TE OGH 1979/5/9 10Os55/79

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Veröffentlicht am 09.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die von Emil A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Februar 1979, GZ 4 c Vr 679/78-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wagner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. September 1950 (in Innsbruck) geborene griechische Staatsangehörige Emil A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, am 5. und 6. Juli 1976 in Wien und Bregenz von den abgesondert verfolgten Vortätern Johann B und Julius C am 5. Juli 1976 (in Wien-Döbling) dem Dr. Karl D durch Einbruch (in dessen Villa) gestohlene Gegenstände in einem insgesamt 100.000 S (weit) übersteigenden Wert, und zwar zwei Perserteppiche, zwei Tischuhren, zwei Kulturperlen-Kolliers, eine Rosenblüte aus Bergkristall mit Brillantbesatz, ein Medaillon, ein Kreuz mit Rubinen, ein antikes Kollier mit grünem Stein sowie Meißner-Porzellan-Figuren, mithin Sachen, die andere durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre 'erreichenden' (richtig: übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht ist, durch Vermittlung des Abnehmers Georg E verhandelt zu haben, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1979 (S. 247) gestellte Antrag auf Einvernahme der (Schweizer) Zeugen Georg E und Rudolf F zum Beweis dafür, daß der Angeklagte von der (diebischen) 'Herkunft der Waren' nichts gewußt und für ihn auf Grund der glaubwürdigen Schilderungen des Ehepaares B auch kein Anlaß zu Bedenken in dieser Hinsicht bestanden habe, sowie weiters dafür, daß von dem (den) genannten Schweizer Händler(n) lediglich zwei Teppiche und einige Porzellanfiguren gekauft worden seien, wurde vom Erstgericht mit Recht abgewiesen.

Zunächst kann der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden ist, nur von jenen, vorstehend angeführten Beweisthemen ausgehen, die anläßlich der Antragstellung in der Hauptverhandlung angegeben wurden und solcherart allein die Basis für die Entscheidung des Erstgerichts über die begehrte Beweisaufnahme abgaben. Den insoferne für die Abweisung in den Entscheidungsgründen des Urteils angeführten Erwägungen ist im wesentlichen beizupflichten. Zur subjektiven Tatseite, d.h. der im Tatzeitpunkt gegebenen inneren Einstellung des Emil A, waren von den beantragten Zeugen nach Lage des Falles zweckdienliche Angaben nicht zu erwarten, zumal sich der Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge spätestens im Zuge des nächtlichen Transportes der urteilsgegenständlichen Sachen von Wien nach Bregenz ihrer diebischen Herkunft bewußt geworden war, also während eines Geschehens, an dem Georg E und Rudolf F (noch) gar nicht beteiligt waren. Auch nahm das Erstgericht ohnedies nicht an, daß der Angeklagte oder B und C den Zeugen E und F gegenüber die ihnen angebotenen Antiquitäten als Diebsgut deklarierten oder wenigstens diesbezüglich Andeutungen machten.

In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht (auch) in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, daß die dem Angeklagten angelastete Tätigkeit des 'Verhandelns' im Sinne des § 164 Abs 1 (Z 1 bzw.) Z 2 StGB in Ansehung der von Wien nach Bregenz gebrachten Gegenstände durch das Zusammenbringen der Diebe mit den Kaufinteressenten (Schweizer Händlern) in Bregenz unabhängig davon ausgeübt und dann auch beendet wurde, ob das beabsichtigte Geschäft schließlich tatsächlich im erhofften Umfang zum Abschluß gekommen ist oder nicht (LSK 1976/177, 1977/298, 1978/295). Demgemäß war auch der im Beweisantrag der Verteidigung relevierte Umstand, daß die Schweizer Händler angeblich lediglich zwei Teppiche und einige Porzellanfiguren aus der Diebsbeute gekauft haben, nicht entscheidungswesentlich und damit nicht beweisbedürftig. Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StGB ferner vorbringt, das Erstgericht hätte, um exakte Feststellungen über den Wert der Gegenstände treffen zu können, Gutachten von Sachverständigen einholen müssen, entbehrt die Verfahrensrüge ebenso der formellen Voraussetzung eines in dieser Richtung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages, wie in Ansehung jener Beweisthemen, die erstmals in der Beschwerde releviert wurden (vgl. S. 274), jedoch nicht Gegenstand der bereits erwähnten Antragstellung vom 7. Feburar 1979 (vgl. S. 247) waren. Dem Vorbringen mangelhafter Wertermittlung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO keine Relevanz zu, weil dieser Nichigkeitsgrund zwar in einer unvollständigen Würdigung vorliegender Beweisergebnisse, nie aber in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein kann.

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erschöpfen sich - trotz gegenteiliger Behauptungen - im wesentlichen im unzulässigen Versuch, unter isolierter Betrachtung von - zum Teil gar nicht entscheidungswesentlichen - Umständen, die in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung des Schöffengerichtes fallenden Urteilsannahmen zu bekämpfen, wonach der Angeklagte den Verkauf gestohlener Sachen durch Zusammenführen der Diebe mit Kaufinteressenten in Bregenz im Bewußtsein dessen vermittelt hat, daß es sich bei diesen Sachen um durch Einbruchsdiebstahl erbeutete Gegenstände (Antiquitäten) in einem 100.000 S weit übersteigenden Wert handelte.

Das Erstgericht legte im angefochtenen Urteil ausführlich dar, auf Grund welcher Beweisergebnisse und aus welchen Erwägungen es die in Rede stehenden Konstatierungen getroffen und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig und widerlegt angesehen hat.

Die für die Annahme eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) ausreichende Feststellung, daß der Angeklagte, und zwar spätestens während der schon erwähnten Fahrt in der Nacht zum 6. Juli 1976 von Wien nach Bregenz die diebische Herkunft der mitbeförderten Wertgegenstände (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit (unter Hinnahme eines tatbildmäßigen Geschehens) innerlich abgefunden hat, wobei auch der den Betrag von 100.000 S übersteigende Wert der abzusetzenden Diebsbeute und deren Erlangung durch Einbruch von seinem Vorsatz umfaßt war, stützte das Erstgericht schlüssig auf eine Reihe von Beweisumständen. So vor allem auf die große Zahl, die Beschaffenheit und den daraus ersichtlichen Wert der erfahrungsgemäß unter Verschluß gehaltenen Gegenstände, mit welchen der Angeklagte schon in Wien konfrontiert worden war; weiters auf deren sofortige Verbringung nach Bregenz mit einem angemieteten PKW, unmittelbar nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Angeklagten (aus der Wiener Wohnung der Ehegatten B) mit seinem Bekannten E in der Schweiz, im Zuge einer 'nächtlichen Aktion', bei welcher jedenfalls andeutungsweise (im PKW, während der Fahrt nach Bregenz) über die Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl gesprochen wurde (so sinngemäß Sonja B bei ihrer im Urteil bezogenen Beschuldigtenvernehmung vom 26. August 1976, S. 29 f), im Zusammenhalt mit der erst wenige Wochen vorher erfolgten Verurteilung des A (auch) wegen Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1 Z 3 StGB (vgl. Vorstrafakt ON 17). Es handelt sich hiebei durchwegs um Umstände, die dem Erstgericht, wie in der Urteilsbegründung ausführlich dargetan wird, insgesamt (vgl. § 258 Abs 2 StPO) die Überzeugung verschafften, daß die Provenienz der vom Angeklagten besichtigten und sodann verhandelten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl und ihr hoher Wert von seinem zumindest bedingten Vorsatz umfaßt war, der für alle im § 164 Abs 3 StGB aufgezählten Fälle qualifizierter Hehlerei ausreicht (EvBl. 1978/153 u. a.).

Damit finden aber, zumal das Erstgericht auch darlegt, aus welchen Erwägungen es gegenteiligen Bekundungen des Angeklagten und einzelner Zeugen die Glaubwürdigkeit versagte, die bekämpften Urteilsannahmen eine durchaus zureichende Begründung, der formale Mängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht anhaften. Den Beschwerdeausführungen zuwider besteht auch kein innerer Widerspruch zwischen der Urteilskonstatierung, dem Angeklagten seien schon bei der ersten Besichtigung der gestohlenen Sachen in der Wiener Wohnung der Ehegatten B 'ernstliche Bedenken' in der Richtung gekommen, daß es sich hiebei um Diebsgut handeln müsse, womit er sich in bewußter Gleichgültigkeit (im Sinne einer innerlichen Teilnahmslosigkeit) abgefunden habe (s. S. 255 unten), und der weiteren Urteilsfeststellung (S. 256 oben; 266), wonach sich der Angeklagte (erst) während der anschließenden Fahrt mit dem PKW nach Bregenz auf Grund diesbezüglicher Gespräche der Herkunft der mitbeförderten Wertgegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl bewußt wurde und ab diesem Zeitpunkt bei ihm 'zweifellos' bedingter (Verhehlungs-)Vorsatz vorlag. Denn wie sich aus der Verwendung des Wortes 'auch' im Zusammenhang mit letzterer - im übrigen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten - Annahme, aber auch aus dem Sinngehalt der Entscheidungsbegründung überhaupt ergibt, können beide Konstatierungen durchaus nebeneinander bestehen und ist nach der ersichtlichen Auffassung des Erstgerichtes im zweiten Zeitpunkt lediglich eine weitere Verstärkung des bereits vorher für die Vorsatzform des § 5 Abs 1 StGB ausreichenden Bewußtseins des Angeklagten eingetreten. Im übrigen spielt es keine Rolle, ab welchem der beiden fraglichen Zeitpunkte der Vorsatz des Angeklagten gegeben war; die in diesem Zusammenhang in den Rechtsrügen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a und 10 StPO vertretene Auffassung, wonach dem Angeklagten ein erst während dieser Fahrt - somit bereits nach der primären telefonischen Kontaktaufnahme - gewonnener Einblick in die diebische Provenienz des mitbeförderten Gutes 'strafrechtlich nicht mehr vorwerfbar' sein soll, ist nämlich verfehlt. Abgesehen davon, daß das Erstgericht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen diese Ansicht keineswegs teilt (S. 267/268 d. A), übersieht der Beschwerdeführer hiebei, daß seine im Verhandeln von Diebsgut bestehenden Verhehlungshandlungen, wie schon bei Behandlung der Verfahrensrüge erwähnt wurde, erst mit dem Zusammenbringen der Kaufinteressenten mit den Dieben in Bregenz (am 6. Juli 1976) abgeschlossen waren und daher das nach den Urteilsannahmen jedenfalls schon vorher gewonnene Wissen bezüglich der Erlangung der wertvollen Gegenstände durch (Einbruchs-)Diebstahl, deren Verkauf in die Schweiz er trotzdem vermittelte, ausreichte, um ihm, bezogen auf das Verhandeln von Diebsgut, (zumindest) bedingten Vorsatz zuzurechnen.

Was den (unbestritten hohen) Wert der für die potentiellen Schweizer Abnehmer bestimmten Gegenstände anlangt, so war für die strafrechtliche Haftung (§ 164 Abs 3, erster Fall, StGB) eine genaue Kenntnis des Wertes seitens des Angeklagten nicht erforderlich. Die wertbestimmenden Umstände - Zahl, Art und Beschaffenheit der gestohlenen und zwecks umgehenden Verkaufes ins Ausland zunächst nach Bregenz geschafften Wertgegenstände - waren jedenfalls dem Angeklagten nach den bezüglichen, ebenfalls eingehend begründeten Urteilsannahmen bekannt; seiner Behauptung, den hohen Wert insbesondere der Meißner-Porzellanfiguren nicht erkannt zu haben, versagte das Erstgericht mit dem nach Lage des Falles zureichenden Hinweis auf die allgemeinen Lebenserfahrungen und darauf den Glauben, daß es sich nach seiner (durch persönlichen Eindruck gewonnenen) Überzeugung bei der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung insoferne bekundeten 'Naivität' in Wahrheit nur um die Vorspiegelung einer solchen handelte (S. 263).

Auch in diesem Belange haften dem Urteil mithin Begründungsmängel nicht an.

So gesehen standen aber die in der Nichtigkeitsbeschwerde außerdem ins Treffen geführten Umstände, daß nämlich der Zeuge Johann B in Anwesenheit des Angeklagten in der Wiener Wohnung eine Rechnung über sämtliche Waren ausstellte, weiters daß die angeblich wohlhabenden Ehegatten B auf die beiden Schweizer Abnehmer einen seriösen Eindruck machten und diese hinsichtlich der Herkunft der erworbenen Gegenstände (für die rund 10.000 sfr. bezahlt wurden) keine Bedenken hatten, oder daß Z B. die vermittelten 'Waren' vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus auch von den als Geschäftsleuten tätigen Elternteilen des Ehepaares B stammen konnten, der vom Erstgericht auf Grund eingehender Gesamtwürdigung der ihm vorgelegenen Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung von der Schlechtgläubigkeit des Angeklagten spätestens ab dem Zeitpunkt des auf der Fahrt nach Bregenz im PKW geführten Gespräches über die Herkunft der zwecks Verkaufs ins Ausland mitgenommenen wertvollen Beutestücke aus dem Villeneinbruch vom 5. Juli 1976 nicht entscheidend entgegen.

Daß u.a. diese Umstände im Urteil nicht näher erörtert wurden, bedeutet daher keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung. Das Schöffengericht war entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und im einzelnen darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und dazu, sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen mit allen (nur irgendwie) möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen, gar nicht in der Lage.

Für die Entscheidung wesentliche Verfahrensergebnisse, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar gewesen wäre und die das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen oder gänzlich ungewürdigt gelassen hätte, werden von der Beschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte hinsichtlich verschiedener Momente divergierende Aussagen von Zeugen besser aufklären müssen, wäre es ihm und seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Frage- und Antragstellung auf eine solche ihnen noch geboten erscheinende Klarstellung hinzuwirken.

Daraus, daß einzelne Beweisergebnisse - namentlich bei isolierter Betrachtung - auch in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn hätten interpretiert werden können, ist eine Nichtigkeit des Urteils nach der Z 5

des § 281 Abs 1 StPO nicht ableitbar.

In Ansehung der subjektiven Tatseite ist das Urteil mithin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers frei von Begründungs- oder Feststellungsmängeln im Sinne der Z 5 bzw. Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO

Die eine Tatbeurteilung lediglich wegen fahrlässigen Verhandelns von Sachen im Sinne des § 165 StGB anstrebende Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von der nach dem Gesagten urteilsfremden und demgemäß insoweit unbeachtlichen Annahme ausgeht, dem Angeklagten falle hinsichtlich der diebischen Provenienz der zum Verkauf an Schweizer Interessenten vermittelten Gegenstände wegen Vorhandenseins bloßer 'Bedenken' in dieser Richtung nur Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz zur Last. Schließlich kann das Versagen bedingter Strafnachsicht (§ 43 StGB) gemäß § 493 Abs 1 StPO nur mit Berufung und nicht, wie dies der Beschwerdeführer 'der Vorsicht halber' versucht, auch mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11

des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden; einer der in der letztangeführten Gesetzesstelle umschriebenen Rechtsirrtümer scheidet insoweit der Natur der Sache nach von vorneherein aus. Mithin erweist sich das gesamte Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde als unberechtigt; sie war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 164 Abs 3 StGB eine einjährige Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es eine einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall als erschwerend und demgegenüber keinen Umstand als mildernd.

Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe ('auf das gesetzliche Mindestmaß') und die bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist nicht berechtigt.

Vor allem schon im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, darunter auch Hehlerei, sowie den hohen Wert der verhehlten Gegenstände und die sonst im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erweist sich die ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht; dies auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß vom Erstgericht (richtig) gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 4.11.1976, GZ 20 U 1514/76-21 (§§ 146, 133 StGB;

60 Tagessätze zu je S 80,--), und auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.12.1978, GZ 20 U 635/78-10 (§ 198 Abs 1 StGB; 3 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren), Bedacht zu nehmen gewesen wäre, zumal die Höhe jener Strafen verhältnismäßig gering ist, im Falle gemeinsamer Aburteilung der damit geahndeten Delikte und der nunmehrigen Tat zu den Erschwerungsgründen jener der Verübung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art hinzugetreten und über den Angeklagten keine geringere Strafe verhängt worden wäre als die sich aus der Summierung ergebende. Nach Lage des Falles wurden aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB zu Recht negiert.

Der Berufung, welche keine Momente aufzuzeigen vermag, die eine der begehrten Maßnahmen (Strafmilderung bzw. bedingte Strafnachsicht) rechtfertigen könnten, war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E01981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00055.79.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19790509_OGH0002_0100OS00055_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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