Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Kießwetter und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten und vom Privatbeteiligten, der Republik Österreich/Österreichische Bundesforste, gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 31. Jänner 1979, GZ 16 Vr 875/77-48, erhobene Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Haffner, der Ausführungen des Vertreters der Privatbeteiligten Hofrat Dr. Brunner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Der Berufung der Finanzprokuratur wird teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Angeklagte schuldig ist, der Republik Österreich/Österreichische Bundesforste gemäß dem § 369 StPO einen Betrag von 1 Million Schilling zu bezahlen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.September 1927 geborene Holzarbeiter Eduard A des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, wurde gemäß dem § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Geständnis vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter sowie den Umstand, daß er sich zur Tatzeit in einem durch Alkoholkonsum enthemmten Zustand befand. Als erschwerend fand es allein den hohen Schaden. Die vom Angeklagten gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem Beschluß vom 29.Mai 1979, 11 Os 72/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der für das Berufungsverfahren maßgebliche nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit ihren Berufungen begehren der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, die Privatbeteiligte aber den Zuspruch eines Betrages von 9,486.000 S, allenfalls von mindestens 1 Million Schilling.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Allerdings maß das Erstgericht offenbar den vorliegenden gewichtigen Milderungsumständen zu geringe Bedeutung bei. Bei richtiger Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände ergibt sich, daß mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafe trägt dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters hinreichend Rechnung, weswegen der Berufung des Angeklagten insoweit Folge zu geben war.
Hingegen konnte seinem weiteren Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht schon deshelb nicht entsprochen werden, weil eine bedingte Nachsicht für Freiheitsstrafen in einem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 43 StGB). Zur Berufung der Privatbeteiligten ist auszuführen, daß nach Lage des Falles ein verläßliches Urteil über den geltend gemachten Ersatzanspruch nur in dessen dem Eventualbegehren zu entnehmenden Umfang möglich war. Daß der vom Angeklagten der Privatbeteiligten zu ersetzende Schaden den Betrag von (zumindest) 1 Million S erreichte, kann nämlich angesichts des dem Gutachten des Brandsachverständigen und den der Anzeige angeschlossenen Unterlagen zu entnehmenden Ausmaßes der durch das Feuer hervorgerufenen Zerstörungen nicht zweifelhaft sein. Der Zuspruch eines Ersatzbetrages in voller angesprochener Höhe wäre jedoch auch auf Grund (bloß) einfacher zusätzlicher Erhebungen nicht möglich (§ 366 Abs 2 StPO). Mithin war insgesamt wie im Spruche zu erkennen.
Der Kostenausspruch beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02095European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00072.79.0619.000Dokumentnummer
JJT_19790619_OGH0002_0110OS00072_7900000_000