TE OGH 1979/6/28 13Os94/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Erwin Alois A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 22.März 1979, GZ 27 Vr 2033/77-20, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwaltes Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Fliesenleger Erwin Alois A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Dezember 1976 in Schwaz (Tirol) dadurch einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwor, daß er in der Exekutionssache E 1131/76 des Bezirksgerichtes Schwaz in der öffentlichen Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides nach Ausfüllung und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Richter beschwor, darin richtige und vollständige Angaben gemacht zu haben. Nach den Urteilsannahmen des Erstgerichtes war der Angeklagte jedoch entgegen seiner eidlichen Versicherung, bei der Firma Helmut B, 6060 Hall, Lorettostraße Nr. 9, als Fliesenleger zu arbeiten und monatlich 6.000 S netto zu verdienen, bei der genannten Firma nie als ständiger Arbeitnehmer angestellt, sondern 'lediglich bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, so lange er für Pfuscharbeiten bei der Firma B Fliesen und Zubehör bezog, bzw. Arbeiten verrichtete, für die die Firma B Rechnungen ausstellte' (S. 66, 67 d.A.).

Das Erstgericht verhängte hiefür über den Angeklagten nach dem § 288 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB

eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen. Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das tadelsfreie Vorleben des Angeklagten, sein Tatsachengeständnis und den Umstand, daß er durch Ablegung des falschen Eides den betreibenden Gläubiger nicht schädigen wollte. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 21.Juni 1979, GZ 13 Os 94/79-4, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Tagessatzes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zu bestimmen (§ 19 Abs 1 StGB). Da der Angeklagte, der zwar einen Beruf erlernt hat, im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz jedoch keiner Beschäftigung nachging, sohin einkommenslos war und auch über kein Vermögen verfügte, ohne daß andererseits seine Verschuldung ein ungewöhnliches Ausmaß erreicht hätte, war von seinen potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, zumal nach den Umständen des Falles seine Arbeitslosigkeit allein auf persönliche Erwägungen, nicht aber auf eine Unmöglichkeit, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden, zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen, daß den Angeklagten keine Sorgepflichten treffen und die Tätigkeit als Fliesenleger gute Verdienstmöglichkeiten bietet, erscheint der vom Erstgericht bemessene Tagessatz keineswegs überhöht, zumal die zu fordernde Effektivität einer Geldstrafe die Einkommensspitze abschöpfen soll und dem Rechtsbrecher zugemutet werden muß, seinen eigenen Lebensaufwand zwecks Bezahlung der Geldstrafe auf das äußerste einzuschränken (ÖJZ-LSK. 1977/54), weshalb der auf Herabsetzung des Tagessatzes gerichteten Berufung kein Erfolg beschieden ist.

Anders jedoch, soweit die bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe angestrebt wird. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß - obzwar im konkreten Fall weder spezialnoch generalpräventive Belange gegen die Anwendung des § 37 StGB sprächen, aber dennoch - aus Gründen der Generalprävention in Fällen einer falschen Beweisaussage oder der Ablegung eines falschen Eides vor Gericht grundsätzlich eine bedingte Strafnachsicht verwehrt werden müsse, findet in dieser Allgemeingültigkeit beanspruchenden Aussage im Gesetz keine Deckung. Denn außer in den Fällen des § 43 Abs 1, letzter Satz, StGB ist eine bedingte Strafnachsicht bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen.

Es ist vielmehr stets unter Bedacht auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die bloße Androhung des Vollzuges genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (ÖJZ-LSK. 1978/108). Im konkreten Fall stehen, zumal die gegenständliche Straftat schon von ihrer Motivation her durchaus atypisch für den herangezogenen strafrechtlichen Deliktstypus ist, generalpräventive Belange einer bedingten Strafnachsicht nicht entgegen.

Insoweit war daher der Berufung ein Erfolg beschieden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00094.79.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19790628_OGH0002_0130OS00094_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten