TE OGH 1979/5/29 2Ob60/79

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Veröffentlicht am 29.05.1979
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Norm

ABGB §1320

Kopf

SZ 52/86

Spruch

Wird ein elektrisch geladener Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Erfolgt diese durch; ein Kontrollgerät, kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen

OGH 29. Mai 1979, 2 Ob 60/79 (OLG Graz 4 R 144/78; KG Leoben 7 Cg 228/77)

Text

Zwei Kühe des Beklagten brachen am 10. August 1973 um zirka 1.40 Uhr aus einer mit einem Elektrozaun gesicherten Weide neben der Landesstraße 285 in der Nähe von A aus. Auf der Straße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem mit seinem Motorrad St 105.097 in Richtung B fahrenden Kläger und einer Kuh des Beklagten. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt.

Der Kläger begehrt den Schaden von 24 000 S samt Anhang wegen mangelhafter Verwahrung des Tieres durch den Beklagten von diesem ersetzt. Er rechnet sich dabei 1/4 Mitverschulden an.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sein Vieh zur Unfallszeit ordnungsgemäß und ortsüblich hinter einem elektrischen Weidezaun verwahrt und den Weidezaun ständig in betriebsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand gehalten habe. Jeden Tag habe er den Weidezaun kontrolliert. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von mindestens 75% da die beiden Kühe ein auf der Straße sichtbares Hindernis dargestellt haben. Aufrechnungsweise wandte der Beklagte auch eine Gegenforderung in der Höhe von 7000 S ein, welche Forderung ihm durch die unfallsbedingte Notschlachtung der Kuh entstanden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge. Das angefochtene Urteil wurde dahin abgeändert, daß das Ersturteil wieder hergestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, daß er nach den Feststellungen allen Erfordernissen, die mit der Bedienung eines elektrischen Weidezaungerätes verbunden sind, Rechnung getragen habe. Die Errichtung eines absolut ausbruchsicheren Zaunes werde von der Rechtsprechung nicht verlangt; eine Kuh sei auf Grund ihrer Kraft und Masse theoretisch immer imstande, einen Weidedraht abzureißen; dies könne durch keine denkbare Kontrolle verhindert werden.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Die Verwahrung von Tieren in der Nähe einer stark befahrenen Straße muß zwar besonders sorgfältig erfolgen (ZVR 1970/75, ZVR 1976/367, ZVR 1977/59 u. a.), doch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden, weil sonst die Viehhaltung geradezu unmöglich gemacht würde. Vom Tierhalter kann nicht verlangt werden, jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch seine Tiere auszuschließen (SZ 25/278 u. a.), sondern es ist lediglich zu fordern, daß eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere angewendet wird. Durch die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes wird eine praktisch befriedigende erhöhte Wirkung erreicht. Auf den guten Wirkungsgrad einer solchen Einrichtung wurde in Literatur (Wussow in VersR 70, 382) und Rechtsprechung (ZVR 1969/295; BGE 77 II 44 f.; 2 Ob 89/78; 2 Ob 128/78) hingewiesen. Wenn es auch nicht unmöglich ist, daß ein solcher Zaun von Rindern aus außergewöhnlicher Veranlassung durchbrochen wird, ist er als hinlängliche Verwahrung anzusehen (ZVR 1969/295; ZVR 1974/18 und 65; 8 Ob 257/76, 2 Ob 89/78, 2 Ob 128/78). Wird - anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/33 - ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände, die hier nicht vorliegen, ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Wird diese, durch welche ja die erhöhte Wirkung erzielt wird, von dem dazu dienenden Kontrollgerät angezeigt, so kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte zirka um 20 Uhr beim Verlassen des Stalles das im Stall befindliche Netzgerät kontrolliert, und es haben sowohl die Zaun- als auch die Gerätekontrolle funktioniert. Da nach dem oben Gesagten sowohl die Verwendung des elektrischen Weidezaunes als auch die vom Beklagten vorgenommene Funktionskontrolle ausreichend erscheint, hat der Beklagte daher den Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, erbracht.

Anmerkung

Z52086

Schlagworte

Weidezaun, elektrisch geladener, Kontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00060.79.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19790529_OGH0002_0020OB00060_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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