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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des K F in W, vertreten durch Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 15. März 2000, Zl. RV/79-16/04/2000 und RV/92-16/04/2000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1987, 1989, 1991 bis 1993 sowie Umsatzsteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Abspruches betreffend Einkommensteuer 1980 und 1982 bis 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Berufungen des Beschwerdeführers unter anderem dahin, dass der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für 1980 und 1982 bis 1985 insofern teilweise Folge gegeben wurde, als die Beurteilung von im Jahr 1980 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahltem Jubiläumsgeld sowie von in den Jahren 1980 sowie 1982 bis 1985 an den Beschwerdeführer von der T GmbH ausbezahlten Reisekostenersätzen als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus verdeckten Gewinnausschüttungen bestätigt, die verdeckten Gewinnausschüttungen hinsichtlich der Reisekostenersätze aber in geringerer Höhe in Ansatz gebracht wurden. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden hätten, in der Regel nach Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten seien. Da aber eine unmittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft vom Körperschaftssteuerbescheid nicht bestehe, sei vor Zurechnung einer bei der Gesellschaft angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung an den einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu prüfen, ob und inwieweit er für die Vereinnahmung der verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht komme. Im Sinne dieser Ausführungen sei im Körperschaftsteuerverfahren zu beurteilen, ob dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, in weiterer Folge sei bei Gegebensein einer solchen im Einkommensteuerverfahren zu beurteilen, welchem der Gesellschafter sowie in welchem Ausmaß einzelnen Gesellschaftern die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen sei. Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag finde sich im vorliegenden Fall ein Hinweis, der darauf schließen ließe, die in Rede stehenden Beträge seien einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zugeflossen. Es sei vielmehr unbestritten, dass für die "Vereinnahmung der verdeckten Gewinnausschüttungen" gemäß der Berufungsentscheidung im Körperschaftsteuerverfahren (der T GmbH) der Beschwerdeführer in Betracht gekommen sei. Das Vorbringen weise darauf hin, dass die Vereinnahmung tatsächlich durch den Beschwerdeführer (und nicht durch eine andere Person) erfolgt sei.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1981 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich die Berufung nach der Bezeichnung in der Berufungsschrift "gegen die Feststellung der Prüfung gemäß § 150 BAO, die Einkommensteuer betreffend" gerichtet habe. Nach dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung sei diesbezüglich allerdings darauf hingewiesen worden, dass sich auf Grund der Prüfung keine Feststellungen ergeben hätten, die zu einer Änderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen geführt hätten. Das Finanzamt sei dieser Feststellung gefolgt und habe für das Jahr 1981 tatsächlich keinen Einkommensteuerbescheid erlassen. In einer der Berufung angeschlossenen Anlage habe der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeführt und Sonderausgaben in näher angeführter Höhe sowie zusätzlich Kirchensteuer geltend gemacht. (Angemerkt wird, dass das Finanzamt nach Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung einen Bescheid erlassen hatte, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Einkommensteuer für das Jahr 1981 gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 nicht veranlagt wird.)
Hinsichtlich Einkommensteuer 1986, 1987, 1991 bis 1993 sowie Umsatzsteuer 1991 wurden die Bescheide insofern abgeändert, als die vorläufig festgesetzten Steuern durch endgültige Festsetzungen ersetzt wurden. Bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Steuer traten keine Änderungen ein. Zu den einzelnen Jahren setzte sich die belangte Behörde mit dem jeweiligen Vorbringen im Berufungsverfahren, welches sich im Wesentlichen darin erschöpfte, dass die Steuerberechnung nicht stimmen könne, insofern auseinander, als die Steuerberechnung jeweils dargestellt wurde. Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte AfA für ein näher angeführtes Gebäude in Höhe von 2,5 % nicht anerkannt. Die entsprechende AfA betrage gemäß § 16 EStG maximal 1,5 % der Bemessungsgrundlage. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Schreiben des Ing. R kein Gutachten sei, sondern nur ohne nachvollziehbare Erhebungen oder Begründungen auf einer Seite feststelle, dass die Lebensdauer des Gebäudes trotz 1989 getätigter Gesamtinvestitionen von rund 5 Mio. S, lediglich noch 24 Jahre betrage. Mit den zwei Tatsachenfeststellungen, dass das Gebäude im Jahr 1914 erbaut und im Jahr 1989 Umbauarbeiten in einer Gesamtinvestitionshöhe von rund 5 Mio. S getätigt worden seien, sei auch unter Berücksichtigung des Literaturhinweises zur technischen Lebensdauer von Gebäuden (nach "Ross-Brachmann" Seite 125 für städtische Wohnhäuser = 100 Jahre) keine Darlegung erfolgt, warum die Nutzungsdauer des Gebäudes trotz der im Jahr 1989 getätigten Gesamtinvestitionen lediglich noch 24 Jahre betragen solle.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 verweigerte die belangte Behörde die Anerkennung geltend gemachter Vorsteuern im Zusammenhang mit Investitionsablösen betreffend näher angeführte Wohnungen in Wien 16 mangels Unternehmereigenschaft des Empfängers der Ablösen, Karl M. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Berücksichtigung von Vorsteuern im Zusammenhang mit Investitionsablösen die Ausstellung und Bezahlung ordnungsgemäßer Rechnungen nicht ausreiche. Dass Karl M die genannten Leistungen in der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung als Unternehmer erbracht habe und/oder dass er Unternehmer gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene
Beschwerde erwogen:
Einkommensteuer 1980 sowie 1982 bis 1985:
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die an den Beschwerdeführer erfolgten Zurechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen nicht auf solchen der GmbH zugerechneten Mehrgewinnen beruhen. Vielmehr hätte nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides die T GmbH "Jubiläumsgeld" und "Reisekostenersätze" an den Beschwerdeführer ausgezahlt, welche zunächst anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der T GmbH und in der Folge auch anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des Beschwerdeführers als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt worden waren. Es wäre daher die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich mit dem Berufungsvorbringen, wonach es für die jeweiligen Auszahlungen entsprechende Rechtsgrundlagen gegeben hätte, auseinander zu setzen und allenfalls zu begründen, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeuge. Die Begründung, dem Vorbringen im Berufungsverfahren sei kein Hinweis zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Beträge einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zugeflossen wären, trägt den Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die gegenständlich vorliegende Art der verdeckten Gewinnausschüttung nicht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich Einkommensteuer 1980 sowie 1982 bis 1985 als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hinsichtlich Einkommensteuer 1981 stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine der Berufung beigelegte "Aufstellung", aus welcher ersichtlich sei, dass für ihn "ein Guthaben besteht". Zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer unerklärlich, warum die Finanzbehörde die Anerkennung eines Guthabens verweigere, ist auf die bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Aussage hinzuweisen, wonach die Einkommensteuer für das Jahr 1981 "gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 nicht veranlagt" werde. Weder in der Berufung noch in der Beschwerde wird behauptet, dass die in der genannten gesetzlichen Bestimmung genannten Voraussetzungen für eine Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1981 entgegen der Ansicht der Finanzbehörde erfüllt gewesen seien.
Einkommensteuer 1986 und 1987:
Die diesbezüglich gerügten Verfahrensmängel sind aus folgenden Gründen nicht gegeben: Die Rüge, die Sonderausgaben seien für zwei im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu berechnen, ist schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unberechtigt, weil erstmals in der Beschwerde behauptet wird, dass im gemeinsamen Haushalt zwei Kinder leben. Aber auch das Vorbringen, "Alimentezahlungen" für Claudia K. seien nicht berücksichtigt worden und "die außergewöhnlichen Ausgaben" nach § 34 EStG 1972 seien "zu niedrig" angesetzt worden, zeigt im Hinblick darauf, dass bereits im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgt, in der Berufung nicht bekämpft und im angefochtenen Bescheid insofern keine Änderung erfolgt war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Gleiches gilt für den nicht weiter konkretisierten Beschwerdevorwurf, es sei "keine ausführliche Berechnung festgehalten worden", weil der Beschwerdeführer damit nicht darstellt, inwiefern die Bemessungsgrundlagen oder die festgesetzten Abgaben in unrichtiger Höhe zum Ansatz gebracht worden wären.
Einkommensteuer 1989:
Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, "die von der Finanzbehörde festgehaltenen 20 % Bodenanteil sind nicht begründet worden, wieso so hoch angesetzt". Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, inwiefern die belangte Behörde bei ausführlicherer Begründung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Wert hätte gelangen können.
Einkommensteuer 1991 bis 1993:
Mit seinem Vorbringen, das "Schreiben des Sachverständigen ist ein gutachtliches Schreiben und als Gutachten zu werten" bringt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht zur Darstellung: Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können nach § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von rund 67 Jahren. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2001/13/0135). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt werden, ob es sich bei dem von der belangten Behörde angesprochenen Schreiben des Ing. R. um ein (gutachtliches Schreiben oder ein) Gutachten handelt oder nicht, Aussagen über den Bauzustand des betreffenden Gebäudes enthält es nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt jedenfalls nicht.
Umsatzsteuer 1991:
Das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen, Karl M habe "eine Gewerbeberechtigung zur Vermietung und Verpachtung gehabt und war auch steuerlich veranlagt" muss schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben. Das weitere Beschwerdevorbringen, aus den Mietverträgen gehe hervor, dass Karl M die Wohnungen "weitervermittelte" (gemeint wohl: "weitervermietete") findet in der Aktenvorlage keine Deckung:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002, Rs C-516/99, Walter Schmid, zum Ausdruck brachte, dass ein Berufungssenat kein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, der EuGH daher für die Beantwortung der ihm von einem solchen Berufungssenat vorgelegten Fragen nicht zuständig ist, keineswegs bedeutet, dass ein solcher Berufungssenat vor dem Inkrafttreten des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, nicht zur Entscheidung von Berufungen gegen Bescheide von Finanzämtern zuständig gewesen wäre.
Aus den oben angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer 1980 sowie 1982 bis 1985 als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 27. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140067.X00Im RIS seit
01.06.2005