Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 3, 148 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Jänner 1979, GZ. 8 a Vr 2062/78-72, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.September 1917 geborene, beschäftigungslose Friedrich A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB. und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. schuldig erkannt und nach §§ 28, 148, zweiter Strafsatz, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren verurteilt.
Zugleich wurde gemäß § 23 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Allein gegen den zuletzt angeführten Ausspruch des Schöffengerichtes wendet sich die auf die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis deswegen überschritten, weil die von ihm erstellte negative Zukunftsprognose durch das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B nicht gedeckt sei.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird aber weder der angeführte noch sonst einer der in §§ 281 Abs. 1 Z. 1 - 10, 281 a StPO. genannten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (vgl. u. a. EvBl. 1977/8, 1976/90) sowohl zu § 21 Abs. 1 StGB. wie auch zu § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB., auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden darf, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose letztlich um eine Ermessensentscheidung, die allein und ausschließlich nur mit Berufung anfechtbar ist. Das Beschwerdevorbringen macht daher nicht den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, sondern beinhaltet in Wahrheit hier wie im übrigen auch gegen das Strafausmaß eine (bloße) Berufungsausführung.
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes mußte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1
StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen; im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.
Anmerkung
E01947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00072.79.0516.000Dokumentnummer
JJT_19790516_OGH0002_0120OS00072_7900000_000