Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Andon A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die von Andon A und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. November 1978, GZ 6 a Vr 5712/78-35, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr Bernardini, nach Verlesung der Berufung des öffentlichen Anklägers sowie nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre sowie die gemäß § 38 Abs 1 FinStrG festgesetzte Geldstrafe auf 50.000 (fünfzigtausend) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Juni 1940 geborene Hilfsarbeiter Andon A, ein türkischer Staatsangehöriger, des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG, begangen im Mai und Juni 1978 durch Verkauf von etwa 49 kg Haschisch an verschiedene Personen (Pkt. I des Schuldspruchs), sowie des in der Zeit von 1970 bis Ende Juni 1978 durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften verwirklichten Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG (Pkt. II) und des in Bezug auf das im Punkt I genannte Haschisch (idealkonkurrierend) verübten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit. a, 38 Abs 1 lit. a FinStrG (PKt. III) schuldig erkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft nur das letztere Rechtsmittel ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 18. April 1979, GZ 10 Os 51/79-4, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufungen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 StGB und § 6 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 867.062 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ferner gemäß §§ 22 Abs 1, 38 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe;
schließlich erklärte es einen Geldbetrag von 112.938 S (als Erlös) und Suchtgifte für verfallen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die den Grenzwert um ein vielfaches überschreitende Suchtgiftmenge, die Wiederholung der Tathandlung sowie das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht; im Zusammenhang mit dem Finanzvergehen billigte es ihm ebenfalls den Milderungsgrund des § 34 Z 2 zu; erschwerend sah es insoweit keinen Umstand an. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (im Hinblick auf die beträchtliche Suchtgiftmenge). Der Angeklagte strebt eine Herabsetzung dieser Strafe 'resp. der Geldstrafen' an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten erweist sich teilweise als berechtigt. Das Erstgericht hat den gewichtigen Milderungsgründen des (weitgehenden) Geständnisses des Angeklagten und seiner bisherigen Unbescholtenheit ersichtlich zu wenig Gewicht beigelegt. Außerdem ist eine gewisse Verleitung durch B als weiterer Milderungsgrund anzunehmen, nicht hingegen die außerdem relevierte Suchtgiftabhängigkeit; der mit dem laufenden Konsum von Rauschgift regelmäßig einhergehende Erwerb und Besitz ist rechtswidrig und darum dem Konsumenten vorwerfbar; wegen des Vorwurfs der deshalb auch dem Angeklagten (insofern) zu machen ist, kommt seine Süchtigkeit nicht als mildernd in Betracht (vgl. § 35 StGB). Nach Lage des Falles erachtet der Oberste Gerichtshof eine Herabsetzung der über den Angeklagten nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und der nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Geldstrafe (sowie der hiezu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß für gerechtfertigt.
Gegen die Berechnung der nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe (Wertersatzstrafe) und die hiezu bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe vermag selbst der Berufungswerber nichts vorzubringen.
Für eine Minderung der Wertersatzstrafe bleibt somit kein Raum, weshalb in diesem Umfang seiner Berufung ein Erfolg zu versagen war. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer (nach dem Vorgesagten unberechtigten) Berufung auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E01969European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00051.79.0509.000Dokumentnummer
JJT_19790509_OGH0002_0100OS00051_7900000_000