Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 27. Februar 1979, GZ 1b Vr 9924/78-30, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht abgetreten. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Kurt A (zu A:) des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2 Z 1 (richtig: 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2) StGB, (zu B:) des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall, StGB, (zu C:) des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall, StGB, (zu D:) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB, (zu E:) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB, (zu F:) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach dem § 228 Abs 1 StGB und (zu G:) des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem § 132 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 147 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und
mit Berufung (wegen Schuld und Strafe) bekämpft.
Auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1
StPO gestützt wendet sich der Angeklagte lediglich gegen den Schuldspruch (zu C) wegen des Vergehens der Veruntreuung - dessen er sich übrigens schuldig bekannte (S 167) - mit der Behauptung, 'es sei durchaus nicht ausgeschlossen', daß seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, es handle sich bei der empfangenen Schecksumme bzw. dem Bargeldbetrag um Gehaltszahlungen, richtig sei, bzw. daß er diesbezüglich in einem (entschuldbaren) Irrtum befangen gewesen sei. Damit erhebt der Beschwerdeführer aber nicht den Vorwurf einer unzureichenden Urteilsbegründung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, sondern bestreitet zwar die für einen Schuldspruch nicht erforderliche /13 Os 172/73, 13 Os 124/74, EvBl. 1967/48 u.a.m./) Zwangsläufigkeit, nicht aber auch die Logik der Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, bekämpft demnach ausschließlich nur dessen Beweiswürdigung und führt solcherart seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, Nr. 2).
Gleiches gilt von dem gegen den Schuldspruch (zu D:) wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gerichteten Vorwurf eines Feststellungsmangels, den der Beschwerdeführer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gründet; denn mit der Bestreitung eines Vorsatzes in Richtung auf die Bestimmung des § 223 Abs 1 StGB entfernt sich die Beschwerde von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (S 191, 192, 199) und führt damit ebenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß aus.
Rechtliche Beurteilung
Mangels gesetzmäßiger Darstellung eines angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO zurückgewiesen und der Akt mit der vorliegenden (wegen der Schuld allerdings überhaupt unzulässigen, nur wegen der Strafe zulässigen) Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des § 285 b Abs 6
StPO war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00086.79.0621.000Dokumentnummer
JJT_19790621_OGH0002_0130OS00086_7900000_000