Norm
ABGB §932Kopf
SZ 52/91
Spruch
Wird der Händler für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des eigenen pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens dem Letztverbraucher gegenüber leistungspflichtig und leistet der Versicherer des Händlers, so ist sein Anspruch gegen den Produzenten ein solcher gemäß § 1302 ABGB, also ein selbständiger Anspruch, der gemäß § 67 VersVG als Regreßanspruch auf den Versicherer übergegangen ist
OGH 30. Mai 1979, 3 Ob 523/79 (OLG Wien 1 R 2029/78; HG Wien 37 Cg 707/77)
Text
Dipl.-Ing. Friedrich F kaufte am 7. November 1970 bei der Firma Peter L, Farben-, Tapeten-, Samen-Groß- und Kleinhandel in W eine von der beklagten Partei erzeugte und gelieferte Bitumen-Kaltanstrichmasse und verwendete diese zur vorläufigen Isolierung einer Kellerdecke. Auf den Etiketten der Dosen dieser Anstrichmasse befand sich u. a. folgender Text: "T AG ..... Bitumen Kaltanstrichmasse - Streichfertiges Anstrichmittel für Bitumendachpappedächer - Anwendung: Für Anstriche auf neugedeckten Bitumendachpappeflächen und besonders geeignet für Erhaltungsanstriche auf abgewitterten Eindeckungen mit Bitumenhaderndachpappe. Für Anstriche auf erdberührten Beton und Mauerwerksflächen etc. Verarbeitung. In geschlossenen Räumen ist während der Verarbeitung für ausreichende Belüftung zu sorgen .....". Nach dem Auftragen der Anstrichmasse verbreitete sich im Keller und den darüber gelegenen Räumlichkeiten ein intensiver Teergeruch. Dipl.-Ing. F klagte daraufhin Peter L am 6. November 1973 zu 1 Cg 1025/73 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt mit der Behauptung, daß die ihm verkaufte Anstrichmasse für den angegebenen Zweck ungeeignet sei. Er verlangte Ersatz des zur Beseitigung der Geruchsbelästigung erforderlichen Aufwandes und die Feststellung, daß ihm Peter L für alle künftigen Kosten zur Beseitigung der mit dem Bitumenanstrich verbundenen Mängel hafte. Mit diesem Begehren drang er dem Gründe nach durch; die nunmehr klagende Versicherungs-AG bezahlte daraufhin als Versicherer des Peter L an Dipl.-Ing. F eine Abfindungssumme von 87 500 S und Kosten von 30 000 S, insgesamt somit 117 500 S; anschließend trat Ruhen des Verfahrens ein. Mit einer weiteren, gleichfalls am 6. November 1973 zu 37 Cg 869/73 des Erstgerichtes (jetzt 2 Cg 1194/74 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) eingebrachten Klage belangte Dipl.-Ing. F auch die (hier) beklagte Partei. Er stützte die Haftung der beklagten Partei für den entstandenen Schaden auf den irreführenden Inhalt der Dosenetiketten über die Wirkungsweise und die Anwendungsmöglichkeiten der von der beklagten Partei hergestellten Bitumenanstrichmasse.
Mit der vorliegenden, ursprünglich auf Zahlung von 139 000 S samt Anhang gerichteten Klage begehrt die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt im Vorprozeß 1 Cg 1025/73 jenen Betrag ersetzt, den sie für ihren Versicherungsnehmer Peter L zur Schadensbehebung habe leisten müssen; sie geht in der Klage davon aus, daß die Ursache des Schadens ausschließlich in der chemischen Zusammensetzung der von der Beklagten gelieferten Bitumenmasse sowie der irreführenden und unzureichenden Gebrauchsanweisung gelegen gewesen sei, die auch die Grundlage der Kundenberatung gebildet habe. Es habe daher ausschließlich die beklagte Partei als Erzeugerin der mangelhaften Ware für den eingetretenen Schaden zu haften. Die Klagssumme setze sich aus einem Abfindungsbetrag an Dipl.-Ing. F in Höhe von 87 500 S und Prozeßkosten zusammen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, die Gebrauchsanweisung sei nicht irreführend gewesen, weil der Anstrich für den von F angestrebten Zweck überhaupt nicht angepriesen worden sei. F habe nicht im Vertrauen auf den Produzenten gekauft, sondern einzig und allein auf Grund der Beratung durch den Verkäufer Peter L. Es sei F auch nicht der behauptete Schadenerwachsen; die klagende Partei habe die von ihr angeblich geleistete Schadensgutmachung nur im Kulanzwege erbracht. Überdies seien allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei längst verjährt.
Auf diesen letzteren Einwand entgegnete die klagende Partei, daß der Umfang einer Schadenersatzpflicht gegenüber Dipl.-Ing. F erst durch das rechtskräftige Urteil zu 1 Cg 1025/73 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt bekannt geworden sei; dieses Urteil habe erst die Produzentenhaftung der beklagten Partei ergeben. Abgesehen davon, daß zwischen den Streitteilen ständig Vergleichsgespräche geführt worden seien, handle es sich beim Klagsanspruch um einen Ausgleichs- oder Regreßanspruch, für den die 30jährige Verjährung gelte.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte ergänzend zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß die gegenständliche, am 17. Oktober 1977 eingebrachte Klage den ersten Versuch der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Peter L bzw. der Klägerin als dessen Legalzessionarin aus dem Schadensfall F darstelle. Wohl habe F selbst die beklagte Partei zu 37 Cg 869/73 des Erstgerichtes (= 2 Cg 1194/74 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) belangt; in diesem Prozeß sei aber am 17. Juni 1974 Ruhen des Verfahrens eingetreten. In dem zwischen F und Peter L zu 1 Cg 1025/73 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt anhängig gewesenen Rechtsstreit habe Peter L der beklagten Partei nicht einmal den Streit verkundet. Vergleichsverhandlungen mit der beklagten Partei, auf Grund deren der Ausgang des vorerwähnten Verfahrens abgewartet werden sollte, hätten nicht stattgefunden. In Vergleichsgespräche zwischen dem Geschädigten und der klagenden Partei sei die beklagte Partei nicht einbezogen worden. Erst nach dem Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes im Vorprozeß vom 4. Juli 1975 habe sich ein Disponent der Klägerin erstmals am 24. September 1975 bei der Rechtsabteilung der Beklagten nach deren Haftpflichtversicherung erkundigt. Die beklagte Partei habe damals eine Ersatzpflicht abgelehnt.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß Regreßansprüche auf Grund der Legalzession des § 67 VersVG der Verjährungsfrist des übergegangenen Anspruches unterlägen. Der Regreßanspruch der Klägerin unterliege daher der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wobei diese spätestens mit der Klagseinbringung F gegen L zu laufen begonnen habe. Eine Rückgriffsforderung im Sinne des § 1302 ABGB, für die allenfalls die 30jährige Verjährungsfrist Geltung hätte, liege nicht vor, weil die Klägerin unter ausdrücklicher Behauptung des Alleinverschuldens der Beklagten den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers geltend mache und selbst nicht von einer Solidarhaftung L und der Beklagten ausgehe. Die Regreßforderung sei daher als verjährt anzusehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei. teilweise Folge. Es bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von 51 500 S samt Anhang als Teilurteil. Bezüglich des restlichen Begehrens von 87 500 S samt Anhang hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Begehren auf Ersatz der Abfindungssumme in der Höhe von 87 500 S sei auf den tauglichen Rechtsgrund des § 1302 ABGB gestützt, die Forderung im Hinblick auf die 30jährige Frist daher noch nicht verjährt.
Da das Erstgericht, ausgehend von einer anderen Rechtsansicht, keine Feststellungen über Grund und Höhe dieses geltend gemachten Regreßanspruches getroffen habe, sei das Urteil in diesem Umfange gemäß § 496 Abs. 1 Z. 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.
Dieser von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachte Regreßanspruch gemäß § 1302, Schlußsatz, ABGB umfasse allerdings nach einhelliger Rechtsansicht nicht die gleichfalls in der Klage geltend gemachten Prozeßkosten. Die dem Versicherungsnehmer der Klägerin selbst erwachsenen Kosten seien überdies nicht dem geschädigten Dritten entstanden und könnten schon deshalb nicht als Teil des Rückgriffanspruches behandelt werden. Da somit der geltend gemachte Rechtsgrund zur Begründung dieser Kostenforderungen nicht herangezogen werden könne, sei die Abweisung des Begehrens hinsichtlich eines Betrages von 51 500 S samt Anhang zu bestätigen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Entscheidend für die Erledigung des vorliegenden Rekurses ist die Frage nach dem Rechtsgrund der gegenständlichen Klage und damit der Verjährung des geltend gemachten Anspruches. Wie die Unterinstanzen insoweit übereinstimmend und zutreffend dargelegt haben, entspricht es herrschender Rechtsprechung, daß Regreß- und Ausgleichsansprüche nach § 1302 ABGB nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1489 ABGB anzusehen sind, und daher auch nicht der dort normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen 30jährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegen (SZ 37/182; SZ 43/15 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen; ZVR 1974/38 u. a.). Richtig ist auch, daß nach § 67 VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch sonstige Ersatzansprüche, wie Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche auf den Versicherer übergehen und daß dadurch die Natur des übergegangenen Anspruches und die für diesen geltende Verjährungszeit keine Änderung erfährt (SZ 37/182; SZ 43/15; SZ 45/125 u. a.). Es besteht kein Zweifel, daß nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt die Klagsforderung - ohne Rücksicht, ab welchem Zeitpunkt man die Verjährungsfrist beginnen läßt - verjährt wäre, wenn sie einer bloß dreijährigen Verjährung unterläge.
Die Klagsforderung ist auf einen Schaden zurückzuführen, den eine von der Beklagten erzeugte Bitumen-Anstrichmasse beim Letztverbraucher, der sie vom Fachhändler L kaufte, hervorrief. Der Geschädigte machte seine Ersatzansprüche sowohl gegen den Händler als auch gegen den Erzeuger geltend und drang auch gegen den Händler durch. Die klagende Partei hat als Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Händlers (Peter L) den Schadenersatzanspruch des Käufers,(Dipl.-Ing. F) befriedigt und nimmt nun gestützt auf § 67 VersVG Rückgriff gegen die beklagte Erzeugerin.
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen Peter L beruhte auf dem zwischen beiden abgeschlossenen Kaufvertrag über die schadensverursachende Ware. Wenn Peter L bzw. die klagende Partei als sein Versicherer den Schaden des Käufers infolge Unterliegens im Rechtsstreit abdeckte, so geschah dies jedenfalls in Erfüllung einer formell und materiell eigenen vertraglichen Verpflichtung. Denn eine Verurteilung des Händlers für Mängelfolgeschäden war nur bei Nachweis eines eigenen pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens möglich (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 232). Wenn es auch richtig sein mag, daß durch die Schadenstilgung zugleich mit der eigenen auch eine mögliche fremde Schuld - nämlich die Verbindlichkeit der beklagten Partei aus einer allfälligen Produzentenhaftung - zum Erlöschen gebracht wurde, so bestand doch keine vertragliche oder gesetzliche Haftung des Händlers für die dem Produzenten zuzurechnende Schadensverursachung, so daß ein Forderungsübergang auf den Versicherungsnehmer der klagenden Partei nach § 1358 ABGB hier ausscheidet. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten ist vielmehr durch die Schadenstilgung seitens des Peter L erloschen. Daß sich Peter L vor oder bei der Zahlung allfällige Ansprüche des Geschädigten gegen die beklagte Partei im Sinne des § 1422 ABGB abtreten hätte lassen und daß diese abgetretene Forderung nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage wäre, ist dem Sachvorbringen nicht zu entnehmen. Rechtsgrund der Klage ist ein eigener, selbständiger Anspruch der klagenden Partei bzw. ihres Versicherungsnehmers und nicht die - wie dargelegt bereits erloschene - Schadenersatzforderung des Geschädigten (vgl. Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 228 ff.; Gschnitzer, ebendort 397; Ehrenzweig[2] II/1, 104 f.; Larenz, Lehrbuch[11 ] I, § 32 I; anderer Meinung Koziol a. a. O., 242).
Der von der klagenden Partei vorgetragene Sachverhalt, der die Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu bilden hat (vgl. SZ 44/21; SZ 46/109; JBl. 1962, 614 u. a.), ist somit vom Berufungsgericht zutreffend als ein auf § 1302 letzter Satz ABGB gestützter selbständiger Regreßanspruch des Versicherungsnehmers der klagenden Partei beurteilt worden. Diese Bestimmung findet nämlich auch auf jene Fälle der Schadensverursachung Anwendung, in denen die zur Solidarhaftung führende Gemeinschaftlichkeit des Handelns nur in einem objektiven Sinn, nämlich als Beteiligung an der Kausalkette gegeben ist (Bydlinski, JBl. 1959, 11; Koziol a. a. O., 236 f.). Die von der klagenden Partei vertretene Ansicht, nur die beklagte Partei habe für den beim Käufer der Ware entstandenen Schaden einzustehen, schließt eine Beurteilung des Vorbringens als Regreßanspruch nach § 1302 ABGB nicht aus, da es jedenfalls unbestritten ist, daß Peter L durch den Verkauf der Ware an den Geschädigten im Sinne der vorstehenden Ausführungen an der Schadensverursachung mitgewirkt hat. Die Bestreitung eines Mitverschuldens im gegenständlichen Prozeß kann nur dahin verstanden werden, daß die klagende Versicherung auf dem Standpunkt steht, daß im Innenverhältnis das Mitverschulden des Erzeugers der Ware am Schadenseintritt derart in den Vordergrund tritt, daß demgegenüber ein allfälliges Mitverschulden des Händlers außer Betracht bleiben kann. Ob dieser Standpunkt zutreffend ist, ist derzeit nicht zu prüfen. Wenn auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden kann, daß die klagende Partei durch ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 10. Feber 1978, AS 19, den Rechtsgrund der Klage ausdrücklich angegeben hätte, weil dort nur von einem "Ausgleichs- oder Regreßanspruch der Versicherung" die Rede ist, womit - wie auch aus dem weiteren Vorbringen über den Rechtsgrund der Leistung der Versicherung zu ersehen ist - nicht mehr zum Ausdruck gebracht wurde, als die Bestimmung des § 67 VersVG besagt, so reicht das Klags- und sonstige Sachvorbringen für eine schlüssige Regreßklage nach § 1302 ABGB ohnehin aus. Daß Regreßansprüche nach herrschender Auffassung nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1489 ABGB aufzufassen sind, weil es dabei nicht um den Ersatz eines dem Zahlenden durch den Regreßpflichtigen zugefügten Schadens geht, ist bereits oben erwähnt worden (Klang in Klang[2] VI, 633; SZ 38/182, SZ 43/15 u. a.). Nach dem Sachvorbringen kann auch von einem eigenen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rede sein, weil die klagende Partei gar nicht behauptet hat, daß ihr Versicherungsnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Partei ohne Rücksicht auf den Weiterverkauf der Ware selbst geschädigt worden wäre (vgl. Canaris in dJZ 1968 494 ff., insbesondere 499). Der den Entscheidungen EvBl. 1966/444 und EvBl. 1968/357 zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als es sich dort um Fälle der gesetzlichen Haftung des Dienstgebers für Schäden handelte, die sein als Erfüllungsgehilfe tätiger Dienstnehmer unter Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten einem Dritten zugefügt hatte (vgl. Koziol a. a. O., 241).
Mit Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Regreßanspruch somit nicht als verjährt angesehen und dem Erstgericht die Prüfung der (noch streitverfangenen) Klagsforderung nach Grund und Höhe aufgetragen. Da die Erbringung der Versicherungsleistung, sei es auch bloß im Kulanzwege, entgegen der Ansicht der beklagten Partei einen Rechtsübergang nach § 67 VersVG nicht ausschließen würde, sind die Unterinstanzen auf den hierauf gestützten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht weiter eingegangen (Bruck - Möller, Komm.[8] II, 732; ZVR 1960/337; EvBl. 1965/262 u. a.).
Anmerkung
Z52091Schlagworte
Mängelfolgeschäden, ProduzentenhaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0030OB00523.79.0530.000Dokumentnummer
JJT_19790530_OGH0002_0030OB00523_7900000_000