Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 1979, GZ 3 d Vr 2654/78-24, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Walter Mardetschläger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Mai 1942 geborene Kellner Robert A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er (im alkoholisierten Zustand) seine frühere Lebensgefährtin, die vierundvierzigjährige Susanne B mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie in einem Zimmer einsperrte, sie auf ein Bett warf, an den Händen festhielt und durch Zuhalten des Mundes am Schreien hinderte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 202 Abs 1
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und die Begehung der Tat während des Laufens von Probezeiten, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 19.April 1979, GZ 12 Os 51/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit der Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, in eventu die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Daß die Tat während des Laufens von Probezeiten begangen wurde, ist kein Erschwerungsgrund (ÖJZ-LSK. 1975/263).
Aus den Akten ergibt sich, daß der Schuldgehalt der Taten die zu den zum Teil einschlägigen Vorstrafen führten, nicht groß war, sodaß auch die Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fielen. Mildernd war noch, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB). Vor allem fiel aber ins Gewicht, daß auch vorliegend der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gering war, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte die Hoffnung hegte, die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu können und zu Beginn seiner Zudringlichkeiten, der, wenn auch irrtümlichen Meinung war, daß B in einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde. Es überwiegen somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich. Auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden, jedoch noch empfindlichen Freiheitsstrafe, besteht begründete Aussicht, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB
lagen somit in diesem besonders gelagerten Fall noch vor. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die schuldangemessene Höhe von 5 Monaten herabzusetzen. Hingegen lagen die Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht vor, da mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aus diesen Erwägungen bedarf es auch der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Es konnte somit auch keine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) verhängt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00051.79.0517.000Dokumentnummer
JJT_19790517_OGH0002_0120OS00051_7900000_000