TE OGH 1979/5/17 13Os34/79

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Veröffentlicht am 17.05.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Paul B, Erikos C und Josef D erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden - soweit letztere nicht schon mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, zurückgewiesen wurde - sowie über die Berufungen dieser Angeklagten und der Angeklagten Heinz A, Rainer E, Georg F und Adolf G sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Josef D, Herbert H, Norbert I und Hans J gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 28.April 1978 und vom 13. Oktober 1978, GZ 5 e Vr 5009/76-476

und 507 a, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Lehner, Dr. Hanreich, Dr. Zatlasch, Dr. Pavich, Dr. Scheed, Dr. Neureiter, Dr. Kleifel, Dr. Hämmerle, Dr. Grohmann und Dr. Harramach, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Paul B und Erikos C werden verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef D wird - soweit sie nicht schon mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, zurückgewiesen wurde - Folge gegeben und der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch dahin ergänzt, daß die Vorhaft vom 27.Juli 1976, 17 Uhr 30 bis 28.Juli 1976, 14 Uhr 55, gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Den Berufungen der Angeklagten Paul B, Georg F, Adolf G und Erikos C wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

bei Paul B auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre, bei Georg F auf 9 (neun) Monate, bei Adolf G auf 22 (zweiundzwanzig) Monate und bei Erikos C auf 1 (ein) Jahr;

und der Ausspruch, daß der Angeklagte Paul B gemäß dem § 369 StPO schuldig sei, der Berta K einen Betrag von 9.800 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, aufgehoben wird. Der Berufung des Angeklagten Josef D wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef D (gegen das Strafmaß), Rainer E, Heinz A und der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Heinz A, Rainer E, Paul B, Josef D, Georg F, Adolf G und Erikos C auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Urteilen verhängte das Schöffengericht unter anderem über die nachangeführten Angeklagten wegen der gegen sie ergangenen Schuldsprüche in Heranziehung folgender Strafzumessungsgründe im einzelnen nachgenannte Strafen:

I. Mit dem Urteil vom 28.April 1978, ON. 476, über den Autospengler Heinz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB

und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall sowie der krasse Vertrauensbruch, daß A nach Entlassung gegen Gelöbnis wieder eine neue Tat beging, sowie der überaus hohe Schaden, der 100.000 S um ein Vielfaches übersteigt; mildernd: das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);

über den Hilfsarbeiter Rainer E wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB

nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39

StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation sowie der rasche Rückfall und der überaus hohe Schadensbetrag, der 100.000 S um ein Vielfaches übersteigt; mildernd:

das umfassende Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);

über den Kraftfahrer Herbert H wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB nach dem § 129 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.August 1977 (AZ 2 Vr 942/77, womit über ihn wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Qualifikation sowie der Umstand, daß 5.000 S um ein Vielfaches überstiegen wird und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der hohe Schaden beim Verbrechen der Hehlerei, der an 100.000 S nahe heranreicht;

mildernd: das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);

über den zuletzt beschäftigungslosen Paul B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 129

Z 1, 130 und 12 sowie 15 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 128 Abs 2 StGB

unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (erschwerend: die einschlägige Vorstrafe und die Beteiligung an den Taten des E während des gegen ihn anhängigen Verfahrens sowie der dadurch erfolgte rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der überaus hohe Schadensbetrag, der die Millionengrenze übersteigt; mildernd:

das umfassende Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);

über den Blumenhändler Josef D wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB

unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1976, AZ 2 d E Vr 4873/76, sowie des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.März 1977, AZ 15 U 402/77, und vom 1. Februar 1978, AZ 12 U 3248/77, (womit über ihn wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB, bzw. zweimal wegen § 83 Abs 1 StGB Geldstrafen von 120, 30 und 40 Tagessätzen zu je 100 Schilling verhängt worden waren) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sieben Monaten (erschwerend: die mehrfache Qualifikation sowie die Tatwiederholung und der hohe Schadensbetrag; mildernd: das umfassende Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, sowie die teilweise Schadensgutmachung);

über den Tischler Norbert I wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB, des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147

Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1, zweiter Fall, StGB nach dem § 128 Abs 2

StGB in Anwendung der §§ 28, 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.September 1976, AZ 1 a E Vr 3180/76, (womit er wegen §§ 15, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129

Z 1 StGB /zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 Schilling / zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, der überaus hohe Schadensbetrag sowohl bei den Diebstahlsfakten wie auch beim Betrug, wobei die Grenze von 100.000 S in beiden Fällen überschritten wird, bei den Diebstahlsfakten sogar beträchtlich;

mildernd: das teilweise Geständnis zu den Diebstahlsfakten und zum Verleumdungsfaktum, die teilweise Schadensgutmachung, sowie der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb);

über den keiner Beschäftigung nachgehenden Georg F wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffG. nach dem § 164 Abs 3

StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.Juni 1976, AZ 6 U 1030/76 (womit über ihn wegen § 5

vorl. Abs Landstreichereigesetz, § 8 StG., § 146 StGB /zu einer Zusatzstrafe von 10 Tagen Arrest und einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 50 Schilling / eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr (erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, der rasche Rückfall, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß die verhehlten Gegenstände die Wertgrenze von 5.000 S um ein Vielfaches übersteigen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; mildernd:

die teilweise Schadensgutmachung);

über den Hilfsarbeiter Adolf G wegen des Verbrechens des schweren

Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB

unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 29.April 1976, AZ 9 a E Vr 410/76 (womit über ihn wegen § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die mehrfache Qualifikation, die Tatwiederholung und der überaus hohe Schadensbetrag; mildernd: die teilweise Schadensgutmachung);

über den Hilfsarbeiter Erikos C wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 StGB nach dem § 164 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die auch den § 39 StGB rechtfertigen würden, die mehrfache Qualifikation und der Umstand, daß der Schadensbetrag 5.000 S bei weitem übersteigt; mildernd: seine tatsächlichen Angaben, die zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen haben, sowie die teilweise Schadensgutmachung); II. mit dem Urteil vom 13.Oktober 1978, ON. 507 a, über den Angestellten Hans J wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, welche gemäß dem § 43 StGB

unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (erschwerend: der hohe Schaden, der die 100.000 S Grenze wesentliche übersteigt, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Taten; mildernd:

das reumütige Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb und die bisherige Unbescholtenheit).

Verurteilt und bestraft wurden ferner auch die Angeklagten Richard L und Herbert M.

Gegen die sie betreffenden Schuld- und Strafaussprüche haben die Angeklagten B, D, F, G, L und C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, gegen die sie betreffenden Strafaussprüche die Angeklagten A, E und M Berufung ergriffen; die Staatsanwaltschaft ihrerseits bekämpft die die Angeklagten D, H, I und J betreffenden Strafaussprüche gleichfalls mit Berufung.

Die von den Angeklagten F, G, L und D ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die letztgenannte, soweit sie nicht nurmehr im Gerichtstag erledigt wurde, sowie die von den Angeklagten L und M erhobenen Berufungen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten B, C und D, soweit letztere nicht schon mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1979, GZ 13 Os 34/79-4, zurückgewiesen wurde, ferner die Berufungen der Angeklagten A, E, D,

F und G und schließlich die Berufungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten D, H, I und J.

I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

Die Angeklagten Paul B und Erikos C bekämpfen den gegen sie ergangenen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei Paul B die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit. a, 10 und 11 StPO geltend macht und Erikos C die des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPO

Paul B wurde neben der Täterschaft bei zahlreichen Diebstählen, die er entweder allein oder in Gesellschaft verschiedener, zum Teil gesondert verfolgter Beteiligter begangen hat, auch selbst Beteiligung im Sinne des § 12 StGB an zahlreichen von Rainer E zum Teil in Gesellschaft anderer begangener Diebstähle angelastet. Der Sache nach nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich seine undifferenziert formell gegen das Urteil in seiner Gänze ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu dem angefochtenen Teil des Schuldspruches stellte das Erstgericht, insbesondere gestützt auf die Angaben des Rainer E vor der Polizei und das Schuldbekenntnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung fest, daß der Angeklagte B, der bei seinen Einbrüchen ganz bestimmte Werkzeuge, nämlich eine besonders zugerichtete Eisenstange, einen sogenannten Eisenstempel, zum Herausbrechen von Zylinderschlössern, und ein Rundeisenstück, einen sogenannten Würger, verwendet hatte, von Rainer E, der dies wußte, ersucht worden war, ihm derartige Werkzeuge zur Verwendung bei Einbrüchen zu verschaffen. Diesem Ersuchen entsprechend ließ er von einem ihm bekannten Schlossermeister solche Geräte anfertigen, übergab sie Rainer E und zeigte ihm auch die Handhabung. Dabei wurde als Gegenleistung vereinbart, daß E die Hälfte der Beute aus den mit diesen Gegenständen zu begehenden Diebstählen ihm überlasse, mindestens aber 10.000 S zahle. Das Interesse des Beschwerdeführers ging wegen der vereinbarten Gewinnbeteiligung dahin, daß E möglichst viele Einbrüche mit diesen Werkzeugen verüben sollte. In der Folge blieben sie zumindest in loser Verbindung, wobei beide im selben Espresso verkehrten und der Beschwerdeführer von den mit dem von ihm beschafften Einbruchswerkzeug verübten Diebstählen Kenntnis erlangte. Welchen Anteil an der Beute aus diesen Diebstählen er als Gegenleistung erhielt, konnte nicht festgestellt werden. In Ausführung des erstangerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht der Beschwerdeführer Unvollständigkeit, offenbar unzureichende Begründung, Undeutlichkeit und einen inneren Widerspruch des Urteiles geltend. Der letzterwähnte Vorwurf richtet sich sachlich nur gegen den Ausspruch über die Privatbeteiligtenansprüche, womit er zur Zahlung von 9.800 S an Berta K verurteilt wurde; dazu wird an sich zutreffend gerügt, daß er zur Bezahlung dieses Schadenersatzbetrages verurteilt wurde, obwohl nach den Urteilsfeststellungen der Einbruch zum Nachteil der Genannten ohne seine Beteiligung nur von dem Mitangeklagten Rainer E und dem gesondert verfolgten Herbert N begangen worden ist und insbesondere dabei auch nicht die von ihm beschafften Werkzeuge verwendet wurden. Mit diesem Einwand zeigt er jedoch keine Nichtigkeit auf, sondern macht nur einen Berufungsgrund geltend (§ 283 Abs 1 und Abs 6 StPO), auf den bei Erledigung seiner Berufung noch eingegangen werden wird.

Rechtliche Beurteilung

Mit der schon in seiner Mängelrüge aufgestellten Behauptung, daß für den Schuldspruch wesentliche Feststellungen unterblieben seien, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern rügt als materiellrechtliche Nichtigkeit, daß das Gericht nach den Verfahrensergebnissen indizierte Tatsachenfeststellungen rechtsirrtümlich nicht getroffen habe. Da dieser Vorwurf jedoch zum Unterschied von der auch ziffernmäßig auf einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsrüge nicht konkretisiert ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen.

Aber auch die weiteren Ausführungen der Mängelrüge schlagen mit den Einwänden nicht durch, es habe sich das Erstgericht nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, für seine Feststellungen keine ausreichende Begründung gegeben, das Urteil sei insoweit undeutlich, als ihm nicht zu entnehmen sei, daß das Erstgericht hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatseite seine Beteiligung an den Taten des Rainer E als erwiesen angenommen habe. Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß das Gericht sich nicht nur auf die Angaben des Rainer E, sondern im wesentlichen auf die des Beschwerdeführers selbst stützen konnte und die Verantwortung des Beschwerdeführers, soweit es dieser den Glauben versagte, nicht etwa stillschweigend überging, sondern sich ausreichend mit ihr auseinandersetzte und auch darlegte, warum es sie als widerlegt ansah. Unberechtigt ist daher der Vorwurf der Unvollständigkeit und der offenbar unzureichenden Begründung. Die Beschwerde läßt auch eine Darlegung vermissen, worin die Undeutlichkeit der Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des inkriminierten Verhaltens liegen soll, weshalb auch auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der Beschwerdebehauptung kann auch nicht die Rede davon sein, daß das Erstgericht ein strafbares Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und E nur aus dem gemeinsamen Besuch des Kaffeehauses feststellte. Die Mängelrüge, die sich zum Teil der Sache nach als ein Versuch erweist, die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare freie richterliche Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ist daher zur Gänze unbegründet.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO wendet sich der Beschwerdeführer 'vor allem', sachlich sogar ausschließlich, dagegen, daß er als Beteiligter an den Taten des Rainer E schuldig erkannt wurde. Strafbar nach dem § 4 StGB sei, so wendet er ein, nur derjenige, der schuldhaft handle; ein derart schuldhaftes Handeln falle ihm hinsichtlich der Taten aber schon deshalb nicht zur Last, weil er von diesen Diebstählen niemals Kenntnis erlangt habe und ein bloß gleichgültiger Standpunkt zur Herstellung der subjektiven Tatseite nicht genüge. Das Erstgericht habe, so behauptet er weiter, nur ganz allgemein festgestellt, daß er eine Vorstellung über den konkreten Geschehnisablauf hinsichtlich der Taten des E gehabt habe, diese Feststellungen reichten jedoch für einen Schuldspruch der Beteiligung an den Einbrüchen des E nicht aus, weil er weder von dem Genannten noch sonst von den Diebstählen informiert worden sei; das bloße wiederholte Treffen im Kaffeehaus könne keine Beteiligung an den Taten ES darstellen. Es lägen, so führt er weiter aus, auch keine Feststellungen über Höhe und Ausmaß der finanziellen Beteiligung an den einzelnen Einbrüchen vor, zu denen er auch weder den Auftrag erteilt noch sie billigend in Kauf genommen habe; sie fehlten auch dahin, inwiefern E ein vorsatzlos handelndes Werkzeug des Beschwerdeführers gewesen sei; überdies wäre für den Schuldspruch eine Feststellung des Inhaltes nötig gewesen, daß der Beschwerdeführer den E zu individuell bestimmten strafbaren Handlungen angestiftet habe, wobei auch die Einzelheiten hätten möglichst vollständig individualisiert werden müssen. Auch dieses Vorbringen versagt. Entgegen den Beschwerdebehauptungen rechtfertigen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes insbesondere auch diesen Punkt des Schuldspruches und bedurfte es nicht der weiteren, vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über seine genauere Kenntnis von den mit dem von ihm beschafften Werkzeug begangenen Einbrüchen und über die Höhe seines Anteils an der dabei erzielten Beute.

Seiner weiteren Einrede, daß eine Verantwortlichkeit an von anderen begangenen Diebstählen zumindest bedingten Vorsatz voraussetze und bloße Gleichgültigkeit gegen ihre Verübung für die Annahme einer Tatbildlichkeit nicht hinreiche, ist zwar zuzustimmen, doch übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm das Erstgericht nicht eine solche Gleichgültigkeit, sondern eben zumindest bedingten Vorsatz in Beziehung auf die Einbrüche des E, und zwar hinsichtlich deren Anzahl und der Höhe der dabei erzielten Beute, zum Vorwurf gemacht hat. Es versagt daher auch der Hinweis auf die Entscheidungen EvBl. 1973/272 und SSt. 25/78, weil eben in diesen davon ausgegangen wurde, daß die fremde Tat nicht einmal vom bedingten bösen Vorsatz des Dritten umfaßt gewesen war.

Aber auch aus der ebenso in der Beschwerde herangezogenen, in ÖJZ-LSK. 1976/138 veröffentlichten Entscheidung ist für den Beschwerdeführer nichts gegen die Richtigkeit des angefochtenen Teils des Schuldspruches abzuleiten.

Dieser Entscheidung lag nämlich anders als im vorliegenden Fall die Annahme zugrunde, daß derjenige, der das Einbruchswerkzeug zur Verfügung stellte, an der Begehung der mittels dieses Werkzeuges verübten fremden Taten materiell völlig desinteressiert war, welche Voraussetzungen hier nach den Feststellungen des Schöffengerichtes nicht zutreffen. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme eines Interesses an der Begehung einer 'Fülle von Einbrüchen' mit dem Ziele, die Hälfte der Beute aus diesen zu erhalten (Band VI, S. 595), übergeht, kann daher nicht als gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden, die einen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem Gesetze bedingt. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen noch weiter einzugehen.

Daß Rainer E ein blindes, vorsatzlos handelndes Werkzeug des Beschwerdeführers gewesen wäre, welche Feststellung die Beschwerde vermißt, wäre an sich für die Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Es bedurfte daher keiner Erörterungen dieser, überdies durch die Verfahrensergebnisse gar nicht indizierten Möglichkeit. Ebenso war es nicht erforderlich, die Höhe des von E erhaltenen Anteils an der Beute festzustellen. Zutreffend wurde nämlich dem Beschwerdeführer der gesamte Wert der bei den Einbrüchen mit dem von ihm zu ihrer Begehung zur Verfügung gestellten Werkzeug erzielten Diebsbeute strafrechtlich angelastet, was deshalb dem Gesetz entspricht, weil in keinem Fall eine Überschreitung des gemeinsamen Tatplanes festgestellt worden ist und damit auch nicht die Erzielung einer größeren Beute, als der Beschwerdeführer wenigstens mit bedingtem Vorsatz gewollt hat.

Der Schuldspruch läßt entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerde auch nicht etwa eine Feststellung in der Richtung vermissen, zu welchen individuell bestimmten Taten der Beschwerdeführer den Rainer E angestiftet habe. Denn nicht die Bestimmung des Genannten zu Diebstählen ganz allgemein, sondern eine Beteiligung in anderer Form - und zwar durch Beistellung von Tatwerkzeugen - an schon durch die Vereinbarung über einen jeweiligen Beuteanteil individualisierten Diebstahlstaten, liegt dem Beschwerdeführer zur Last. Dem Erstgericht ist sohin auch bei dem angefochtenen Punkt des Schuldspruches wegen Beteiligung an den Diebstählen des Rainer E kein Rechtsirrtum unterlaufen, der den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO oder einen anderen Nichtigkeitsgrund verwirklicht hätte.

Sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützend und dabei lediglich auf seine Ausführungen zum vorangeführten Nichtigkeitsgrund verweisend, behauptet der Beschwerdeführer sodann, das Urteil leide an Feststellungsmängeln, weil ihm nicht entnommen werden könne, welcher strafbare Tatbestand durch den festgestellten Sachverhalt verwirklicht worden sei. Diesen Ausführungen kommt als Geltendmachung eines Subsumtionsirrtums schon deshalb keine Relevanz zu, weil darin nicht das Gesetz bezeichnet ist, dem nach Meinung des Beschwerdeführers das vom Erstgericht nach den Verfahrensergebnissen indizierte und aus einem Rechtsirrtum nicht festgestellte Verhalten zu unterstellen wäre. Im übrigen erfolgte, wie schon vorstehend ausgeführt wurde, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes die vom Erstgericht getroffene rechtliche Beurteilung ohne Rechtsirrtum. Wenn der Beschwerdeführer schließlich den Strafausspruch als nichtig nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO

rügt und hiezu vorbringt, das Gericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es 'in rechtsirriger Nichtanwendung des § 31 StGB ihn zu einer weiteren Strafe verurteilt habe, womit ersichtlich gemeint ist, daß vorliegendenfalls in Anwendung des § 31 StGB keine Zusatzstrafe zu der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1976, AZ 4 d E Vr 1763/76, wegen §§ 15, 127

Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB

bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten hätte verhängt werden dürfen, so ist ihm lediglich zu erwidern, daß er damit schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund aufzeigt, da selbst unter Hinzurechnung der erwähnten Strafe zu der im angefochtenen Urteil verhängten Strafe der Strafsatz des auf den Beschwerdeführer anzuwendenden § 128 Abs 2 StGB nicht überschritten worden wäre. Überdies beachtet er nicht, daß das Schöffengericht mit Recht eine Berücksichtigung dieses Urteils gemäß dem § 31 StGB unterlassen hat, weil dem Beschwerdeführer u.a. die nach dem 22.März 1976, nämlich erst im April 1976 und später erfolgte Beteiligung an den Diebstählen des Rainer E zur Last fällt und daher mit Beziehung auf das vorerwähnte Urteil von diesem Tag § 31 StGB mit Recht nicht angewendet wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul B erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet.

Zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO führt der Angeklagte Erikos C, sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 StGB (vgl. hiezu auch den Berichtigungsbeschluß ON. 527) wendend, sinngemäß aus, die Feststellungen des Erstgerichtes über die Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Elektrogeräte, deren Verbringung ihm angelastet wurde, seien nicht hinreichend begründet, teilweise auch aktenwidrig. Denn, so meint der Beschwerdeführer, das Verladen von Elektrogeräten aus einem Keller in einen LKW. biete auch dann noch keinen sicheren Anhaltspunkt für eine diebische Herkunft der Geräte, wenn es um 21 Uhr erfolge; nach den Beweisergebnissen habe der Beschwerdeführer die Geräte entgegen den Urteilsannahmen auch nicht zum Wohnhaus des Mitangeklagten Georg F in Wien 17., sondern nach Wien 14. gebracht, wo der PKW. des Beschwerdeführers abgestellt worden sei. Auch habe das Gericht ohne Deckung in den Verfahrensergebnissen angenommen, daß der Beschwerdeführer sein Auto an F übergeben und mit diesem ausgemacht habe, daß er dafür 'als Gegengeschäft' 6.000 S erhalten werde. Das Erstgericht begründe nicht, warum der Beschwerdeführer die diebische Herkunft des ihm geschenkten Transistorgerätes 'eindeutig in Kauf genommen' habe.

Diesem Vorbringen ist insgesamt zu erwidern, daß damit lediglich unzulässig und daher unbeachtlich versucht wird, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer die diebische Herkunft der in seinem PKW. transportierten Elektrogeräte zumindest billigend in Kauf genommen hat, sehr eingehend und im Akteninhalt gedeckt begründet, wobei es sich auch auf das Geständnis dieses Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestützt hat, nach welchem er 'angenommen' habe, daß die Geräte aus einem Diebstahl stammen (S. 401 in Band VI). Ob der Beschwerdeführer mit seinem PKW. die Geräte in den 17.

oder in den 14. Wiener Gemeindebezirk transportiert hatte, ist ebensowenig entscheidungswesentlich wie die weiter von ihm aufgeworfene Frage, ob der Betrag von 6.000 S als 'Gegengeschäft' oder als Kaufpreis für das Auto des C anzusehen war. Jedenfalls hat er den PKW. dem Mitangeklagten Georg F überlassen, obgleich er nach den Urteilsannahmen wußte, daß mit dem Fahrzeug ein Teil des Kaufpreises für die Elektrogeräte abgegolten werden sollte. Soweit sich der Beschwerdeführer, gestützt auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO, gegen eine Unterstellung seines Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 3 StGB, der die sogenannte Ersatzhehlerei kriminalisiert, wendet, womit er der Sache nach eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behauptet, geht seine Rüge ins Leere, weil eine derartige Eignung seines Verhaltens dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil gar nicht angelastet wurde. Durch die Bereitstellung seines PKWs. als Kaufpreis für die Beute und zur Vornahme des Transportes der Beute hat er aber die Diebe nach der Tat unterstützt und den Bestohlenen die Wiedererlangung der Waren erschwert. Damit entspricht sein Verhalten dem ihm sohin vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum angelasteten Tatbestand des § 164 Abs 1 Z 1 StGB

Die Übernahme des Transistorgerätes im Werte von 1.600 S als Geschenk hinwiederum, wobei der Beschwerdeführer die diebische Herkunft dieses Gerätes zumindest ebenso billigend in Kauf nahm, stellt den Tatbestand nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB dar. Da der Beschwerdeführer an der Verbringung der gesamten Beute, deren Wert mit ca. 80.000 S festgestellt wurde, beteiligt war, ist ihm auch, obgleich er selbst nur Beute im Werte von 1.600 S erhalten hat, zutreffend die strafrechtliche Verantwortung für den gesamten Betrag angelastet und seine Tat im Hinblick auf diesen 5.000 S übersteigenden Wert der Sachen auch dem Abs 2 des § 164 StGB unterstellt worden. Auch die Unterstellung unter die letztangeführten Gesetzesstellen verwirklicht daher keine Nichtigkeit.

Es versagt daher auch die Rechtsrüge. Die Nichtigkeitsbeschwerden auch des Angeklagten C war daher zu verwerfen.

Insoweit in der Berufung des Angeklagten D über die Nichtanrechnung einer Vorhaft die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO liegt, wird der damit der Sache nach erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben und der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch dahin ergänzt, daß die Vorhaft vom 27. Juli 1976, 17,30 Uhr, bis 28.Juli 1976, 14,55 Uhr, gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird (Band II, S. 97 und 175).

II. Zu den Berufungen:

Der Angeklagte A strebt eine Herabsetzung des Strafmaßes an; er verweist darauf, daß er durch einen Arbeitsunfall zwei Finger der rechten Hand verlor, daher nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Mechaniker arbeiten könne und eine vorübergehende Arbeit als Gärtner an der geringen Entlohnung gescheitert sei; seine Vorstrafen beträfen nicht allzu gravierende Straftaten, die bisher höchste über ihn verhängte Freiheitsstrafe habe nur acht Monate erreicht, weshalb die nunmehr ausgesprochene Strafe überhöht sei.

Der Angeklagte E strebt seinerseits gleichfalls eine Herabsetzung des Strafmaßes ('um mindestens 12 Monate') an und betont, er habe Mitte 1976 schlagartig mit seinem kriminellen Leben aufgehört und sich auch für Lebensgefährtin und Kind eine Existenz aufgebaut. Den Berufungen dieser beiden Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn was immer sie gegen die vom Erstgericht über sie verhängten Freiheitsstrafen einwenden mögen, nichts kann darüber hinweghelfen, daß es sich bei ihnen, wie dies die Vielzahl der deliktischen Angriffe mit dem ungemein hohen Gesamtschaden eindringlich vor Augen führt, um ungewöhnlich eigentumsgefährliche Schwerkriminelle handelt, deren serienmäßig begangenen Straftaten schon ein nicht ungetrübtes Vorleben voranging. Eine Korrektur ihrer asozialen Lebensführung ist nur von entsprechend hohen Freiheitsstrafen zu erwarten, die einen nachhaltigen Einfluß auf die Betroffenen im Strafvollzug durch einen für eine dauerhafte Resozialisierung erforderlichen längeren Zeitraum sicherstellen. Die über sie verhängten Strafen sind schon deshalb nicht als überhöht anzusehen, weil sie sich, weit entfernt vom zulässigen Höchstmaß, durchaus im Mittelbereich des angewendeten, von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes des § 128 Abs 2

StGB bewegen.

Hinsichtlich des Angeklagten H ist es die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Berufung eine 'maßvolle Erhöhung' der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, weil es sich bei ihm um einen - wenngleich noch nicht mehrfach, so doch - einschlägig vorbestraften, gewerbsmäßig agierenden Täter handle.

Der Berufung ist kein Erfolg beschieden.

Denn dieser Angeklagte hat ein rückhaltloses, zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis abgelegt, wozu noch kommt, daß bloß eine Zusatzstrafe zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen ebenjenes einschlägigen Deliktes verhängt wurde. Es hat daher bei der vom Erstgericht verhängten tat- und schuldangemessenen Zusatzstrafe zu bleiben.

Der Angeklagte B verlangt eine Herabsetzung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe 'unter Anwendung des § 41 StGB', weil dieses sein Verschulden übersteige; nach einer gescheiterten Ehe sei er dem Trunk und der Spielleidenschaft verfallen, aus den Straftaten selbst, die schon längere Zeit zurückliegen, habe er nur einen minimalen Gewinn gezogen und sich seither wohlverhalten. Berücksichtige man die einschlägige Vorstrafe gemäß dem § 31 StGB, so käme ihm auch die Unbescholtenheit zugute. Überdies bekämpft er, wie bereits erwähnt, den zu seinen Lasten verfügten Zuspruch von 9.800 S an die Privatbeteiligte Berta K.

Seiner Berufung ist ein Erfolg beschieden.

Dieser Angeklagte hat zwar, wie sich ja schon aus der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ergibt, zumindest hinsichtlich eines Teiles der ihm zur Last gelegten Diebstähle ein Verschulden bestritten, sodaß ihm entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kein schlechthin umfassendes Geständnis zugebilligt werden kann. Auch sind der Unrechtsgehalt der von ihm zu vertretenden Straftaten und sein Verschulden - durchaus dem der Mitangeklagten A und E vergleichbar - sehr gravierend, doch wurde bisher nur eine einzige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe über ihn verhängt, sodaß er das Strafübel vor der Begehung der gegenständlichen Taten noch nie verspürt hat; eine mäßige Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das für eine Resozialisierung ausreichende Ausmaß von 3 1/2 Jahren ist daher in diesem besonderen Falle noch vertretbar, weil es faktisch die erste Konfrontation mit dem Strafvollzug ist.

Wie bereits ausgeführt erfolgte die Verpflichtung des Angeklagten B zur Zahlung von 9.800 S an Berta K offenbar irrtümlich, weil hiezu nach dem Gesagten der Rechtsgrund fehlt. Der betreffende Ausspruch war daher zu eliminieren.

Die über den Angeklagten D verhängte Freiheitsstrafe wird einerseits vom Angeklagten als zu hoch bekämpft, wozu er überdies die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 StGB anstrebt; andererseits reklamiert die Staatsanwaltschaft eine 'maßvolle Anhebung' der Zusatzstrafe über das Maß der Untergrenze des § 128 Abs 2 StGB

unter Ausschaltung des § 41 StGB

Auch bei diesem Angeklagten liegt kein umfassendes Geständnis vor, weil er ja teilweise sein Verschulden bestreitet. Es trifft aber auch zu, daß er lediglich an zwei schon vor geraumer Zeit in einer einzigen Nacht verübten Einbruchsdiebstählen in eher untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Auch waren vor dieser Tat noch keine Freiheitsstrafen über ihn verhängt worden, sodaß in faktischer Anwendung des § 41 StGB mit einer erstmaligen Resozialisierungsstrafe von sieben Monaten noch das Auslangen gefunden werden kann, zumal es sich bloß um eine Zusatzstrafe handelt, die sich in ihrem Ausmaß dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Angeklagten angemessen erweist. Es war daher beiden gegen das Strafmaß gerichteten Berufungen ein Erfolg zu versagen.

Allerdings war, wie erwähnt, der Angeklagte vor Begehung der den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Taten unbescholten. Es kann daher trotz der nachfolgenden Verurteilungen, die an sich nicht allzu gravierende Delikte betreffen und nun in die Strafbemessung gemäß den §§ 31

und 40 StGB einzubeziehen sind, bei diesem Angeklagten doch erwartet werden, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um ihn vor einem künftigen Rückfall zu bewahren, sodaß seiner auf die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht abzielenden Berufung Folge zu geben und die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Lediglich die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die über den Angeklagten I verhängte Strafe mit Berufung mit dem Ziel einer 'beträchtlichen Erhöhung' des Strafmaßes, weil die Erschwerungsumstände dominieren und eine fiktive Gesamtstrafe von 18 Monaten unzureichend sei.

Die Strafregisterauskunft dieses Angeklagten zeigt, daß er zwar öfter, aber an sich nicht allzu gravierend vorbestraft ist. Auf die einzige gewichtigere Vorstrafe im Ausmaß von drei Monaten war in Anwendung der §§ 31 und 40 StGB Bedacht zu nehmen, sodaß die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe ausreicht. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war sohin keine Folge zu geben.

Der Angeklagte F strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Der Oberste Gerichtshof erachtet, daß in seinem Fall unter Berücksichtigung gemäß den §§ 31 und 40 StGB der Vorstrafe von 60 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit von dreißig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, für alle in diesem Verhältnis stehenden Straftaten zusammen eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen wäre, sodaß sich vorliegend die aktuell zu verhängende Zusatzstrafe mit neun Monaten errechnet. Insoweit war daher seiner Berufung ein Erfolg beschieden.

Der Angeklagte G begehrt eine Herabsetzung des Strafmaßes, weil er vor den gegenständlichen Straftaten, obwohl schon über fünfzig Jahre alt, erst einmal kriminell in Erscheinung getreten und nunmehr nur durch eine altersbedingte Krise rückfällig geworden sei. Die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe erscheint überhöht. Auch wenn man erwägt, daß dieser Angeklagte kein Geständnis abgelegt und sich dadurch selbst um den gewichtigsten Milderungsgrund gebracht hat, wird eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 22 Monaten dem Unrechtsgehalt der Delikte und dem Verschulden des Täters gerade noch gerecht und reicht auch zu einer Resozialisierung des nicht allzu schwer vorbestraften Angeklagten aus, weshalb seiner Berufung insoweit stattzugeben war. Der Angeklagte C verlangt eine 'beträchtliche Herabsetzung' der Freiheitsstrafe, weil er nur am Rande und ohne wesentlichen eigenen Nutzen an der ihm angelasteten Tat beteiligt gewesen sei, der Schaden überhöht angenommen worden sei und ein Tatsachengeständnis vorliege.

Wenn auch kein reumütiges Geständnis vorliegt, so hat dieser Angeklagte doch zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen, weshalb auch in seinem Fall in Stattgebung seiner Berufung eine Reduzierung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr vertretbar erscheint. Schließlich strebt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten J bloß die Eliminierung der diesem gewährten bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 StGB an, weil dieser gewerbsmäßige Einbrecher eine Vielzahl von Diebstählen mit einer beträchtlichen Schadenssumme zu vertreten habe.

Dieser Berufung ist trotz der schweren Belastung dieses Angeklagten jedoch kein Erfolg beschieden, weil er, nachdem er über ein Jahr lang in Untersuchungshaft verbracht hatte, nach der Haftentlassung einen Beruf ergriffen hat und nicht mehr rückfällig geworden ist. Er hat sich sohin der ihm gewährten Rechtswohltat durchaus würdig erwiesen, weshalb keine Veranlassung besteht, sie ihm nunmehr zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00034.79.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19790517_OGH0002_0130OS00034_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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