner 1977 erfolgten) Inkrafttreten der 9. Zolltarifgesetznovelle (BGBl. Nr. 669/1976) Idealkonkurrenz zwischen verbotener Suchtgifteinfuhr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und Suchtgiftschmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1
(38 Abs. 1) FinStrG durchaus möglich.
Aus all diesen Erwägungen war daher auch der Nichtigkeitsbeschwerde
des Angeklagten Todor B ein Erfolg zu versagen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yilmaz D:
Dieser Angeklagte ficht das Urteil aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO an.
Mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht er dem Erstgericht zum Vorwurf, daß es von der Einvernahme der Gendarmeriebeamten G und H als Zeugen Abstand nahm (Bd. IV, S. 275 d. A), obwohl deren Ladung und Vernehmung zunächst von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (ON 143) beantragt worden war und der Verteidiger des Angeklagten D in der Hauptverhandlung vom 7. November 1978, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vernehmung der genannten Zeugen zurückzog (Bd. IV, S. 234 /richtig S. 233/ d. A), die Erklärung abgegeben hatte, auf diesen Zeugen 'nicht zu verzichten, gerade im Hinblick darauf, daß bei der übersetzung Schwierigkeiten aufgetreten sind' (Bd. IV, S. 236 d. A).
Die Verfahrensrüge versagt schon aus formalen Gründen:
Wer einen Beweis führen will, muß neben dem Beweismittel auch die entscheidungswesentlichen Tatsachen, die er beweisen will - also das Beweisthema - angeben. Nur wenn ein solcher bestimmter Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellt worden oder er dem betreffenden Antrag eines anderen Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung ausdrücklich beigetreten ist, kann im Rechtsmittelverfahren das Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme als Verfahrensmangel aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO wirksam releviert werden. Diesen prozessualen Erfordernissen entsprach jedoch die Erklärung des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, auf die ursprünglich vom öffentlichen Ankläger ohne Angabe eines Beweisthemas beantragten Zeugen 'nicht zu verzichten', auch unter dem Gesichtspunkt des § 246 Abs. 2 StPO weder der Form noch dem Inhalt nach (vgl. EvBl. 1972/97). Außerdem erübrigte sich die Vernehmung der genannten Zeugen auch deshalb, weil der Angeklagte in seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter seine Angaben vor der Gendarmerie als richtig bezeichnet hatte (I/252), sodaß durch die Abweisung des Antrags des Angeklagten Verteidigungsrechte nicht verletzt werden konnten. Die Verfahrensrüge erweist sich mithin schon aus prozessualen Gründen als nicht zielführend.
Unbegründet ist der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits beim Untersuchungsrichter jedwedes schuldhafte Verhalten geleugnet. Yilmaz D gab nämlich am 10. März 1978 beim Untersuchungsrichter u.
a. nicht bloß die übernahme einer Vermittlertätigkeit gegen Entgelt im Rahmen der in Aussicht gestellten Lieferung von 190 oder 200 Kanistern mit 'guter Ware' ('gute Libanesen', d. h. Rauschgift guter Qualität aus dem Libanon) - von welcher er annahm, daß sie 'einer ganzen Bande gehörte' (Bd. I, S. 251 b d. A) - zu, sondern ergänzte diese Angaben, nach gelegentlich wieder leugnender Verantwortung, bei seiner (späteren) Vernehmung am 9. Juni 1978 (s. Bd. I, S. 251 f d. A) dahin, es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß hinter dem in Rede stehenden Rauschgifttransport eine organisierte Bande stecke und daß zu dieser Organisation sicher auch (der nunmehrige Angeklagte) Ismet E gehöre, sowie daß es richtig sei, daß er (D) zu mehreren Leuten dieser Organisation Kontakt habe.
Entgegen seiner Behauptung in der Mängelrüge wurde der Beschwerdeführer aber auch nicht durch den Angeklagten E 'völlig entlastet'. Im Gegenteil: Ismet E hat seine den Beschwerdeführer (als 'Kontaktmann für Persien, Türkei und Libanon') eindeutig belastenden Angaben vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter (vgl. Bd. I, S. 156 ff; S. 371 ff; S. 98, 100, 101 c d. A) der Sache nach letztlich auch noch in der Hauptverhandlung, wenn auch in abgeschwächter Form, aufrechterhalten (vgl. Bd. IV S. 241 ff, insbes. S. 243 und 245 d. A), wobei er Yilmaz D mit Beziehung auf den Haschischtransport vom Jänner 1978 als 'den Chef bis Graz' bezeichnete, von dem er (E) seine Anweisungen bekommen habe, ohne jedoch sicher angeben zu können, ob D einer der Organisatoren und Financier des Transportes oder bloß ein Mitläufer war.
In diesen vom Erstgericht u. a. für die den Schuldspruch stützenden Urteilskonstatierungen verwerteten Verfahrensergebnissen, deren Beweiskraft das Schöffengericht insgesamt (§ 258 Abs. 2 StPO) in freier Beweiswürdigung positiv beurteilte und welchen es einen überzeugenden, die Verantwortung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung widerlegenden Beweiswert zuerkannte (vgl. Bd. IV, S. 302 bis 304 d. A), finden aber die bekämpften, nach Lage des Falles auch durchaus lebensnahen Urteilsannahmen in Ansehung einer unterstützenden Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines banden- und gewerbsmäßigen Rauschgiftschmuggels vom Orient nach Österreich ihre ausreichende beweismäßige Stütze. Soweit sich Yilmaz D in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Beurteilung wendet und seiner letztlich jede Kenntnis von der Durchführung von Rauschgifttransporten in Abrede stellenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (Bd. IV, S. 247 ff, insbes. S. 250 d. A) zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, versucht auch er damit lediglich nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile indes nicht zugelassenen Schuldberufung die Beweisfrage neu aufzurollen und in einer für ihn günstigeren Weise zu beurteilen. Er vermag damit jedoch nicht dem Urteil diesbezüglich anhaftende formale Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1
StPO aufzuzeigen.
Auch seine unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu
verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C:
Der ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten kommt zum Teil Berechtigung zu.
Unberechtigt ist allerdings zunächst die aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erhobene Mängelrüge, mit welcher dem Urteil die Angabe unvollständiger, unzureichender und auch aktenwidriger Gründe für die Annahme des Wissens des Angeklagten C darüber zum Vorwurf gemacht wird, daß es sich bei dem von ihm von Jugoslawien nach Österreich in seinem Sattelschlepper beförderten Schmuggelgut um Suchtgift (Haschisch) gehandelt hat.
Bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie hat Ramazan C bereits am 1. Februar 1978 (Bd. I, S. 137, 138 d. A) zugegeben, von Anfang an gewußt zu haben, daß es sich bei der in Jugoslawien zugeladenen Ware um Haschisch handelte. Diese (zutreffende) Annahme hat er dann auch bei seinen späteren Vernehmungen vom 2. und 3. Februar 1978 bekräftigt (Bd. I, S. 131 ff, 141, 142, 146 d. A) und dabei außerdem noch von seiner Vermutung berichtet, daß ein Türke, Ismet E, den er (der Beschwerdeführer) als 'Chef' angesehen habe, 'den ganzen Haschischschmuggel organisierte' bzw. daß der unmittelbare Auftraggeber des Beschwerdeführers, namens I, 'der Drahtzieher dieses Haschischschmuggels' gewesen sei. Sein Geständnis hielt C sodann am 4. Februar 1978 bei seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter bei Gericht zum Teil aufrecht (Bd. I, S. 104 d. A), bestätigte dann am 8. März 1978 zunächst die 'vollinhaltliche Richtigkeit' seines Geständnisses vor der Gendarmerie (S. 105 d. A), widerrief allerdings dieses in der Folge (Bd. I, S. 106 ff. d. A) und behauptete nunmehr, nicht gewußt zu haben, daß das von ihm beförderte Gut Rauschgift war (Bd. I, S. 111 unten, Bd. III, S. 249 f d. A). Bei dieser (leugnenden) Verantwortung blieb Ramazan C sodann auch in der Hauptverhandlung, wobei er nach Vorhalt seiner ursprünglichen Geständnisse im Vorverfahren übersetzungsfehler des beigezogenen Dolmetsch Friedrich J andeutete (Bd. IV, S. 234 ff. d. A).
Demgegenüber kam das Schöffengericht jedoch (auch) im Falle des Beschwerdeführers zur überzeugung, daß dessen ursprüngliche Verantwortung im Vorverfahren der Wahrheit entspreche, wobei der als Dolmetsch fungierende Friedrich J die jeweiligen Angaben des Angeklagten, so wie sie dann auch protokolliert wurden, richtig übersetzt habe (Bd. IV, S. 303/304 d. A). Diese Beurteilung fällt in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und unterliegt damit keiner zulässigen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Im übrigen ist die Beschwerdebehauptung, der genannte (in der Hauptverhandlung dann als Zeuge vernommene) Dolmetsch habe nicht angeben können, ob seitens des Beschwerdeführers das Wort 'Haschisch' überhaupt gefallen sei, unrichtig.
Der Zeuge J gab nämlich, hiezu von der Verteidigerin des Angeklagten C befragt, an, daß das Wort 'Haschisch' (vom Beschwerdeführer) gebraucht worden sei, wenn es im Protokoll stehe (Bd. IV, S. 268 d. A); dies ist aber, wie sich aus den bezüglichen Protokollierungen ergibt, (wiederholt) der Fall.
Der Mängelrüge, deren gesamtes Vorbringen letztlich auf eine unbeachtliche Bekämpfung der - schlüssigen -
Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinausläuft und das demnach nicht als gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgrundes beurteilt werden kann, kommt daher Berechtigung nicht zu.
ähnliche Erwägungen gelten auch für die mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1
StPO erhobene Rechtsrüge. Der Beschwerdeführer, der bloß eine Verurteilung wegen Schmuggels - inhaltlich seiner Rechtsmittelanträge überhaupt nur wegen fahrlässiger Verzollungsumgehung im Sinne des § 36 Abs. 1 FinStrG - für gerechtfertigt hält, geht hiebei nämlich nicht, wie es für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von den Urteilsfeststellungen, vielmehr vom vorweggenommenen Erfolg seiner Mängelrüge und damit von der vom Schöffengericht abgelehnten Annahme aus, er habe nicht gewußt, daß es sich bei der von ihm über die österreichische Zollgrenze geschmuggelten 'Ware' um Haschisch handelte.
In diesem Umfange war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C daher ein Erfolg zu versagen.
Ihr kommt jedoch Berechtigung insofern zu, als sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, der Sache nach mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, gegen die ihn betreffende Annahme der banden- und gewerbsmäßigen Tatbegehung wendet:
In Ansehung des Beschwerdeführers fehlt es nämlich diesbezüglich an zureichenden tatsächlichen Konstatierungen im Urteil, aber auch an einer entsprechenden Grundlage für derartige Feststellungen. Die bloße Wiedergabe der im Gesetz (vgl. § 70, 278 StGB; § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG) oder von der Rechtsprechung zur Beschreibung eines (abstrakten) deliktischen Verhaltens gebrauchten Begriffe, wie sie vorliegend im Urteil bei der Anführung der in Ansehung sämtlicher Angeklagter vom Erstgericht (global) angenommenen - Voraussetzungen 'für Gewerbsmäßigkeit und Bande' verwendet wurden (vgl. Bd. IV, S. 306 ff. d. A), stellt keine ausreichende Tatsachenfeststellung im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO dar (SSt 47/22).
Auch der in diesem Zusammenhang vom Erstgericht gegebene Hinweis darauf, daß 'sämtliche Angeklagte bei der Menge des geschmuggelten Haschisch eine ständige oder doch für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle gehabt hätten' (Bd. IV, S. 307 d. A), genügt - wie bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut A im Zusammenhang mit der Erörterung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit dargetan worden ist - für sich allein noch nicht für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (vgl. erneut SSt 46/16). Für konkrete Feststellungen über eine - erforderliche - Wiederholungsabsicht des Angeklagten Ramazan C (in Ansehung des Schmuggels von Rauschgift) und seine (bandenmäßige) Verbindung mit zwei oder mehreren anderen Personen mit einem auf die fortgesetzte Ausführung von Haschischschmuggel gerichteten Vorsatz bot aber der Akteninhalt keine zureichende Grundlage.
Nach den (insoweit durch entsprechende Verfahrensergebnisse gedeckten) Urteilsannahmen beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten C auf die Beladung seines Sattelschleppers mit in Kanistern abgefülltem Haschisch und dessen unter vorsätzlicher Zollumgehung am 28. Jänner 1978 erfolgten Verbringung über die österreichische Grenze bis in den Raum südlich von Graz (Bd. IV, S. 304 d. A), wo C am 31. Jänner 1978 (erstmals) mit den Angeklagten A und E Kontakt aufnahm. In der Folge übernahm dann Helmut A von Ramazan C das Schmuggelgut, von dem C wußte, daß es sich um Haschisch handelte; den Urteilsannahmen zufolge konnte auch C mit einer namhaften Provision für seine Tätigkeit rechnen (vgl. Bd. IV, S. 290 ff, insbes. S. 297, 298 und S. 301 f. d. A). Hieraus ergeben sich aber mit Beziehung auf den Beschwerdeführer keine ausreichenden Hinweise darauf, daß er auch für seine Person (vgl. erneut EvBl. 1978/201) gewerbsmäßig im dargelegten Sinn handelte - wofür übrigens selbst eine mehrmalige, jedoch nur gelegentliche und fallweise Begehung gleichartiger Taten nicht ausreichen würde (s. 9 Os 107/78 und 9 Os 192/78) - oder daß er bei seiner (ausführenden) Mitwirkung am Haschischtransport vom 28. Jänner 1978 Kenntnis davon hatte, hiebei als Mitglied einer zum fortgesetzten Rauschgiftschmuggel verbundenen Organisation (Bande) zu fungieren und (zumindest) mit seinem Tatbeitrag die Ziele einer hinter dem konkreten Haschischtransport vom Jänner 1978 stehenden Organisation im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB bzw. des § 11 FinStrG zu unterstützen. Dies würde nämlich voraussetzen, daß der Beschwerdeführer den nötigen Einblick und überblick hinsichtlich der Planung und Organisation des Haschischtransportes und seines Umfanges hatte, um eine notwendigerweise bandenmäßige Durchführung des Unternehmens ebenso erkennen zu können, wie, daß es sich dabei um keine einmalige Aktion handelte (EvBl. 1974/146). Umstände, die ein solches Bewußtsein des Angeklagten C indizierten, konnten jedoch vom Erstgericht in Ansehung des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten - nicht festgestellt werden. Ihm wurde daher die banden- und gewerbsmäßige Tatbegehung vom Erstgericht zu Unrecht angelastet, was in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, wie im Spruch ersichtlich, zu korrigieren war. In Anbetracht der damit durch den Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Strafneubemessung entfällt eine Sachentscheidung über die vom Angeklagten C außerdem gegen den ihn treffenden Strafausspruch des Urteils erhobene Berufung.
Bei der durch die Teilaufhebung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten Ramazan C erforderlichen Strafneubemessung wurde als erschwerend die große Menge des Suchtgifts, die geeignet gewesen wäre, eine Vielzahl von Menschen süchtig zu machen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten in Österreich und die Zustandebringung des gesamten Rauschgifts gewertet. Bei dieser Sachlage erscheint der neugefaßte Strafausspruch gerechtfertigt, zumal die übrigen vom Angeklagten in seiner Berufung geltend gemachten Milderungsgründe nicht vorliegen.
Das Erstgericht verurteilte nach dem § 6 Abs. 1
2. Strafsatz SuchtgiftG den Angeklagten A unter Anwendung des § 28 StGB zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten B zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten D zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, sowie nach den § 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG die Angeklagten A, B und D zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe und 1,5 Millionen Schilling Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall 6 Monate Freiheitsstrafe. Außerdem erklärte es gemäß den § 6 Abs. 3 SuchtgiftG und 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unter anderem den LKW-Ford-Transit mit dem Kennzeichen K 422 und den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen L 74 als dem Transport des Suchtgifts dienende Fahrzeuge für verfallen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei Helmut A als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen und einem weiteren Vergehen und 12 jedoch nicht einschlägige Vorstrafen in der BRD, als mildernd hingegen die Zustandebringung des gesamten Suchtgifts, bei Todor B als erschwerend nichts, als mildernd seine Unbescholtenheit, die Tatsache, daß das gesamte geschmuggelte Haschisch zustande gebracht wurde und eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Angeklagten A, beim Angeklagten Yilmaz D als erschwerend die Tatsache, daß er eine der neben A und E genannten Rädelsführer des Schmuggels und Suchtgifttransports war, als mildernd die Zustandebringung des gesamten Rauschgifts. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte A die Abstandnahme vom Verfall des LKW-Ford-Transit und des PKW-Mercedes sowie die Herabsetzung der verhängten Freiheits-, der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe, der Angeklagte B eine schuldangemessene Herabsetzung der Geld- und Freiheitsstrafen, der Angeklagte D die schuldangemessene Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen. Die Berufungen sind nur, soweit sie die nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafen betreffen, gerechtfertigt, im übrigen sind sie jedoch nicht berechtigt. Gemäß dem § 6 Abs. 3 SuchtgiftG können die zum Transport verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehörigen Fahrzeuge für verfallen erklärt werden, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck mißbraucht wird. Die Feststellung des Erstgerichts, der Fahrzeughalter der beiden für verfallen erklärten Fahrzeuge habe Kenntnis von deren Mißbrauch gehabt, ist in der Berufung unwidersprochen geblieben, weshalb sie auch der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen ist. So gesehen war daher der Verfallsausspruch zu bestätigen, ohne daß auf die rechtlich irrelevante, vom Berufungswerber aufgeworfene Frage einzugehen gewesen wäre, wer Eigentümer der Fahrzeuge ist. Im übrigen steht es dem Eigentümer gemäß dem § 444 Abs. 2 StPO frei, seinen allfälligen Anspruch im Zivilrechtsweg gegen den Bund geltend zu machen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist folgendes zu sagen:
Dem Angeklagten A ist als weiterer Milderungsgrund das der Wahrheitserforschung dienende Geständnis im Vorverfahren, als weiterer Erschwerungsgrund jedoch die große Menge Suchtgift sowie der Umstand, daß er zu den treibenden Kräften des Schmuggels gehörte, anzurechnen.
Hingegen hatte der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsumstand von 12 nicht einschlägigen Vorstrafen in der BRD zu entfallen, weil nur verhängte Strafen, die auf Taten zurückgehen, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie die zur Beurteilung kommende beruhen, der Bestimmung des § 33 Z 2 StGB entsprechen. Ferner ist davon auszugehen, daß als erschwerend nur das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zu werten ist, weil gemäß dem § 22 FinStrG die Strafen für Finanzvergehen gesondert zu verhängen sind. Hingegen stellt - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - der Umstand, daß durch die Tat kein gesundheitlicher Schaden eingetreten ist, keinen Milderungsgrund dar.
Dem Angeklagten B war - was vom Erstgericht übersehen wurde - die große Suchtgiftmenge als Erschwerungsgrund anzulasten. Im übrigen sind die aktenmäßigen Unterlagen zu ungenau, um annehmen zu können, daß er, wie es in einem Bericht der Sicherheitsdirektion Steiermark heißt, in der BRD einschlägig vorbestraft sei (s. Bd. I/126, 171 d. A).
Der Umstand, daß die Einfuhr und der Schmuggel bereits beendet waren, als der Angeklagte B nach Graz kam, stellt entgegen der Meinung des Angeklagten keinen Milderungsgrund dar. Daß sein Beitrag von geringster Intensität gewesen sei, ist unrichtig. Seine Vermögens- und Einkommenslosigkeit sind im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht zu berücksichtigen. Da die Strafe jedes einzelnen Angeklagten nach seiner Schuld zu bemessen ist (§ 32 StGB), ist es belanglos, ob die über ihn verhängte Strafe im richtigen Verhältnis zu der über seine Mitangeklagten verhängten steht. Im übrigen ist die Relation, sieht man von der Höhe der wegen des Vergehens nach dem § 38 FinStrG verhängten Freiheitsstrafe ab, ohnedies richtig.
Richtig ist, daß dem Angeklagten Yilmaz D - vom Erstgericht unbeachtet - ein Geständnis im Vorverfahren und die Unbescholtenheit in Österreich als mildernd zugute kommen. Hingegen kann auch bei ihm nicht von einer untergeordneten Beteiligung an der Tat sowie einer Verleitung durch E (allenfalls Anwendung von Zwang) gesprochen werden.
Die über die Angeklagten A, B und D nach dem § 6 SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafen sowie auch die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen erscheinen schul