Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Kießwetter und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Evelyne A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3, letzter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 1979, GZ 6 a Vr 173/79-40, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Rieger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.August 1956 geborene Sekretärin Evelyne A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3 letzter Fall StGB und des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SGG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 164 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd das (schließliche) Geständnis der Angeklagten, als erschwerend hingegen deren einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall während der Probezeit, die Wiederholung der Verhehlungshandlungen, deren Qualifikation auch nach dem Abs 2 des § 164 StGB sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, wobei dem letzteren Umstand vom Erstgericht kein besonderes Gewicht zugemessen wurde, weil die Straftaten der Angeklagten in einem inneren Zusammenhang, begründet in ihrer Drogenabhängigkeit, stehen.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 29. Mai 1979, GZ 11 Os 80/79-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Diesem Beschluß kann auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist gerechtfertigt.
Die Feststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Strafzumessungsgründe sind im wesentlichen richtig. Obwohl danach eine Reihe von teilweise nicht unerheblichen Erschwerungsgründen vorliegen, kann, gestützt auf die Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck vom 28.Mai 1979, wonach sich der Zustand der Angeklagten wesentlich gebessert hat und mit ihrer sozialen Wiedereingliederung bis gegen Ende Juni 1979 gerechnet werden kann, eine günstige Prognose für das künftige Verhalten der Angeklagten erstellt und angenommen werden, daß sie sich auch bei bloßer Androhung der über sie verhängten Freiheitsstrafe in Zukunft wohlverhalten werde. Da bekannt ist, daß die Angeklagte durch den Drogenkonsum schweren gesundheitlichen Schaden genommen hat, bedarf es auch aus generalpräventiven Gründen keiner sofortigen Vollstreckung der Strafe, weshalb von der Bestimmung des § 43 Abs 1 StGB nochmals Gebrauch gemacht werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00080.79.0619.000Dokumentnummer
JJT_19790619_OGH0002_0110OS00080_7900000_000