TE OGH 1979/5/22 9Os53/79

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Veröffentlicht am 22.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred Heinz A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Feber 1979, AZ 12a Vr 345/78, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Alfred Heinz A am 6.2.1979 des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und anderer Delikte schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es rechnete ihm gemäß § 38

StGB die in der Zeit vom 20.2.1978, O2,15 Uhr bis 7.4.1978, 11,00 Uhr und vom 18.1978, 17,00 Uhr bis 6.2.1979, 09,45 Uhr erlittene Vorhaft auf die Strafe an.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hatte in der zu diesem Urteil führenden Hauptverhandlung (vom 6.2.1979) den Antrag gestellt, ihn auf freien Fuß zu setzen, da er sich Arbeit und Wohnung suchen müsse. Über dieses Begehren hatte das Gericht - nach Beratung des Urteils - dahin erkannt, daß a) die 'bedingte Entlassung des Angeklagten aus der Freiheitsstrafe' abgewiesen und b) die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund (des § 180 Abs 2 Z 3 StPO) beschlossen wurde (S. 267 d. A). Der bezügliche Beschluß wurde dem Angeklagten nach der Kundmachung des Urteils mündlich verkündet, wobei ihm - nach dem vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes fernmündlich eingeholten Bericht - auch mitgeteilt worden war, daß die unter Punkt a) angeführte Entscheidung nur für den Fall der Rechtskraft des Urteils gelte. In der Folge meldeten (noch) am 6.2.1979 (bei Gericht eingelangt am 7.2.1979) der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und am 8.2.1979 die Staatsanwaltschaft Berufung an. Mit den von ihm angeführten Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Angeklagte am 8.3.1979 (bei Gericht eingelangt am 12.3.1979) auch eine Beschwerde gegen den unter Punkt a) genannten Ausspruch ausgeführt.

Bei dieser Sachlage geht die vom Angeklagten nach der Anmeldung von Rechtsmitteln gegen das Urteil erhobene Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluß, den das Gericht zwar nur für den Fall der sofortigen Rechtskraft des Urteils gefaßt, aber vorzeitig verkündet hat, ins Leere, weshalb er, ohne daß es einer weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte, a limine zurückzuweisen war.

Anmerkung

E02013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00053.79.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19790522_OGH0002_0090OS00053_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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