TE OGH 1979/6/8 9Os72/79

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Veröffentlicht am 08.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130, 131 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Jänner 1979, GZ 3 a Vr 8019/78-26, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren (zu ergänzen: gewerbsmäßigen und räuberischen) Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130, 131 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.Mai 1979, GZ 9 Os 72/79-4, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß §§ 28, 131 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und die überwiegende Schadensgutmachung.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten ist nicht begründet:

Wenngleich nämlich die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall durch die Qualifikation nach § 130 StGB

weitgehend überlagert werden, hat das Erstgericht es andererseits unterlassen, die durch das Vorgehen des Angeklagten bewirkte (leichte) Verletzung des Detektivs (vgl. S. 197) sowie die mehrfache Qualifikation der Diebstähle als erschwerend in Betracht zu ziehen.

So gesehen erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Verfehlungen als durchaus angemessen, weshalb seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00072.79.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19790608_OGH0002_0090OS00072_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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