Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A und einen anderen wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Johann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. Februar 1979, GZ 3 b Vr 8363/78-37, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Dr. Aigner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 31. Mai 1979, GZ 13 Os 82/79-3, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß §§ 28, 202 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, den Zwang zu einem Mundverkehr, die mehrfachen Tathandlungen sowie daß sich dieselben zumindest teilweise vor einem Kind abspielten, wogegen es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Den Rechtsmittelausführungen des Angeklagten zuwider hat das Erstgericht von der Strafschärfungsvorschrift des § 39 StGB keinen Gebrauch gemacht, sondern bei der Aufzählung der Erschwerungsgründe lediglich erwähnt, daß auf Grund der Vorstrafen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben seien. Nicht stichhältig ist aber auch das weitere Berufungsvorbringen des Angeklagten, weil der Aussage der Zeugin Renate B sehr wohl zu entnehmen ist, daß sich die inkriminierten Tathandlungen zumindest teilweise vor ihrem Kind abspielten (vgl. S 76 und S 207 d. A). Da im übrigen die den diesbezüglichen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Körperverletzungsdelikte des Angeklagten insofern auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie seine nunmehrigen Verfehlungen, als sie auf den gleichen Charaktermangel, nämlich auf die Mißachtung der körperlichen Integrität anderer zurückzuführen sind und daher zu Recht als erschwerend ins Kalkül gezogen wurden, ist dem Erstgericht bei der Erfassung der Strafzumessungsgründe kein Irrtum unterlaufen. Es hat sie aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Taten durchaus gerecht wird.
Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02063European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00082.79.0621.000Dokumentnummer
JJT_19790621_OGH0002_0130OS00082_7900000_000