TE Vfgh Beschluss 2001/6/25 B690/01 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur Bekanntgabe des Zustelldatums der angefochtenen Bescheide.

Spruch

Der Antrag der H P, ..., ihr für die Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch genannten Bescheide, mit der jeweils die von ihr erhobene Berufung in Verfahren wegen Übertretung des AuslBG als verspätet zurückgewiesen bzw. die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sind.

Mit Schreiben vom 7.5.2001 - zugestellt durch Hinterlegung am 10.5.2001 - wurde die Einschreiterin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit dem beigelegten Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden sollte. Weiters wurde die Antragstellerin mit demselben Schreiben aufgefordert, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Da die Einschreiterin innerhalb der gesetzten Frist das Zustelldatum der angefochtenen Bescheide nicht bekannt gegeben und somit den Verbesserungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9675/1983, 12.907/1991).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B690.2001

Dokumentnummer

JFT_09989375_01B00690_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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