TE OGH 1979/6/27 10Os94/79

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Veröffentlicht am 27.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A u.a. wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald B und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Franz A, Josef Werner C und Roman D gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 24.April 1979, GZ 11 Vr 1370/78-260, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald B wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Franz A, Josef Werner C und Roman D werden die Akten an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.August 1954 geborene beschäftigungslose Harald B auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit. a WaffenG. und eine Reihe weiterer Angeklagter wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem § 86 StGB verurteilt.

Der Angeklagte Harald B ficht das Urteil (der Sache nach aber nur den Schuldspruch nach § 75 StGB) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist (nur) dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige, d.h. eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt und diese unrichtige Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 6 a bei § 345 Abs 1 Z 8 StPO). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann der Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn die Rechtsbelehrung zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 29 bei § 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Im gegebenen Fall wird von der Beschwerde weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit im oben dargestellten Sinn behauptet; sie räumt vielmehr ein, daß die Rechtsbelehrung 'an sich formell richtig' war (S. 392 im V. Band). Mit dem Vorbringen, daß in der Rechtsbelehrung auf verschiedene Verfahrensergebnisse hätte hingewiesen oder diese sogar hätten erörtert werden sollen, wird sachlich kein Mangel in der Bedeutung der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ins Treffen geführt.

Mangels Darstellung des angerufenen oder irgendeines anderen der im § 345 Abs 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer hätte die von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Landesgericht Feldkirch gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 und 344 StPO

zurückgewiesen und sodann - nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses - die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Franz A, Josef Werner C und Roman D mit den Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO (§ 344 StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (RiZ 1970 S. 17, RiZ 1973 S. 70 u.a.).

Anmerkung

E02058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00094.79.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19790627_OGH0002_0100OS00094_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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