TE OGH 1979/5/15 11Os43/79

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinrich A gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Jänner 1979, GZ. 10 Vr 1350/78-65, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des den Angeklagten Heinrich A betreffenden Schuld- und Strafausspruches aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Heinrich A auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 18. August 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Heinrich A der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Während die mit dem gleichen Urteil erfolgten Schuldsprüche der (Mit-)Angeklagten Walter B und Eleonore B sowie ein in Ansehung des Erstgenannten und des Heinrich A erfolgter (Teil-)Freispruch unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, bekämpft der Angeklagte Heinrich A den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 1a und 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 1a StPO Berechtigung zu:

Wie sich nämlich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 64) in Verbindung mit der Urteilsausfertigung (S. 1/ II. Bd) ergibt, war der - ordnungsgemäß geladene (s. S. 3 f/I. Bd) - (Wahl-)Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Leo C (Vollmacht vom 5. Dezember 1978, unjournalisiert bei ON 58), zur Hauptverhandlung nicht erschienen. (Der Auftrag des gemäß den §§ 41 Abs. 2 StPO, 45 RAO am 27. November 1978 bestellten Verteidigers Dr. Johann D /ON 57/ war durch die Vollmachtsvorlage des genannten Wahlverteidigers /ON 58/ erloschen -

§ 44 Abs. 2 StPO.) Für den nicht erschienenen Verteidiger Dr. C wurde ein anderer Verteidiger weder (von amtswegen) bestellt noch (vom Wahlverteidiger) substituiert, sodaß der Beschwerdeführer entgegen der zwingenden Vorschrift der §§ 41 Abs. 3 und 220 Abs. 3 StPO nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, welcher Umstand Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 1a StPO zur Folge hat. Hiebei handelt es sich um einen absoluten, das heißt um einen solchen Nichtigkeitsgrund, der ungeachtet dessen vorliegt, ob und wie sich der Fehler auf das Urteil auswirkte. Demgemäß ist der Angeklagte zur Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes berechtigt, obwohl er sich mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne einen (für ihn einschreitenden) Verteidiger nachträglich (noch vor Schluß der Verhandlung) einverstanden erklärt hatte (s. S. 501/I. Bd), und ohne Rücksicht darauf, ob die Abwesenheit eines Verteidigers einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte oder nicht (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 3 zu § 281 Abs. 1 Z 1a StPO). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß der am Beginn des Hauptverhandlungsprotokolles (S. 495/I. Bd) aufscheinende Passus, der für den Angeklagten Walter B anwesende Verteidiger Dr. E schreite auch (als 'Substitut Dris. Leo C') für den Beschwerdeführer ein, unrichtig ist, weil - wie dem durch den Akteninhalt insoweit gedeckten Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist (s. S. 500 und 501/I. Bd) - eine solche oder andere Substitution (nämlich an den für die Angeklagte Eleonore B einschreitenden Verteidiger Dr. F) nicht erfolgte und Rechtsanwalt Dr. E auf Grund einer erst gegen Ende der Hauptverhandlung erteilten (mündlichen) Vollmacht lediglich einen Schlußvortrag für den Beschwerdeführer hielt. Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit Recht davon gesprochen werden, daß der Beschwerdeführer während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung mit Zustimmung der Generalprokuratur Folge zu geben und - ohne daß auf den weiteren Inhalt der vom Angeklagten A ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde eingegangen zu werden brauchte - wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E01949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00043.79.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19790515_OGH0002_0110OS00043_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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