Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhold A und Otto B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1978, GZ 1 b Vr 1337/77-100, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten und des Angeklagten Otto B nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Kolm und Rechtsanwalt Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Otto B wird Folge gegeben und die über den genannten Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter weiterer Bedachtnahme auf den Strafausspruch des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4.2.1977, AZ U 64/77, auf 14 Monate und 16 Tage erhöht.
Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Der Angeklagte Otto B wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 1. Mai 1923 geborene Bautechniker Otto B und der am 1. Februar 1929 geborene Blumenhändler Reinhold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt der Schuldsprüche haben die Angeklagten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, und zwar 1. Otto B und Reinhold A als Mittäter durch Vorlage von Wechseln mit nachgemachten Unterschriften und Stampiglien der Akzeptanten Angestellte der C W***-M*** zur Eskomptierung dieser Wechsel und 2. Otto B allein durch Übergabe zweier Wechsel mit der nachgemachten Unterschrift und Stampiglie der Margit D als Akzeptantin den Dr. Emanuel E zur Unterfertigung dieser Wechsel als Aussteller und zur Eskomptierung bei der F G, mithin zu Handlungen verleitet oder - in einigen der zu 1. genannten Fälle - zu verleiten versucht, die die C W***-M*** bzw. den Dr. Emanuel E oder die H G an ihrem Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei der durch diese Taten herbeigeführte und 'beabsichtigte' Schaden S 100.000,-- überstieg.
Gemäß dem § 38 Abs 1 StGB wurden den beiden Angeklagten in diesem Verfahren erlittene Vorhaften angerechnet.
Dieses Urteil bekämpfen im Schuldspruch beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, Reinhold A aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit. a StPO, Otto B unter Anrufung der Z 4, 5, 9 lit. a und 11 der zitierten Gesetzesstelle.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold A:
Zu Unrecht erblickt dieser Beschwerdeführer einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO in der Übergehung der Aussage der Zeugin Gertrude I, wonach das in den Urteilsgründen erwähnte Zusammentreffen der beiden Angeklagten (vgl. Band II, S. 35) am 10.2. 1977 im Geschäft der Zeugin ein zufälliges gewesen sei. Denn Gertrude I konnte nur einen persönlichen Eindruck wiedergeben, nicht jedoch bekunden, ob der Angeklagte A seinen Mitangeklagten B, wie das Erstgericht unter Hinweis auf dessen Angaben annahm, treffen wollte (vgl. Band I, S. 112). Im übrigen kommt diesem in der Beschwerde relevierten Umstand, aus welchem das Schöffengericht auch keinerlei Schlußfolgerungen auf das Bestehen eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten bei Tatbegehung gezogen hat, für die Beurteilung der Schuldfrage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung soll ferner in der Nichterörterung jenes - nach Auffassung des Angeklagten A gegen seinen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sprechenden - Teiles der Aussage des Zeugen Wilhelm J gelegen sein, in welchem dieser die (rein theoretische) Möglichkeit einräumte, daß Wechsel eskomptiert wurden, die der Angeklagte A der C W***-M*** nur zum Inkasso übergeben wollte (vgl. Band I, S. 355).
Diese Möglichkeit schloß das Schöffengericht jedoch für die verfahrensgegenständlichen Wechsel mit schlüssiger Begründung aus und nahm auf Grund der Verfahrensergebnisse als erwiesen an, daß der Angeklagte A in allen diesen Fällen einen Wechseleskompt zum Schaden der Bank anstrebte. Soweit dieser aber die Belassung der Wechsel bei der Bank zum Inkasso (nach erfolgter Ablehnung einer Eskomptierung) als einen ihn entlastenden Umstand gewertet wissen will und in der Beurteilung dieses Umstandes durch das Schöffengericht 'als Flucht nach vorne' einen inneren Widerspruch erblickt, stellt sein Vorbringen in Wahrheit nur einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare erstrichterliche Beweiswürdigung dar. Die Frage, welchem der beiden Angeklagten die der C W***-M*** betrügerisch herausgelockten Geldbeträge zugeflossen sind oder zufließen sollten, wurde vom Erstgericht als nicht entscheidungswesentlich ausdrücklich offengelassen; ein innerer Widerspruch in den bezüglichen Teilen der Urteilsbegründung (vgl. Band II, S. 29), wie ihn der Angeklagte A nachzuweisen versucht, vermag daher eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu begründen.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO wendet sich der Angeklagte A gegen die rechtliche Beurteilung der zu Punkt II/ des Urteils bezeichneten Tathandlungen als Versuch mit der Behauptung, es liege Mangel am objektiven und (insbesondere am) subjektiven Tatbestand vor. Mit seinem Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge polemisiert er jedoch in Wahrheit nur nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung gegen die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung des Erstgerichtes, der Darstellung des Angeklagten B, er habe ihn (A) über die Verfertigung von Falschwechseln nicht im unklaren gelassen, komme innere Wahrscheinlichkeit zu und sei folglich Glauben zu schenken. Da er hiebei die Tatsachenannahme, wonach er im einverständlichen Zusammenwirken mit B durch Vorlage gefälschter Wechselakzepte zur Eskomptierung Angestellte der C W***-M*** mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz bewußt getäuscht habe, unberücksichtigt läßt, vergleicht er nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz, sodaß es insoweit an einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes mangelt.
Schließlich bedurfte es - den Beschwerdeausführungen zuwider - keiner Feststellungen darüber, ob der Angeklagte A zum Jahresende 1976 vermögens- und mittellos war oder nicht. Denn Schädigungsvorsatz setzt die vermißte Annahme der Vermögens- und Mittellosigkeit keineswegs voraus.
Diese indiziert zwar mangelnde Zahlungsfähigkeit, doch schließt das Vorhandensein liquider Mittel bei mangelnder Zahlungswilligkeit einen auf Schädigung fremden Vermögens gerichteten Tätervorsatz nicht aus. Es haftet dem Urteil demnach auch ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold A war sohin
zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto B:
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt dieser Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf (zum Teil neuerliche) Vernehmung der Zeugen Dr. N. K, Dr. Emanuel E, Wilhelm L, Ing. N. M, Margit D, Dr. Heinrich N, N. O, Wilhelm J und Dr. N. P (vgl. Band II, S. 17 f d. A). Ferner bezeichnet er das Urteil in mehrfacher Richtung als im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO mangelhaft begründet.
Beide Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Vorweg ist der Verfahrens- und der Mängelrüge folgendes entgegenzuhalten:
Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, welchem der beiden Angeklagten der finanzielle Vorteil aus den gemeinsam verübten (vollendeten und versuchten) Betrugshandlungen zukommen und in wessen Vermögen mithin eine unrechtmäßige Bereicherung herbeigeführt werden sollte. Denn für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges ist gleichgültig, ob der Täter sich selbst, einen Tatbeteiligten oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will. Demgemäß erübrigte sich die Aufnahme weiterer Beweise und die Erörterung vorhandener Beweisergebnisse in den Urteilsgründen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß ein Angeklagter dem anderen Geld schuldete und die betrügerisch herbeigeführten Wechseleskomptierungen der Abdeckung allfälliger gegenseitiger Schulden dienen sollten.
Ebensowenig ist von entscheidender Bedeutung, welche Forderungen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten B und Dr. E im einzelnen bestanden. Denn nach den Urteilsfeststellungen überreichte der Angeklagte B ohne Wissen und Einverständnis des Dr. E die beiden Wechsel, auf denen er die Unterschrift des Genannten als Akzeptanten nachgemacht hatte, bei der C W***-M*** zum Eskompt (Schuldspruchfakten I/A 1 und 2 - vgl. Band II, S. 30, 39). Ferner nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß Dr. E bei Übernahme der mit nachgemachten Akzepten der Margit D versehenen Wechsel gutgläubig, sohin selbst der Betrogene war (Schuldspruchfakten I/B) - vgl. Band II, S. 41). Im übrigen ist jedoch auch der in diesem Zusammenhang vom Erstgericht vertretenen Auffassung, der Angeklagte B habe Betrug selbst dann zu verantworten, wenn Dr. E bei Übernahme der Wechsel bösgläubig gewesen wäre, beizupflichten. In beiden Fällen erlitt nämlich unter der vom Schöffengericht getroffenen Annahme, daß (auch) die an Dr. E übergebenen Falschwechsel zur Eskomptierung bei einer Bank und nicht nur als 'Muster' zwecks Auskunfterteilung gedacht waren (vgl. Band II, S. 37, 39) - unabhängig von den zwischen diesem und B im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen - in gleicher Weise primär die H G durch die Auszahlung des Eskompterlöses einen - tätergewollten - Vermögensschaden. Jene Beweisanträge, die auf den Nachweis abzielten, Dr. E schulde dem Angeklagten B und nicht umgekehrt Geld, verfielen daher mit Recht als nicht entscheidungswesentlich der Ablehnung durch das Schöffengericht, und es war dieses auch nicht verhalten, sich mit den diese Frage betreffenden Verfahrensergebnissen näher auseinanderzusetzen.
Durch die Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Oberpolizeirates Dr. Heinrich N und des Kriminalbeamten N. O, sowie der - laut dem hiefür maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls im übrigen gar nicht begehrten (vgl. Band II, S. 15 ff) -
nochmaligen Vernehmung der Margit D, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten B nicht verletzt. Mit Recht wurde zur Begründung bei Abweisung dieser Beweisanträge darauf verwiesen, daß ein Protokoll über eine polizeiliche Vernehmung der Margit D nicht bestehe und diese in ihren (einverständlich verlesenen /vgl. Band II, S. 7/) Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und in der vertagten Hauptverhandlung am 9. Mai 1978 dezidiert angegeben hat, von den auf ihren Namen lautenden Wechselakzepten nichts gewußt zu haben. Daß Margit D diese Wechsel persönlich unterfertigt hat, wie dies von ihr laut dem Bericht der Wirtschaftspolizei (vgl. Band I, S. 17) angegeben worden sein soll, wurde vom Angeklagten B selbst nie behauptet.
Zur Frage der tätigen Reue stellte das Erstgericht ohnedies fest, daß der Angeklagte B sich um den 20. Dezember 1976 bereit erklärte, den aus der Eskomptierung des ersten, am 3. Dezember 1976 fällig gewordenen Wechsels entstandenen Schaden durch sein Einverständnis zur Umbuchung eines erwarteten Einganges von seinem Konto auf jenes des Angeklagten A gutzumachen, und diese Umbuchung am 12. Jänner 1977, am selben Tag also, an dem der Wirtschaftspolizei telefonisch der Sachverhalt mitgeteilt wurde - mithin ersichtlich wohl noch bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat - mit einem Betrag von S 45.000,-- tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. Band II, S. 33). Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Wilhelm J (sowie jener des gleichfalls beantragten Alfred Q) über den Zeitpunkt der (Teil-)Schadensgutmachung bedurfte es demnach nicht. Daß die in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 1978
verfügte Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter und Aufnahme der seinerzeit beschlossenen Beweise nicht durchgeführt wurde (vgl. Band I, S. 457), stellt gleichfalls keine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO dar.
Damit erweist sich die Verfahrensrüge als zur Gänze unbegründet. Mit dem Einwand, es sei mangels eines entsprechenden Vorhaltes in der Hauptverhandlung an ihn nicht geklärt worden, auf welche Wechsel der Margit D sich seine Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (vgl. Band I, S. 41 a), diese seien als Überbrückung gedacht gewesen, bezogen habe, vermag der Angeklagte B keinen Begründungsmangel aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß diese Behauptung nicht zutrifft (vgl. Band I, S. 323 ff d. A), wäre es Sache des Verteidigers gewesen, bei seiner Vernehmung als Angeklagter durch entsprechende Vorhalte für eine ihm geboten erscheinende zusätzliche Ausschöpfung dieses Beweismittels zu sorgen; eine diesbezügliche Unvollständigkeit des Verfahrens könnte aber nur unter den - hier jedenfalls nicht gegebenen - Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden.
Ein der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedürfender Widerspruch zwischen den Angaben des Angeklagten A, die C W***-M*** habe mit B 'nichts zu tun' haben wollen, einerseits und dessen Angaben vor der Wirtschaftspolizei sowie der Aussage des Zeugen Wilhelm J andererseits liegt - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht vor; bestätigte doch der letztgenannte Zeuge jedenfalls ausdrücklich, daß der Angeklagte B im Jänner 1976 ein Konto auf reiner Habenbasis eröffnete und sohin (gleichfalls) keine Überziehungsmöglichkeit hatte (vgl. Band I, S. 353). Im übrigen kommt diesem Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu.
Zum Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der Aussage des Zeugen Wilhelm J, wonach es möglich sei, daß Wechsel eskomptiert worden sein könnten, obwohl sie der Angeklagte A nur zum Inkasso vorlegen wollte, genügt es, auf das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A Dargelegte zu verweisen. Schließlich trifft es nicht zu, daß sich das Schöffengericht mit der Frage näher zu befassen gehabt hätte, ob der Angeklagte B anläßlich des Vorhaltes durch Dr. Emanuel E, seine Unterschrift auf dem ersten Wechsel sei gefälscht, tatsächlich überrascht gewesen sei oder dies nur gespielt habe. Hat doch seinem eigenen Zugeständnis zufolge nicht A, sondern er selbst die Unterschrift der Akzeptanten auf den Wechseln nachgemacht.
Da das Erstgericht die festgestellten, durch Zeit, Ort sowie Gegenstand und Art der Angriffe zusammenhängenden Wechselbetrügereien - entgegen der Beschwerde - auf eine vorgefaßte Idee (Bd II/S. 29 unten u. 42) zurückführte, wofür auch die festgestellte (Bd II/30) Bestellung und Verwendung von auf Namen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers lautenden Stampiglien (!) und die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung in einem Fall trotz fehlender Wechselverpflichtung ('damit nichts auffliegt', Bd II/40) sprechen, ergeben die als Mängelrüge aufzufassenden Ausführungen des Angeklagten Otto B sohin nach keiner Richtung hin einen formellen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO erhebt der Angeklagte B den Vorwurf eines Feststellungsmangels, weil das Erstgericht die Frage der Gutoder Böswilligkeit des Dr. Emanuel E bei Unterfertigung der ihm übergebenen Wechsel als Aussteller und deren Vorlage an die H G nicht ausreichend geklärt habe; im letzteren Fall hafte - so meint der Beschwerdeführer - ausschließlich Dr. E wegen Betruges an der F G.
Der Beschwerdeeinwand versagt. Wie bereits zur Verfahrensrüge dargelegt, würde der Angeklagte B auch dann Betrug zu verantworten haben, wenn Dr. E bei Übernahme der Punkt I/B des Schuldspruchs betreffenden Wechsel gewußt haben sollte, daß die Unterschrift der Margit D nachgemacht worden sei; denn diesfalls hätten B und Dr. E im bewußten und gewollten Zusammenwirken zum Schaden der F G gehandelt. Im übrigen übersieht der Angeklagte B, daß das Erstgericht Gutgläubigkeit des Dr. E als erwiesen angenommen und seine Verantwortung, wonach die beiden in Rede stehenden Wechsel nur der Auskunfterteilung dienen sollten, als widerlegt angesehen hat. Wenn er bei Ausführung seiner Rechtsrüge von gegenteiligen Annahmen ausgeht, bringt er daher den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Soweit der Angeklagte Otto B im Schuldspruchfaktum I/A 1 tätige Reue reklamiert, macht er der Sache nach - sofern er nicht überhaupt nur den bereits erwähnten Begründungsmangel relevieren wollte (siehe Pkt I 3 a der Rechtsmittelschrift) - den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO geltend.
Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß die Betrugshandlungen des Angeklagten B - zumindest aber jene, die zum Nachteil der C W***-M*** begangen wurden (Schuldspruchfakten I/A) - bloß Teilakte in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses waren. Wenn sich aber wiederholte Betrugshandlungen als einem einheitlichen Handlungsentschluß entsprungene Ausführungsakte kennzeichnen, so tritt der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. zuletzt 10 Os 13/79) nur dann in Wirksamkeit, wenn der Täter den aus der Gesamtheit dieser Angriffe entstandenen Schaden gutmacht. Hingegen kommt ihm tätige Reue nicht zustatten, wenn er nur Teilschadenersatz in Ansehung einzelner als einziges Delikt zu wertender Tathandlungen geleistet hat. Ebendies trifft auf den Angeklagten B zu, der, wie bereits dargelegt, der geschädigten C W***-M*** nur einen Teilbetrag von S 45.000,-- wiedererstattet und damit den Schaden, welcher aus sämtlichen, auf einheitlichem Willensentschluß beruhenden und demnach eine rechtliche Einheit darstellenden deliktischen Angriffen entsprungen war, nur teilweise gutgemacht hat. Dies reicht jedoch zur rechtlichen Annahme strafaufhebender tätiger Reue nicht aus. Keine Berechtigung kommt schließlich dem auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwand des Angeklagten B zu, das Erstgericht hätte ihm auch die in dem durch rechtskräftigen Freispruch beendeten Verfahren 7 b E Vr 1754/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft auf die Strafe anrechnen müssen.
Voraussetzung für die Anrechnung einer Vorhaft, die ein Täter in einem anderen Verfahren erlitten hat, ist u. a., daß beide Verfahren nach den Begehungszeiten der einzelnen Straftaten gemeinsam hätten geführt werden können (§ 56 StPO). Diese Voraussetzungen treffen jedoch hier im Hinblick auf die mit dem Urteil vom 19. Dezember 1975 erfolgte Beendigung des Verfahrens 7 b E Vr 1754/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - vor Begehung der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Straftaten des Angeklagten B - nicht zu, sodaß die im Verfahren 7 b E Vr 1754/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft vom 13. August 1975, 14 Uhr 15, bis zum 29. August 1975, 14 Uhr 15, im vorliegenden Verfahren nicht anrechenbar war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die genannte Vorhaftzeit im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. November 1978, GZ 6 d E Vr 8058/76-63, auf das bei der Strafbemessung gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, anrechenbar gewesen wäre. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto B war sohin gleichfalls zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Reinhold A und Otto B nach dem § 147 Abs 3 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr, wobei es bei der über den Letztgenannten ausgesprochenen Zusatzstrafe gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.11.1978, AZ 6 d E Vr 8058/76 (§ 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB; fünf Monate Freiheitsstrafe) Bedacht nahm. Bei Reinhold A sah es den Vollzug der Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Tathandlungen, bei Otto B auch dessen einschlägige Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die teilweise Schadensgutmachung, den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist und daß der Betrug 'durch die Banken sehr leicht gemacht wurde', bei Reinhold A überdies dessen 'bisheriges Wohlverhalten' als mildernd. Mit seiner Berufung strebt Otto B eine Herabsetzung der Strafe an, während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der über beide Angeklagten verhängten Strafen und bei Reinhold A auch die Ausschaltung des Ausspruches über die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht beantragt. Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Otto B erweist sich als berechtigt.
Das Schöffengericht hat bei diesem Angeklagten nicht nur dessen Rolle bei Begehung der Straftaten, sondern vor allem auch dessen durch zum Teil schwere einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit nicht das entsprechende Gewicht beigemessen. Unter gebührender weiterer - vom Erstgericht unterlassener - Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf den Strafausspruch des Bezirksgerichtes Korneuburg vo 4.2.1977, AZ U 64/77 (§ 298 Abs 1 StGB; 28 Tagessätze zu je S 280,-- im Nichteinbringungsfall 14 Tage Freiheitsstrafe), erweist sich daher in Stattgebung der bezüglichen Berufung der Anklagebehörde eine Erhöhung der über Otto B verhängten Zusatzstrafe auf das im Spruch bezeichnete Maß als erforderlich. Der Genannte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
In Ansehung des Angeklagten Reinhold A war hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht hat bei diesem Angeklagten die Strafzumessungsgründe durchaus ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend gewürdigt und ein gerade noch als tatschuldangemessen zu bezeichnendes Strafmaß gefunden.
Da der Genannte unbescholten ist, einen wenn auch nur kurzfristigen Freiheitsentzug als Folge seiner Taten in Form der vom 26.1.1977 bis 10.2.1977 erlittenen Vorhaft bereits verspürt und sich seit seiner Enthaftung wohlverhalten hat, war auch für die begehrte Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 43 Abs 1 StGB kein Anlaß. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E02096European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00070.79.0626.000Dokumentnummer
JJT_19790626_OGH0002_0110OS00070_7900000_000